Ein Verbot demonstrativ ausgeübter religiöser Riten kann trotz besonderer Benachteiligung muslimischer Schülerinnen und Schüler gerechtfertigt sein, wenn konkrete religiöse Konflikte den Schulfrieden gefährden und ein gleich geeignetes milderes Mittel nicht erkennbar ist. Entscheidend sind die Verhältnisse an der betroffenen Schule.
So darf ein Berliner Gymnasium die demonstrative Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände untersagen, um bestehenden religiösen Konflikten zu begegnen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF) gegen eine entsprechende Bestimmung der Schulordnung abgewiesen. Nach der Entscheidung wiegt der Schutz des Schulfriedens unter den konkreten Umständen schwerer als der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit.
Die GFF hatte geltend gemacht, das Verbot verstoße gegen das Landesantidiskriminierungsgesetz. Es diskriminiere muslimische Schülerinnen und Schüler, weil es ihnen das islamische Gebet in der Schule untersage. Wer dieses Gebet als verpflichtend ansehe, habe auf dem Schulgelände keine Möglichkeit mehr, seine Religion entsprechend auszuüben. Betroffene versteckten sich zum Beten in Büschen, hinter Müllcontainern oder in Toilettenräumen. Zudem befürchteten sie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie Auswirkungen auf ihre Benotung. Auch die Weigerung der Schule, einen Gebetsraum bereitzustellen, bewertete die GFF als diskriminierend.
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Schulordnung ihrem Wortlaut nach nicht zwischen Religionen unterscheidet. Untersagt seien sämtliche demonstrativ ausgeübten religiösen Riten. Gleichwohl treffe die Regelung muslimische Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise: Das islamische Pflichtgebet sei aufgrund seiner körperlichen Abläufe zwangsläufig nach außen sichtbar und fünfmal täglich zu bestimmten Zeiten zu verrichten, die auch in die Schulbesuchszeit fielen. Das Verwaltungsgericht erkannte deshalb eine besondere Benachteiligung aufgrund der Religion an.
Diese Benachteiligung hielt es an dem betroffenen Gymnasium jedoch für gerechtfertigt. Der staatliche Bildungsauftrag erfordere einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf. Voraussetzung dafür sei ein Zustand der Konfliktfreiheit und Konfliktbewältigung innerhalb der Schule. Der Schulfrieden sei hier durch religiös motiviertes Verhalten insbesondere muslimischer Schülerinnen und Schüler konkret gefährdet.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestanden bereits seit geraumer Zeit ernsthafte Konflikte mit religiösem Hintergrund. So sei versucht worden, anderen Schülerinnen und Schülern bestimmte religiöse Verhaltensweisen aufzuzwingen. Außerdem habe es Konvertierungsversuche gegeben; Schülerinnen seien beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch trügen. Die Verrichtung des islamischen Gebets erhöhe unter diesen Bedingungen das bereits bestehende Risiko weiterer Störungen des Schulfriedens.
Ein milderes Mittel, das den Schulfrieden ebenso wirksam schützen könnte, war für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Insbesondere kam die Einrichtung eines Gebetsraums im konkreten Fall nicht als Alternative in Betracht. Die Schule habe hinreichend dargelegt, dass ihr dafür sowohl Räume als auch Aufsichtspersonal fehlten. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass sich die vorhandenen religiösen Konflikte in einen solchen Raum verlagerten oder weiter vertieften.
Die Entscheidung beruht damit auf einer Abwägung der Religionsfreiheit und der besonderen Benachteiligung muslimischer Schülerinnen und Schüler einerseits mit dem Schutz des konkret gefährdeten Schulfriedens andererseits. Ein allgemeines Verbot religiöser Betätigung an Schulen lässt sich daraus nicht ableiten.
Bedeutung für die Praxis
Für Schulen verdeutlicht die Entscheidung, dass eine religionsübergreifend formulierte Regelung wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen dennoch einzelne Religionsgemeinschaften besonders benachteiligen kann. Ihre Rechtfertigung verlangt eine Prüfung der konkreten Konfliktlage und möglicher milderer Mittel. Schulleitungen sollten deshalb bestehende Vorfälle, deren Auswirkungen auf den Schulbetrieb und die Gründe gegen weniger eingriffsintensive Lösungen nachvollziehbar dokumentieren. Die bloße Sichtbarkeit religiöser Praxis trägt die hier vorgenommene Abwägung für sich genommen nicht.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. Oktober 2026 – 3 K 710/25











