Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung – und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde

Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig.

Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung – und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt der klagende Ausländer in Bezug auf eine ihm gegenüber im Asylverfahren verfügte Abschiebungsandrohung und das mit dieser einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Ausländer reiste September 2018 in das Bundesgebiet ein und übt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Personensorge für drei gemeinsame minderjährige Kinder aus. Sämtliche Vorgenannten sind nigerianische Staatsangehörige. Zugunsten der Lebensgefährtin des Ausländers und der beiden älteren Kinder stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt, BAMF) das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest; sie befinden sich jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Das Asylverfahren des im März 2021 im Bundesgebiet geborenen jüngsten Kindes blieb ohne Erfolg; diesem wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG erteilt. Mit Bescheid vom 27.11.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nummer 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Nummer 2) und Gewährung des subsidiären Schutzstatus (Nummer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nummer 4), drohte dem Ausländer für den Fall, dass dieser seiner Ausreisepflicht nicht binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nachkomme, die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nummer 5), und befristete das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26.04.2019 ab.

Ende April 2024 beantragte der Ausländer, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Nummern 5 und 6 des Bescheides vom 27.11.2018 im Hinblick auf das Kindeswohl im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG aufzuheben. Mit Bescheid vom 16.05.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Für dessen Bescheidung zuständig sei die insoweit sachnähere Ausländerbehörde, nicht das Bundesamt.

Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2024 verpflichtet, im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Nummern 5 und 6 des Bescheides vom 27.11.2018 aufzuheben1. Auf die Revision der Bundesrepublik hat dagegen das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen; die Revision des BAMF ist begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid steht mit § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), sodass das Bundesverwaltungsgericht abschließend zulasten des Ausländers entscheiden konnte (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). § 51 Abs. 1 VwVfG vermittelt dem Ausländer keinen Anspruch gegen die Beklagte auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sein darauf gerichteter Antrag ist zwar zulässig, mangels sachlicher Zuständigkeit der Bundesrepublik aber unbegründet:

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt.

Insbesondere ist der Ausländer mit der Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Ausländer hatte keine Veranlassung, die nunmehr geltend gemachten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger2 bereits im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 27.11.2018 geltend zu machen. In der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war geklärt, dass, wie sich auch aus § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 AsylG ergab, im Zuge der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylantragsteller dem Bundesamt allein die Prüfung und Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oblag, während die Ausländerbehörde für die Durchführung der Abschiebung und in diesem Zusammenhang auch für die Entscheidung über sämtliche inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse sachlich zuständig war3. Danach waren etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer abschiebungsbedingten Trennung von Familienangehörigen nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt; sie standen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht entgegen.

Entgegen der Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht begründet. Die formellen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt4.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesamt sei auch für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel einer isolierten Aufhebung der auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. ergangenen Abschiebungsandrohung und des hiermit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig, verstößt gegen Bundesrecht.

Für eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für das außerhalb eines Asylfolgeverfahrens begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend den Erlass einer auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. i. V. m. § 59 AufenthG a. F. ergangenen Abschiebungsandrohung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über das „Ob“ des Wiederaufgreifens des Verfahrens bestimmt sich nicht nach § 51 VwVfG, sondern nach dem maßgeblichen Fachrecht.

Der Wortlaut des § 51 VwVfG trifft keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit.

Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden. Die Vorschrift setzt die Zuständigkeit der Behörde voraus, ohne sie zu regeln.

§ 51 Abs. 4 VwVfG trifft lediglich Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit, nimmt hingegen keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit vor. § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG stellt klar, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens diejenige Behörde zuständig ist, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 3 VwVfG örtlich zuständig ist, wobei § 51 Abs. 4 Halbs. 2 VwVfG die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG auch für den Fall anordnet, dass der betreffende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde.

