Beruft sich eine Ausländerbehörde darauf, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist, ohne darüber einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, so ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Ausländer eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde. Die materielle Beweislast für das Erlöschen eines Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG trägt die Ausländerbehörde, die sich auf diese Vorschrift beruft.

Befinden sich im Reisepass eines Ausländers Ein- und Ausreisestempel der Grenzkontrollbehörden seines Heimatlandes und steht aufgrund von Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes fest, dass diese Behörden normalerweise Ein- und Ausreisen sorgfältig durch Passtempel dokumentieren, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Ausländer sich die gesamte Zeit ununterbrochen in seinem Heimatland aufgehalten hat. Zur Entkräftung dieser Vermutung bedarf es zwar nicht des vollen Beweises, dass der Ausländer vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt war, aber es müssen zumindest Umstände vorliegen, die dies als ernsthaft möglich erscheinen lassen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 5. Februar 2010 – 11 A 2543/08
- BGH, Beschluss vom 12.12 2013 – V ZB 214/12[↩]