Dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, kann ein vom Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrecht) nur zustehen, wenn das Kind ein eigenes – und nicht nur vom anderen (Unionsbürger-)Elternteil abgeleitetes – Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat hat. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall
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