§ 51 Abs. 4 VwVfG lehnt sich an die Zuständigkeitsbestimmungen des § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 5 VwVfG an. Insoweit ist geklärt, dass bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten die Vorgaben für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dem maßgeblichen Fachrecht sowie hilfsweise den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts zu entnehmen sind. Das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst hat die sachliche Zuständigkeit bewusst nicht geregelt, weil eine Einheitlichkeit der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit niemals bestanden hat und bei der Verschiedenartigkeit der Behördenorganisation auch nicht bestehen kann5. Der sich daraus ergebende; vom Gesetzgeber beabsichtigte Vorrang des Fachrechts gilt nicht nur im Hinblick auf die §§ 48 und 49 VwVfG, sondern auch bei der – entsprechenden Grundsätzen folgenden – Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens6. Sie ist danach an diejenige Zuständigkeit gekoppelt, die in dem betreffenden Fachrecht zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufgreifen für den Erlass des infrage stehenden Verwaltungsaktes angeordnet ist7.

Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt findet ihre Grundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 AsylG andererseits als hier maßgebliche Zuständigkeitsbestimmungen des Fachrechts.

Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die hierdurch begründete sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die sowohl den Erlass als auch die Aufhebung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte umfasst, wird im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Während § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Bundesamt kraft seiner besonderen Sachkunde die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG, einschließlich Folge- und Zweitanträge, und über die Aufhebung eines im Asylverfahren gewährten Status zuweist, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist. Derartige Zuständigkeitszuweisungen für den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Kontext eines Asylverfahrens enthalten § 18a Abs. 2, die §§ 34, 34a und 35, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Diese Kompetenzverteilung entspricht der allgemeinen Verteilung der Zuständigkeiten von Ausländerbehörde und Bundesamt. Das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes enden grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen8. Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und – nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise – eine erneute Wiedereinreise richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, so sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig9. Dies gilt auch für Entscheidungen über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, soweit die sachliche Zuständigkeit nicht ausnahmsweise einer anderen Behörde zugewiesen ist10.

Diese Zuständigkeitsverteilung ermöglicht es dem Bundesamt, seine Kapazitäten auf die Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen zu konzentrieren. Gründe der Effektivität und der Praktikabilität unterstreichen daher die Sachgerechtigkeit dieser Aufgabenverteilung, da die Berücksichtigung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 RL 2008/115/EG auch im Übrigen der Ausländerbehörde obliegt und diese insoweit eine größere Sachnähe als das Bundesamt aufweist. Die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Sachprüfung von Anträgen auf Berücksichtigung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 RL 2008/115/EG nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens11 steht dem nicht entgegen, da sie unabhängig davon eintritt, welche Behörde hierfür zuständig ist.

Die vorbeschriebene Kompetenzverteilung soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig in § 39 Satz 1 und 3 AsylG-E in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)12 zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich geregelt werden. Danach soll auch im Gesetzestext klargestellt werden, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind und dies auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in den Fällen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG gilt.

In Anbetracht dieser eindeutigen und umfassenden Kompetenzabgrenzung bedarf es weder einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung in Gestalt der vom Verwaltungsgericht vermissten ausreichenden Absicherung der trennscharfen Aufteilung zwischen asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeit in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG noch einer Übergangsregelung für bestandskräftige Altfälle13.

Eine abweichende Würdigung gebietet auch nicht § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG, dem zufolge im Übrigen die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG zuständig bleibt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Nach § 59 Abs. 6 AufenthG wird dem Ausländer über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung ausgestellt. § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG stellt klar, dass die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Bestimmung der Frist zur Ausreise, die Ausländerbehörde nicht daran hindert, die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen zu verlängern und über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen14. § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG beruht auf der Prämisse eines Fortbestehens der Zuständigkeit des Bundesamtes. Die Norm verhält sich nicht zur Zuständigkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend die Abschiebungsandrohung und regelt auch nicht abschließend den „Übergang der Zuständigkeit“ des Bundesamtes „auf die Ausländerbehörde bezüglich einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“15.

Eine Zuständigkeit des Bundesamtes folgt zudem nicht daraus, dass die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme zugleich auch die Befugnis zu deren Aufhebung – den „actus contrarius“ – implizieren kann16. Dies gilt indes nicht, wenn das Gesetz – wie hier – in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsabgrenzung vornimmt.

