Der Minister im Stadtrat

Minister des Landes Rheinland-Pfalz fallen nicht unter die kommunalwahlrechtliche Unvereinbarkeitsregelung für Beamte und Beschäftigte mit unmittelbaren Aufsichts- oder Prüfungsaufgaben gegenüber einer Gemeinde. Ihr Ministeramt steht deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG einem Stadtratsmandat nicht entgegen; mögliche Interessenkonflikte sind insbesondere anhand der Befangenheitsvorschriften im Einzelfall zu beurteilen.

Der Minister im Stadtrat

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Vereinbarkeit von Ministeramt und kommunalem Ratsmandat bestätigt. Die auf eine vermeintliche Unvereinbarkeit beider Funktionen gestützte Anfechtung der Mainzer Stadtratswahl blieb damit, wie erstinstanzlich bereits vor dem Verwaltungsgericht Mainz, erfolglos.

Der klagende Bürger, selbst Mitglied des Mainzer Stadtrats, hatte die Ungültigerklärung der Wahl vom 9. Juni 2024 begehrt. Bei dieser Wahl kandidierten unter anderem vier Mitglieder der rheinland-pfälzischen Landesregierung. Der Minister des Innern und für Sport erhielt einen Stadtratssitz, die drei Ministerinnen erreichten Nachrückerplätze. Nach Auffassung des Klägers begründete dies einen Wahlfehler. Er berief sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Kommunalwahlgesetzes Rheinland-Pfalz und machte geltend, die Minister dürften ein Stadtratsmandat nur nach Aufgabe ihres Ministeramts annehmen. Bereits vor der Wahl hätten sie erklären müssen, für welche Funktion sie sich entscheiden würden. Nach erfolglosem Einspruch gegen die Wahl wies das Verwaltungsgericht Mainz auch seine Klage ab.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts. Die angeführte Vorschrift untersagt die gleichzeitige Ratsmitgliedschaft und hauptamtliche Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter, wenn die betreffende Person unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder ihrer überörtlichen Prüfung befasst ist. Für Beschäftigte enthält die Regelung eine Ausnahme bei überwiegend körperlicher Arbeit.

Minister gehören nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bereits nicht zu dem erfassten Personenkreis. Sie sind weder Beamte noch Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift. Als Verfassungsorgane stehen sie vielmehr in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art, das durch das Ministergesetz Rheinland-Pfalz näher ausgestaltet wird. Damit scheitert die Anwendung der Unvereinbarkeitsregelung schon an deren persönlichem Anwendungsbereich.

Auch die verfassungsrechtliche Grundlage spricht gegen eine Erweiterung der Vorschrift. Art. 137 Abs. 1 GG erlaubt gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit bestimmter Personengruppen, darunter Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Minister werden hiervon nach der vom Oberverwaltungsgericht angeführten einhelligen Auffassung nicht erfasst. Hinzu kommt der hohe Rang des passiven Wahlrechts: Weil Unvereinbarkeitsregelungen dieses fundamentale demokratische Recht beschränken, sind sie grundsätzlich eng auszulegen.

Den Einwand, eine Kontrolle der Verwaltung durch ihre eigenen Kontrolleure müsse ausgeschlossen werden, ließ das Oberverwaltungsgericht nicht als Grund für eine weitergehende Auslegung gelten. Diesem Anliegen könne auch durch andere rechtliche Instrumente Rechnung getragen werden, insbesondere durch Befangenheitsvorschriften bei konkreten Ratsangelegenheiten. Die grundsätzliche Vereinbarkeit der Funktionen schließt somit Beschränkungen der Mitwirkung im Einzelfall nicht aus.

Ob die beteiligten Minister außerdem überhaupt unmittelbar mit der Staatsaufsicht über die Stadt Mainz befasst waren, musste das Oberverwaltungsgericht nicht entscheiden. Das Verwaltungsgericht hatte auch dies verneint. Für die Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag genügte jedoch bereits, dass Minister nicht zum gesetzlich erfassten Personenkreis gehören.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Klarheit für kommunale Kandidaturen von Regierungsmitgliedern in Rheinland-Pfalz: Aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG folgt für Minister keine Pflicht, sich zwischen Regierungsamt und Ratsmandat zu entscheiden. Für Wahlprüfungsverfahren unterstreicht sie zugleich, dass Unvereinbarkeitsregelungen anhand ihres Wortlauts und ihrer verfassungsrechtlichen Grundlage eng auszulegen sind; allgemeine Bedenken wegen möglicher Interessenkonflikte ersetzen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. In der Ratsarbeit bleibt dennoch bei jeder betroffenen Angelegenheit zu prüfen, ob Befangenheitsvorschriften einer Mitwirkung entgegenstehen. Eine pauschale Übertragung auf andere Bundesländer setzt die Prüfung der dort geltenden Regelungen voraus.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Mai 2026 – 10 A 11579/25

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