Drei Jahre ohne Messer

Ein individuelles Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände mitzuführen, kann auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht steht dem bei Gegenständen, die keine Waffen im verfassungsrechtlichen Sinne sind, nicht entgegen.

Drei Jahre ohne Messer

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein auf drei Jahre befristetes individuelles Mitführverbot für Messer und weitere gefährliche Gegenstände bestätigt und ein gegenläufiges Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf1 aufgehoben. Das Polizeipräsidium Wuppertal durfte dem Kläger danach untersagen, die erfassten Gegenstände in Wuppertal, Solingen und Remscheid mitzuführen.

Der 2006 geborene Kläger war in mehreren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Gewaltdelikten und gefährlichen Gegenständen aufgefallen. Im November 2022 hatte er in einer Regionalbahn eine Schreckschusswaffe mitgeführt. Weitere Ermittlungen betrafen Vorfälle, bei denen Messer eine Rolle gespielt haben sollen. Mehrere Verfahren wurden eingestellt. Mit Verfügung vom 3. März 2025 untersagte das Polizeipräsidium dem Kläger bis März 2028 das Mitführen von Messern aller Art sowie näher bezeichneten gefährlichen Werkzeugen, Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten in den drei Städten. Die Verfügung enthält insbesondere Ausnahmen für beruflich oder sportlich erforderliche Gegenstände. Gegenstände, die bereits nach dem Waffengesetz verboten sind, werden von ihr nicht erfasst.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Verfügung im September 2025 weitgehend aufgehoben. Nach seiner Auffassung stand einem auf Landespolizeirecht gestützten individuellen Mitführverbot für Messer die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht entgegen. Für gefährliche Werkzeuge, Sportgeräte und Tierabwehrsprays hielt es angesichts der Verbotsdauer eine besondere gesetzliche Befugnisnorm für erforderlich. Lediglich hinsichtlich der Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte hatte das Verwaltungsgericht das Verbot als rechtmäßig angesehen.

Das Oberverwaltungsgericht bewertete das noch streitige Mitführverbot anders. Als Rechtsgrundlage genüge die allgemeine Befugnisnorm zur Gefahrenabwehr im Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht sperre deren Anwendung nicht. Alltagsmesser wie Küchen- oder Taschenmesser sowie die erfassten Werkzeuge, Sportgeräte und Tierabwehrsprays seien keine Waffen im verfassungsrechtlichen Sinne.

Dabei unterschied das Oberverwaltungsgericht zwischen dem Anwendungsbereich einzelner Vorschriften des Waffengesetzes und der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung. Dass der Bundesgesetzgeber bestimmte waffenrechtliche Regelungen auch auf Messer erstreckt habe, erweitere nicht die im Grundgesetz umschriebene Sachmaterie „Waffenrecht“. Daraus folge deshalb kein Ausschluss entsprechender Maßnahmen auf Grundlage des Landespolizeirechts.

Eine besondere landesgesetzliche Befugnisnorm sei für das individuelle Mitführverbot jedenfalls derzeit nicht erforderlich. Den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bewertete das Oberverwaltungsgericht als vergleichsweise gering. Dem Kläger werde lediglich das Mitführen bestimmter gefährlicher Gegenstände in der Öffentlichkeit untersagt. Hinzu kämen die Ausnahmen insbesondere für berufliche und sportliche Zwecke. Auch die dreijährige Dauer führe in der Gesamtbetrachtung zu keiner anderen Bewertung.

Die erforderliche konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit sah das Oberverwaltungsgericht ebenfalls als gegeben an. Trotz der Einstellung mehrerer Strafverfahren ließen die bekannt gewordenen Vorfälle hinreichend befürchten, dass der Kläger erneut im Zusammenhang mit gefährlichen Gegenständen auffallen werde. Besonderes Gewicht hatte dabei, dass er innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums mehrfach im Umfeld gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Gruppen junger Männer in Erscheinung getreten war. Die seitdem verstrichene Zeit reiche noch nicht aus, um diese Gefahrenprognose zu entkräften.

Das Verbot sei auch verhältnismäßig, weil es zur Verhinderung von Straftaten gegen Leib und Leben sowie von Übergriffen mit schwerwiegenden Folgen beitragen könne. Seine Rechtmäßigkeit müsse allerdings während der gesamten Geltungsdauer gewährleistet bleiben: Als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erfordere die Verfügung, dass das Polizeipräsidium die weitere Entwicklung im Blick behalte. Das gelte insbesondere, wenn der Kläger über längere Zeit polizeilich nicht mehr auffalle.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung eröffnet den Polizeibehörden die Möglichkeit, individuellen Gefahren durch das Mitführen von Alltagsmessern und anderen gefährlichen Gegenständen auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel zu begegnen. Sie ersetzt jedoch weder die konkrete Gefahrenprognose noch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Eingestellte Strafverfahren schließen eine gefahrenabwehrrechtliche Bewertung der zugrunde liegenden Vorfälle nach der Entscheidung nicht von vornherein aus; entscheidend bleiben die tatsächlichen Erkenntnisse. Für die anwaltliche Praxis sind deshalb insbesondere die Belastbarkeit dieser Erkenntnisse, die Reichweite des Verbots und seine Ausnahmen relevant. Auch nach Erlass lohnt der Blick auf die weitere Entwicklung: Eine längere Zeit ohne polizeiliche Auffälligkeiten kann Anlass geben, die Fortdauer des Verbots überprüfen zu lassen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 29. September 2026 – 5 A 2779/25

  1. VG Düsseldorf – 18 K 4465/25[↩]

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