Georgien als sicherer Herkunftsstaat?

Die gerichtliche Überprüfung der Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch Rechtsverordnung setzt eine hinreichend begründete und entscheidungserhebliche Vorlage voraus. Dabei sind nach § 77 Abs. 5 AsylG die Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG entsprechend zu beachten. Eine bloße Annahme der Unionsrechtswidrigkeit genügt nicht.

Georgien als sicherer Herkunftsstaat?

Ausgangspunkt des aktuell vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Verfahrens war der Asylantrag eines georgischen Staatsangehörigen, der in Deutschland geboren wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte seinen Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft sei und der Antragsteller keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich dennoch eine individuelle Verfolgungsgefahr ergebe. Gegen die Ablehnung erhob der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hielt die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat für unionsrechtswidrig. Es beanstandete insbesondere, dass die Rechtsverordnung keine territorialen Ausnahmen für die georgischen Regionen Südossetien und Abchasien vorsehe, setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat zur Entscheidung vor1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die verwaltungsgerichtliche Vorlage zur Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat als unzulässig zurückgewiesen:

Die Einstufung Georgiens beruht auf § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 19), die auf Grundlage von § 29b Asylgesetz (AsylG) erlassen wurde.

Die Frage, ob ein Staat auch dann insgesamt als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn die Voraussetzungen hierfür möglicherweise nicht in sämtlichen Landesteilen vorliegen, betrifft die unionsrechtlichen Anforderungen an das Konzept sicherer Herkunftsstaaten. Die Einstufung hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Behandlung von Asylanträgen, weil bei Antragstellern aus solchen Staaten grundsätzlich von einer fehlenden Verfolgungsgefahr ausgegangen wird, solange keine individuellen Umstände vorgetragen werden, die diese Annahme widerlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich jedoch nicht inhaltlich mit der Frage, ob die Einstufung Georgiens gegen Unionsrecht verstößt. Es wies die Vorlage vielmehr bereits als unzulässig zurück.

Nach § 77 Abs. 5 AsylG können Verwaltungsgerichte unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Gültigkeit einer Rechtsverordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten einholen. Das Vorlageverfahren dient der gerichtlichen Kontrolle entsprechender normativer Festlegungen. Dabei sind nach dem Willen des Gesetzgebers die Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG entsprechend heranzuziehen. Dies setzt insbesondere voraus, dass das vorlegende Gericht die Gründe für seine Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der betreffenden Norm nachvollziehbar darlegt. Darüber hinaus muss die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend begründet werden. Das vorlegende Gericht hat also darzulegen, weshalb die Entscheidung des bei ihm anhängigen Ausgangsverfahrens von der Gültigkeit der zur Überprüfung gestellten Regelung abhängt.

Diesen Anforderungen genügte der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht habe weder die angenommene Rechtswidrigkeit der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung noch deren Entscheidungserheblichkeit ausreichend dargelegt.

Damit fehlten wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorlage war deshalb zurückzuweisen, ohne dass es einer abschließenden Prüfung der unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Regionen Südossetien und Abchasien bedurfte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthält somit keine inhaltliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die konkrete Vorlage den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen formellen Anforderungen an das Vorlageverfahren nach § 77 Abs. 5 AsylG. Verwaltungsgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer durch Rechtsverordnung erfolgten Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten haben, müssen sowohl die rechtlichen Gründe ihrer Beanstandung als auch die konkrete Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren substantiiert darlegen. Die bloße Berufung auf mögliche Verstöße gegen unionsrechtliche Anforderungen genügt hierfür nicht. Für die asylrechtliche Praxis ist zugleich bedeutsam, dass die Zurückweisung einer Vorlage als unzulässig keine Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung enthält. Insbesondere bleibt damit die Frage offen, welche Bedeutung die Situation in Südossetien und Abchasien für die unionsrechtliche Zulässigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat hat. Die Entscheidung unterstreicht somit vor allem die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung gerichtlicher Vorlagen, ohne die materiell-rechtliche Diskussion über die Voraussetzungen der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten abschließend zu klären.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 2026 – 1 N 1.26

  1. VG Lüneburg, Beschluss vom 19.05.2026 – 2 A 514/25[↩]