Ein gewähltes Ratsmitglied kann seinen Sitz verlieren, wenn es bereits zum Zeitpunkt der Kommunalwahl die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt hat. Wird der Sitzverlust durch den Stadtrat festgestellt, kann das betroffene Mitglied mit Zweidrittelmehrheit bis zur rechtskräftigen Klärung von der weiteren Ratsarbeit ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Sitzverlusts voraussichtlich rechtmäßig ist.
So hat das Verwaltungsgericht Aachen den Eilantrag eines AfD-Mitglieds des Stolberger Stadtrats abgelehnt, das trotz eines Beschlusses über den Verlust seines Ratssitzes weiterhin an der Arbeit des Stadtrats der Stadt Stolberg teilnehmen wollte. Der AfD-Stadtrat war bei den Kommunalwahlen 2025 in den Rat der Stadt Stolberg gewählt worden. Nachdem bei der Stadtverwaltung Hinweise eingegangen waren, dass er nicht durchgängig über einen Wohnsitz in Stolberg verfügt habe, befasste sich der Stadtrat mit seiner Wählbarkeit. Mit Beschluss vom 22. September 2026 stellte der Rat fest, dass der AfD-Stadtrat seinen Sitz verloren habe. Zugleich beschloss er, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Sitzverlust von der weiteren Tätigkeit im Stadtrat auszuschließen. Gegen diesen Ausschluss wandte sich der AfD-Stadtrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er begehrte, bis zur gerichtlichen Klärung des Sitzverlusts weiterhin uneingeschränkt an der Ratsarbeit teilnehmen zu dürfen.
Nach § 12 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) ist grundsätzlich wählbar, wer wahlberechtigt ist, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich dort sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets besitzt. Für die Kommunalwahl am 14. September 2025 mussten diese örtlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich seit dem 14. Juni 2025 erfüllt sein.
Die Vorschrift stellt damit nicht allein auf eine melderechtliche Anmeldung ab. Entscheidend sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen während des maßgeblichen Zeitraums.
Stellt sich erst nach der Wahl heraus, dass ein Ratsmitglied von Anfang an nicht wählbar war, eröffnet § 44 Abs. 1 KWahlG NRW die Möglichkeit, den Sitzverlust durch Beschluss der kommunalen Vertretung festzustellen. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch Fälle, in denen die Voraussetzungen der Wählbarkeit bereits bei der Wahl nicht vorgelegen haben und der Mangel nicht schon im Wahlprüfungsverfahren zum Sitzverlust geführt hat.
Für die Rechtsfolgen verweist § 44 Abs. 1 KWahlG NRW unter anderem auf § 40 Abs. 3 und 4 KWahlG NRW. Danach wird der Sitzverlust grundsätzlich erst wirksam, wenn der entsprechende Beschluss unanfechtbar geworden oder gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist. Allerdings kann die Vertretung gemäß § 40 Abs. 4 KWahlG NRW mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass das betroffene Ratsmitglied bereits bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.
Das Verwaltungsgericht Aachen hielt den Ausschluss des AfD-Stadtrats bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für rechtmäßig. Die gesetzlich erforderliche Zweidrittelmehrheit habe vorgelegen. Darüber hinaus prüfte das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Feststellung des Sitzverlusts. Es gelangte zu der Einschätzung, dass der AfD-Stadtrat bereits zum Zeitpunkt der Kommunalwahl die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt habe.
Entscheidend waren dabei Zweifel an den Angaben des AfD-Stadtrats zu seinem Wohnsitz. Dieser hatte vorgetragen, im Zeitraum vom 14. Juni bis zum 14. September 2025 durchgängig eine Wohnung in Stolberg innegehabt zu haben. Das Verwaltungsgericht Aachen hielt diese Darstellung jedoch nicht für glaubhaft. Der AfD-Stadtrat habe zur Frage seines Wohnsitzes zwei voneinander abweichende Versionen präsentiert. Darüber hinaus seien wesentliche Umstände im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner bisherigen Wohnnutzung in einem Wohnwagen ungeklärt geblieben. Aufgrund dieser Widersprüche und Unklarheiten ging das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Damit sei auch die Feststellung des Sitzverlusts durch den Stadtrat voraussichtlich rechtmäßig.
Der AfD-Stadtrat muss daher (vorerst) auf eine weitere Mitarbeit im Stadtrat verzichten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen für die Wählbarkeit bei Kommunalwahlen auch nachträglich überprüft werden können. Nach § 44 Abs. 1 KWahlG NRW kann der Rat den Verlust eines Mandats feststellen, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit bereits bei der Wahl nicht vorgelegen haben. Besondere praktische Bedeutung kommt dabei § 40 Abs. 4 KWahlG NRW zu: Die Vorschrift ermöglicht es einer qualifizierten Ratsmehrheit, ein betroffenes Mitglied bereits vor der endgültigen Klärung des Mandatsverlusts von der weiteren Ratsarbeit auszuschließen. Ein solcher Ausschluss setzt allerdings nicht nur die erforderliche Zweidrittelmehrheit voraus, sondern auch die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sitzverlustfeststellung. Für kommunale Mandatsträger unterstreicht der Beschluss die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation ihrer tatsächlichen Wohnverhältnisse während des wahlrechtlich maßgeblichen Zeitraums. Zugleich bleibt der gerichtliche Rechtsschutz gewahrt: Nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 KWahlG NRW kann das Verwaltungsgericht einen vorläufigen Ausschluss durch einstweilige Anordnung aufheben.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 22. September 2026 – 7 L 822/26
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- Stolberg: Altes und neues Rathaus: Eschweiler