Sachlich zuständig für das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend ein im Asylverfahren auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. erlassenes bestandskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde.

Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008/115/EG so nicht vereinbar war, ist unionsrechtskonform regelmäßig, so auch hier, als konstitutiver Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer auszulegen17.

Für die isolierte Aufhebung einer auch im Asylverfahren auf aufenthaltsgesetzlicher Grundlage getroffenen, bestandskräftig gewordenen ausländerrechtlichen Nebenentscheidung fehlt es außerhalb eines Asylfolgeverfahrens ebenfalls an einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit des Bundesamtes. Unabhängig davon, ob die begehrte Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 AufenthG oder in § 51 Abs. 1 VwVfG fände18, ist für die Bescheidung eines solchen Begehrens aus den vorstehenden Gründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein die Ausländerbehörde zuständig. § 75 Nr. 12 AufenthG hingegen weist dem Bundesamt eine Zuständigkeit lediglich für die (erstmalige) Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu19.

Der angefochtene Gerichtsbescheid stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die dort ausgesprochene Verpflichtung des Bundesamtes, Nummer 5 und 6 des Bescheids vom 27.11.2018 aufzuheben, findet auch in § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG keine Rechtsgrundlage.

Insoweit fehlt es ebenfalls an der – sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergebenden – Passivlegitimation des Bundesamtes. Nicht dieses, sondern die Ausländerbehörde ist aus den unter 1. dargestellten Gründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für eine Entscheidung auf der Grundlage der genannten Normen im vorliegenden Fall sachlich zuständig.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2025 – 1 C 28.24

  1. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 27.11.2024 – W 8 K 24.30890[]
  2. ABl. L 348 S. 98; im Folgenden: RL 2008/115/EG[]
  3. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 – 9 C 12.99, BVerwGE 109, 305 <309 f.> m. w. N.; vgl. zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18, BVerwGE 166, 113 Rn.20 f.[]
  4. vgl. zur Einordnung der Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen als formelle Voraussetzung der Begründetheit des Antrags nur Decker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Oktober 2025, § 51 VwVfG Rn. 17; der Sache nach auch Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwVfG, Stand Mai 2025, § 51 VwVfG Rn. 77 ff.; a. A. etwa Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl.2021, § 51 VwVfG Rn. 5[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 – 7 C 42.98, BVerwGE 110, 226 <230>[]
  6. vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwVfG, Stand Mai 2025, § 51 VwVfG Rn. 79 m. w. N.[]
  7. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1989 – 10 S 1011/89, NVwZ 1990, 985[]
  8. vgl. BT-Drs.20/9642 S. 11 f.; ausdrücklich zu § 34 AsylG auch BT-Drs.20/9463 S. 58; ferner BT-Drs.20/8222 S. 24[]
  9. vgl. hierzu jüngst auch BVerwG, Urteil vom 22.05.2025 – 1 C 4.24 29[]
  10. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 – 1 C 7.17, Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 16[]
  11. vgl. den hierauf bezogenen kritischen Hinweis des Bundesrates, BT-Drs.20/9642 S. 2[]
  12. BT-Drs. 21/1848 S. 27 und 109[]
  13. so hingegen VG München, Gerichtsbescheid vom 06.03.2024 – M 10 K 24.30366 24[]
  14. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 34 AsylG Rn. 96[]
  15. so aber Michalke, Asylmagazin 2024, 173 <177>[]
  16. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2015 – 7 CN 1.14, Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 2 Rn.20[]
  17. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17, BVerwGE 162, 382 Rn. 28[]
  18. vgl. insoweit BT-Drs. 18/4097 S. 36 f.; BT-Drs. 18/4262 S. 4; BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 – 1 C 7.17, Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.02.2021 – 13 LB 269/19 36 f.; Funke-Kaiser, in: Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Oktober 2025, § 11 AufenthG Rn. 167; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 11 AufenthG Rn. 38[]
  19. vgl. bereits zur früheren Rechtslage sowie zu § 11 Abs. 7 AufenthG BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 – 1 C 7.17, Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 16[]

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