Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr). Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag.
Die Frage, ob eine Gefährdungsanzeige via der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Kommunikationswege des [Ortskräfteverfahrens Afghanistan -] OKV das Antragserfordernis einer Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 VwGO erfüllt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 75 Satz 1 VwGO einen entsprechenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangt. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist es für die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage erforderlich, dass die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist mithin ein an eine Behörde gerichteter Antrag.
Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden1. Die vorherige Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige – bundesrechtlich geordnete – Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft2. Solche abweichenden Regelungen greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein.
Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung3. Der bei der Behörde zu stellende Antrag muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Er muss vollständig sein. Nur so wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der Ortskraft die ihm durch Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, Genüge getan4.
An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend. Soweit die Beschwerde mit ihrer ersten Frage geltend macht, die Gefährdungsanzeige sei als Antrag auf Erteilung eines Visums auszulegen, wendet sie sich letztendlich nur gegen die anderslautende Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die Gefährdungsanzeige stelle eine von der Bundesrepublik nur anheimgestellte, informelle Möglichkeit für Ausländer, auf ihre Lage aufmerksam zu machen und damit kein Äquivalent zum Visumantrag dar, zudem sei das Ortskräfteverfahren selbst nicht das Visumverfahren und ersetze es auch nicht. Einen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hingegen nicht auf.
Soweit in dieser Frage zugleich sinngemäß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen gerügt werden soll, ist ein solcher Verfahrensmangel für das Bundesverwaltungsgericht hier ebenfalls nicht ersichtlich.
Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Berufungsgericht über das Begehren der Ortskraft zu Unrecht nicht in der Sache entschieden habe, ist dieses Beschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen5. Sie greift hier indessen nicht durch.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist in der Vorinstanz6 zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem entsprechenden Antrag fehlt mit der Folge, dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Eine Gefährdungsanzeige ersetzt – ebenso wie eine sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG7 – keinen Visumantrag. Die an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) zu richtende Gefährdungsanzeige geht dem Visumverfahren voraus. Sie dient dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden soll.
Soweit das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Berlin dies in seinem Urteil8 abweichend beurteilt, bezieht es sich auf Erklärungen der Bundesrepublik und der Bundesregierung9, die ein solches Verständnis nicht tragen. So heißt es in der benannten Klageerwiderung vom 06.05.2022 ausdrücklich: „Das Auswärtige Amt erteilt auf dieser Grundlage (gemeint ist das positive Aufnahmevotum des Ressortbeauftragten auf die Gefährdungsanzeige) durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumerteilung entgegenstehenden Befund ergibt.“ Nichts anderes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten10, wo es heißt „Gefährdungsanzeigen berechtigter Personen werden nahezu tagesaktuell von den Ressorts bearbeitet. Ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige bzw. Aufnahmezusage wird nicht erteilt, sondern im Rahmen der Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht. Die Anträge von Ortskräften auf Erteilung eines nationalen Visums werden statistisch nicht gesondert erfasst.“ Diesen Ausführungen liegt eine Trennung zwischen einer Gefährdungsanzeige einerseits und einem sich gegebenenfalls anschließenden Visumantrag andererseits zugrunde.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 1 B 15.25
- stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76 Rn. 58; und vom 14.09.2022 – 9 C 24.21, BVerwGE 176, 259 Rn. 28; Beschluss vom 22.11.2021 – 6 VR 4.21, NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 C 42.06, BVerwGE 130, 39 Rn. 24[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.04.1999 – 6 S 420/97 4; und vom 28.04.2008 – 11 S 683/08 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 75 Rn. 5; Peters, in: Posser/?Wolff/?Decker, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2025, § 75 Rn. 5; Brenner, in: Sodan/?Ziekow, VwGO, 6. Aufl.2025, § 75 Rn. 27[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 – 5 S 1279/01 – BauR 2003, 1345 <1347> OVG NRW, Urteil vom 05.07.2017 – 7 A 197/15 – BauR 2018, 82 <83> BayVGH, Beschluss vom 03.06.2016 – 15 BV 15.24 41 13 ff.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2020 – 8 B 2.20 14 f. m. w. N.[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2025 – 6 B 4/24[↩]
- BVerwG, Urteil vom 29.08.2024 – 1 C 9.23, NVwZ 2025, 90 Rn. 15[↩]
- VG Berlin, Urteil vom 26.02.2024 – 33 K 127/22 V[↩]
- BT-Drs.19/32505 vom 20.09.2021, S. 11 f.[↩]
- BT-Drs.19/32505 S. 14[↩]
Bildnachweis:
- Camp in Afghanistan: Andrè Seifert | Pixabay-Lizenz











