Abschiebung nach "Ehrenmord"

Die Verurteilung wegen eines besonders schweren Gewaltverbrechens kann die Ausweisung eines Ausländers sowohl wegen einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr als auch aus Gründen der Generalprävention rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei einem Mord, der zur Wiederherstellung einer vermeintlich verletzten Familienehre begangen wurde. Familiäre Bindungen in Deutschland und gesundheitliche Einschränkungen stehen in einem solchen Fall einer Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend entgegen.

Abschiebung nach "Ehrenmord"

So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Ausweisung eines 28-jährigen irakischen Staatsangehörigen bestätigt, der im Jahr 2015 seine Mutter zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre ermordet hatte. Zugleich erklärte das Gericht die vom Kreis Mettmann ausgesprochene Abschiebungsandrohung in den Irak für rechtmäßig. Der Syrer war wegen des Mordes an seiner Mutter zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Kreis Mettmann hatte daraufhin seine Ausweisung verfügt und ihm die Abschiebung in den Irak angedroht. Gegen diese ausländerrechtlichen Maßnahmen erhob der Betroffene Klage und berief sich unter anderem auf seine familiären Bindungen in Deutschland sowie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ausweisung sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Ausweisung dient damit einerseits der Abwehr weiterer Gefahren, die von dem Syrer selbst ausgehen, und andererseits der Abschreckung anderer Ausländer vor vergleichbaren schweren Straftaten.

Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das öffentliche Ausreiseinteresse das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren liegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Angesichts der gegen den Syrer verhängten Jugendstrafe von neuneinhalb Jahren war diese Voraussetzung erfüllt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte fest, dass von dem Syrer trotz verschiedener Resozialisierungsbemühungen weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Dabei berücksichtigte es insbesondere, dass er die Tat und seinen eigenen Tatbeitrag bis heute nicht vollständig aufgearbeitet habe. Er habe weder sich selbst noch gegenüber Dritten sämtliche Einzelheiten seines Handelns eingestanden und sich damit hinreichend auseinandergesetzt.

Zudem habe der Syrer keinen ausreichenden Ablösungsprozess von seiner konservativen jesidischen Familie vollzogen. Das Gericht sah darin einen weiteren Gesichtspunkt, der gegen eine hinreichende Distanzierung von den Hintergründen der Tat spreche.

Besonders deutlich äußerte sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Motivation des Mordes. Die Tötung der eigenen Mutter aufgrund eines vermeintlichen Ehrbegriffs stehe in fundamentalem Widerspruch zu den Wertvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Tat offenbare nach Auffassung des Gerichts ein tiefgreifendes Integrationsversagen. Die mit einem weiteren Aufenthalt des Syrers verbundenen Risiken könnten der Allgemeinheit nicht zugemutet werden.

Darüber hinaus hielt das Gericht die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen für gerechtfertigt. Es müsse deutlich werden, dass ein Aufenthalt in Deutschland die uneingeschränkte Achtung des menschlichen Lebens und der Menschenwürde anderer voraussetze. Gewalt gegen weibliche Familienangehörige könne nicht als innerfamiliäre Angelegenheit behandelt werden und rechtfertige keine ausländerrechtliche Nachsicht.

Vielmehr müsse bei derartigen schweren Gewaltverbrechen neben einer langjährigen Freiheitsstrafe regelmäßig auch mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gerechnet werden. Die Ausweisung könne daher zugleich dazu dienen, andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuhalten.

Auch die persönlichen Interessen des Syrers führten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere seine familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Geschwistern müssten hinter den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurücktreten.

Ebenso wenig stehe die Erkrankung des Syrers an Morbus Crohn einer Abschiebung in den Irak entgegen. Nach den Feststellungen des Gerichts sei eine medizinische Behandlung dieser chronisch-entzündlichen Darmerkrankung auch dort möglich. Soweit erforderlich, könne der Syrer dabei finanzielle oder sonstige Unterstützung durch seine in Deutschland lebenden Verwandten erhalten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte damit sowohl die Ausweisung als auch die Abschiebungsandrohung des Kreises Mettmann.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die erheblichen ausländerrechtlichen Konsequenzen schwerster Gewaltstraftaten. Insbesondere bei einer Verurteilung wegen Mordes kann ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehen. Dabei ist die Ausweisung nicht allein an die strafrechtliche Verurteilung geknüpft, sondern erfordert eine eigenständige ausländerrechtliche Gefahrenprognose und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nach § 53 AufenthG. Für die spezialpräventive Beurteilung können insbesondere die Tataufarbeitung, die persönliche Entwicklung und die Ergebnisse von Resozialisierungsmaßnahmen von Bedeutung sein. Zugleich bestätigt die Entscheidung, dass bei besonders gravierenden Straftaten auch generalpräventive Erwägungen eine Ausweisung tragen können. Familiäre Bindungen und gesundheitliche Einschränkungen sind zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung beziehungsweise bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen, führen aber nicht automatisch zu einem Bleiberecht. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2026 – 24 K 2144/26