Ein kommunaler Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung ist rechtswidrig, wenn seine Kalkulation methodische Fehler aufweist. Das betrifft insbesondere den Ausgleich früherer Kostenüberdeckungen und die fehlende Aktualität der der Berechnung zugrunde gelegten versiegelten Grundstücksfläche.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Göttingen mehreren Klagen gegen Bescheide der Samtgemeinde Gieboldehausen stattgegeben, mit denen für das Jahr 2024 Niederschlagswassergebühren festgesetzt worden waren. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war der maßgebliche Gebührensatz aus mehreren Gründen fehlerhaft kalkuliert:
Niederschlagswassergebühren werden auf Grundlage einer kommunalen Satzung von Grundstückseigentümern erhoben, die Regenwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleiten. Als Bemessungsmaßstab dient die versiegelte Grundstücksfläche, also die bebaute oder befestigte Fläche.
Nachdem es bereits in den Vorjahren wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten über die Gebühren gekommen war, hatte die Samtgemeinde ihr Satzungsrecht zum 1. Januar 2024 überarbeitet. Für das Jahr 2024 setzte sie einen Gebührensatz von 0,30 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche fest. Mehrere Grundstückseigentümer wandten sich gegen die darauf beruhenden Gebührenbescheide.
Mit zahlreichen Einwänden gegen das Satzungsrecht drangen die Kläger beim Verwaltungsgericht Göttingen nicht durch. Ausschlaggebend für den Erfolg ihrer Klagen waren jedoch Fehler in der Gebührenkalkulation. Diese betrafen unter anderem den Ausgleich einer Kostenüberdeckung aus dem Zeitraum 2021/2022.
Nach Auffassung des Gerichts waren der Samtgemeinde dabei methodische Fehler unterlaufen. Insbesondere hatte sie nicht die tatsächliche Anzahl der versiegelten Quadratmeter in ihrem Gebiet berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht Göttingen sah darin einen bereits seit mehreren Jahren fortbestehenden Fehler. Die Samtgemeinde erklärte, die in den vergangenen Jahren mitgeteilten Ent- und Neuversiegelungen würden im Laufe des Jahres 2026 sukzessive nachgepflegt.
Die Überarbeitung des Satzungsrechts hatte die für das Gebührenjahr 2024 maßgeblichen Kalkulationsmängel damit nicht beseitigt. Der Erfolg der Klagen beruhte folglich auf der fehlerhaften Berechnung des Gebührensatzes.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer methodisch korrekten Gebührenkalkulation und verlässlicher Flächendaten. Kommunen müssen Veränderungen durch Ent- und Neuversiegelungen bei den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen berücksichtigen und frühere Kostenüberdeckungen korrekt ausgleichen. Für Grundstückseigentümer zeigt das Verfahren, dass sich die Prüfung eines Gebührenbescheids auch auf die zugrunde liegende Kalkulation erstrecken sollte. Aus dem Erfolg der entschiedenen Klagen folgt allerdings nicht, dass sämtliche Gebührenbescheide des Jahres 2024 automatisch aufgehoben sind.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 30. September 2026 – 3 A 28/24 u.a.










