Wenn ein Ausländer sowohl die serbische als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, ihm in Serbien keine Gefahren drohen und ihm die Niederlassung dort aufgrund des Umstandes, dass er gültige serbische Ausweispapiere besitzt, auch faktisch möglich ist, so scheidet ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG von vornherein aus1.
Über die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo muss aber dennoch entschieden werden, wenn das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung dorthin angedroht hat2.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 28. Juli 2010 – 11 A 2779/09