Ein Einfügen eines ausländischen Staatsangehörigen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erscheint bei Vorliegen einer „positiven Integrationsprognose“ gewährleistet. Eine solche ist gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände – wie etwa die Kenntnisse
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