Die Wählbarkeit von Personen mit Migrationshintergrund zu einem Integrationbeirat darf nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom Vorliegen eines gesichertem Aufenthaltsrechts des Kandidaten abhängig gemacht werden. Auch das Ziel, eine kontinuierliche Mitwirkung im Integrationsbeirat zu gewährleisten, rechtfertigt es nicht, die Wählbarkeit von Personen mit Migrationshintergrund von einem gesicherten Aufenthaltsrecht abhängig
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