Ist der Aufenthalt eines Ausländers bestandskräftig auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen1.
Die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt des Ausländers beschränkt ist, bleibt für ihn mithin örtlich zuständig.
Die Zuständigkeit der den Haftantrag stellenden Verwaltungsbehörde ist nach § 417 Abs. 1 FamFG unabdingbare Voraussetzung für die richterliche Haftanordnung und von Amts wegen zu prüfen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Haftantragstellung2.
Danach war die beteiligte Behörde die gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, § 71 AufenthG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 AllgZustVOKom (in der 2022 geltenden Fassung), § 51 Abs. 6, § 61 AufenthG sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde.
Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, und die nicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG unterfallen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG. In Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ergibt, ist gemäß Nummer 4 der Vorschrift die (Ausländer-)Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
So lag es zunächst auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, nachdem die Betroffene am 19.01.2020 im Bezirk der beteiligen Behörde angetroffen worden war. Ein anderweitiger gewöhnlicher Aufenthalt3 bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Betroffene hielt sich nach ihren Angaben bei der Vernehmung am 20.02.2020 ab einem nicht näher benannten Zeitpunkt nach Weihnachten 2019 bis zu ihrem Aufgreifen am 20.02.2020 vorrangig in B auf. Dass sie dort erkennbar nicht nur vorübergehend verweilte, sondern auf unabsehbare Zeit lebte, macht sie selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie am 19.01.2020 eine Adresse in H angab (K Straße 344). Unter dieser konnte sie in der Folge aber nicht erreicht oder von der Post ermittelt werden. Sie stimmt auch nicht mit der Adresse überein, an der die Betroffene sodann ab einem nicht genauer bezeichneten Zeitpunkt nach Ausbruch der Corona-Pandemie gewohnt haben will (K Straße 394 in H). Die beteiligte Behörde hat folglich aufgrund der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG begründeten Zuständigkeit die Ausweisungsverfügung erlassen und sodann in der der Betroffenen ausgehändigten Anlaufbescheinigung vom 20.02.2020 den Aufenthalt der Betroffenen gemäß § 51 Abs. 6 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AufenthG in der am 20.02.2020 geltenden Fassung räumlich auf den Landkreis R beschränkt. Nachdem sich die Betroffene dagegen in der Folge nicht gewendet hat, erlangte die Beschränkung Bestandskraft. Dadurch wurde der Landkreis R der (einzig) legale Verbleibensort der Betroffenen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen konnte4. In der Folge konnte es daher nicht mehr zu einem Zuständigkeitswechsel kommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hannover5 hatte die Betroffene allerdings auch in tatsächlicher Hinsicht keinen gewöhnlichen Aufenthalt in H.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 71/22
- Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 18.03.2010 – V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 13; vom 13.10.2011 – V ZB 13/11, InfAuslR 2012, 74 Rn. 5[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – XIII ZB 32/21 6 mwN[↩]
- vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2017 – 13 ME 181/17, DVBl 2018, 268 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.03.2010 – V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 13; vom 13.10.2011 – V ZB 13/11, InfAuslR 2012, 74 Rn. 5; OVG Lüneburg, aaO Rn. 28 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.01.2024 – 3 B 228/23 17; Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 357; Bergmann/Putzar-Sattler in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl., Vor § 62 AufenthG Rn. 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 417 Rn. 4; Kaniess, Abschiebungshaft, 2024, Kapitel 12 Rn. 11[↩]
- LG Hannover, Beschluss vom 31.08.2022 – 53 T 22/22[↩]
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