Der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung ist mit Unionsrecht vereinbar.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um eine in Sachsen ansässige Körperschaft des öffentlichen Rechts,
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