Verwaltungsgericht Würzburg

Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung – und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde

Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig.

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Wiederaufgreifen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung – und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde

Für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines ebenfalls bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt für Migration

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Sperr­wir­kung der Ab­schie­bung

Eine An­nex­zu­stän­dig­keit der eine Ab­schie­bung an­ord­nen­den Aus­län­der­be­hör­de für eine spä­te­re Ent­schei­dung über die Be­fris­tung ihrer Wir­kun­gen nach § 11 Abs. 1 Auf­en­thG be­steht nicht. Für die Ent­schei­dung über einen An­trag auf Be­fris­tung der Wir­kun­gen einer Ab­schie­bung nach § 11 Abs.

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