Die Anerkennungsfähigkeit einer kosovarischen Entscheidung in Deutschland richtet sich nach § 16 a FGG. Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn nicht einer der in § 16 a Nr. 1 bis 4 FGG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.
Die Anerkennung
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