In die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG können bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls strafrechtliche Verurteilungen einbezogen werden, auch wenn keine Ausweisungsverfügung wegen dieser Verurteilungen ergangen ist. Dies
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