Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall beteiligte sich die klagende Unternehmerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab1. Auf die Berufung der Unternehmerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, der Unternehmerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren2. Die hiergegen gerichtete Revision der Bundesagentur für Arbeit hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg:
Zutreffend, so das Bundesverwaltungsgericht, habe der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen.
Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden.
Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2025 – 10 C 5.24
- VG Ansbach, Urteil vom 05.04.2022 – VG AN 14 K 20.01132[↩]
- BayVGH, Urteil vom 21.06.2024 – VGH 5 BV 22.1295[↩]
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- Büroordner: Jürgen Sieber










