Alternative für Deutschland – ungesichert rechtsextrem

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen.

Alternative für Deutschland – ungesichert rechtsextrem

Damit hat das Verwaltungsgericht Köln einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben.

Am 2. Mai 2025 gab das BfV öffentlich bekannt, dass die AfD aufgrund eines internen „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft werde. Die im Rahmen der Verdachtsfallbearbeitung angefallenen Anhaltspunkte für Bestrebungen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis sei Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen, die unter anderem pauschal diffamiert würden. Ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland würden so abgewertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Das genannte Volksverständnis konkretisiere sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung.

Am 5. Mai 2025 hat die AfD gegen diese Hochstufung und die öffentliche Bekanntgabe Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Das BfV hat daraufhin zugesagt, zur Ermöglichung der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren die AfD einstweilen weiterhin als Verdachtsfall zu behandeln und sie bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu bezeichnen. In Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör haben die Beteiligten im Eilverfahren, dessen elektronisch geführte Akte inzwischen zwanzig Bände mit insgesamt über 7000 Seiten umfasst, umfangreich Stellung genommen. Der letzte längere Schriftsatz der Beteiligten, welcher vom Verwaltungsgericht Köln bei der Entscheidungsfindung zu würdigen war, ging am 18. Februar 2026 ein. Die vom Verwaltungsgericht Köln in elektronischer Form beigezogenen Akten des BfV haben ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte.

Das Verwaltungsgericht ist der Bewertung des BfV in seinem Beschluss vom heutigen Tag nicht gefolgt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet werden. Die AfD als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann. Eine solche Prägung der Gesamtpartei im Sinne einer beherrschenden Grundtendenz ist durch wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, die sowohl die politischen Ziele der Partei sowie die hierauf gerichteten Verhaltensweisen ihrer Anhänger und Funktionäre in den Blick nimmt. Eine Prägung der Partei kann anhand der normativen Bewertung ihrer politischen Hauptziele wie auch aufgrund der quantitativen Häufung entsprechender Äußerungen und Verhaltensweisen von Repräsentanten der Partei anzunehmen sein.

Zwar ist das Verwaltungsgericht Köln nach der Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die AfD besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Die AfD vertritt teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen. Insoweit liegen nunmehr konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der AfD entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Es besteht insoweit der starke Verdacht, dass die AfD bei Erlangung entsprechender politischer Gestaltungsmöglichkeiten die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will. In das Bundestagswahlprogramm 2025 der AfD wurden etwa zumindest zwei konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens aufgenommen. So sind nach dem Bundestagswahlprogramm der AfD „der Bau von Minaretten und der Muezzinruf […] zu untersagen“ und ein „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ anzustreben. Diese Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der AfD berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden. Der dahingehend bestehende starke Verdacht wird auch durch der AfD zurechenbare abwertende Äußerungen begründet, die kein konkretes Ziel benennen, aber zu dem Schluss nötigen, dass auch deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden.

Nach der Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens kann gegenwärtig jedoch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der AfD als Gesamtpartei durch die vorstehend erörterten Positionen festgestellt werden.

Denn die vorstehend genannten zwei konkreten muslimenfeindlichen Forderungen des Bundestagswahlprogramms 2025 stellen sich derzeit noch als einzelne verfassungswidrige Forderungen dar. Insoweit ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei. Die hier erörterten Forderungen betreffen zunächst die gleichberechtigte Religionsausübung und führen insoweit noch nicht zu einer verfassungsfeindlichen Prägung der AfD als Gesamtpartei. Eine solche folgt auch nicht aus der Berücksichtigung von der AfD zurechenbaren islam- und muslimenfeindlichen Aussagen. Denn es ist derzeit noch nicht mit hinreichender Gewissheit dargetan, dass im Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die AfD auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens eingeschränkt oder verkürzt werden sollen, sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz stützt ihre Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen und hat nachrichtendienstliche Informationen zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen der AfD auch im gerichtlichen Verfahren nicht mitgeteilt. Danach kann bislang nicht zulasten der AfD angenommen werden, dass von ihr entsprechende weitergehende Pläne intern verfolgt werden.

Insbesondere besteht keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der AfD entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Hinreichend konkrete Belege in Bezug auf entsprechende politische Zielsetzungen sind nicht ersichtlich. Im Parteiprogramm und in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der AfD oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich bislang keine eindeutigen Forderungen im Sinne einer allgemeinen rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund, welche die Gesamtpartei prägen. Aus den im Verfahren zu berücksichtigenden, zum Teil mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenwürde unvereinbaren abwertenden Äußerungen mit Bezug zu Zugewanderten ergeben sich nicht ohne Weiteres auch konkrete politische Zielsetzungen, welche verfassungswidrige Maßnahmen für den Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die AfD mit der erforderlichen Gewissheit erwarten lassen. Sie begründen für sich genommen lediglich einen starken dahingehenden Verdacht. Dass entsprechende sprachliche Markierungen bestimmter Bevölkerungsgruppen von verfassungswidrigen Diskriminierungen nach der politischen Zielsetzung der AfD begleitet werden, also entsprechend der Bewertung des BfV die Unterscheidung der Gruppen tatsächlich eine Schlechterstellung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund zur Folge haben soll, kann auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten verfassungsschutzrechtlicher Prognoseentscheidungen nicht ohne Hinzutreten weiterer, bislang fehlender Umstände zulasten der AfD vermutet werden.

Hinreichende Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus etwaigen von der AfD zuletzt auch im Bundestagswahlprogramm 2025 verfolgten Plänen mit Bezug zu einer sogenannten Remigration. Aus dem unklaren Begriff „Remigration“ folgt kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen. Mangels konkreterer Darlegung spezifisch verfassungsfeindlicher Absichten in Bezug auf die Umsetzung einer sogenannten Remigrationspolitik sind solche nicht ersichtlich. Soweit Anhaltspunkte dargelegt sind, die auf ein entsprechendes Ziel hindeuten, lassen diese bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen. Die vom Bundesamt für Verfassungsschutz vorgebrachte Deutung des Remigrationsbegriffs der AfD als „Konsequenz und Spiegel des […] völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ impliziert eine programmatische Stringenz in Bezug auf die Ziele der AfD, welche das Verwaltungsgericht Köln den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann. Von den nach Auffassung des Verwaltungsgericht Kölns insoweit weiterhin diffusen öffentlichen Äußerungen der Repräsentanten der AfD abweichende, die Partei als solche prägende „Geheimziele“ in Bezug auf die Rückführung von Bevölkerungsgruppen sind weder im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde möglich, über die dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. März 2026 – 13 L 1109/25