Eine Gemeinde kann in einem Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 18 NABEG hinsichtlich der vorausgehenden Entscheidung der Bundesfachplanung nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Sie hat auch insofern keinen Vollüberprüfungsanspruch.
Eine Gemeinde kann gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung mithin nur die Verletzung eigener Rechte und eine fehlerhafte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange geltend machen. Auch die inzidente Überprüfung der Bundesfachplanung eröffnet ihr keinen Anspruch auf umfassende objektive Rechtmäßigkeitskontrolle; das bloße Interesse, das Gemeindegebiet von der Trasse freizuhalten, genügt nicht.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wandte sich die Stadt Marktredwitz, eine Große Kreisstadt im oberfränkischen Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge, gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bundesnetzagentur für zwei parallel verlaufende Höchstspannungserdkabel des SuedOstLink im Abschnitt Marktredwitz-Pfreimd. Die auf einer Bundesfachplanungsentscheidung von 2019 beruhende Trasse führt über das Stadtgebiet und nimmt auch gemeindeeigene Grundstücke in Anspruch. Die Stadt rügte unter anderem Fehler der Umwelt- und Alternativenprüfung sowie Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit und eine Gefährdung der Trink- und Löschwasserversorgung im Ortsteil Glashütte. Sie beantragte die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in seiner geänderten Fassung, hilfsweise dessen Feststellung als rechtswidrig und nicht vollziehbar. Die Bundesnetzagentur und die beigeladene Vorhabenträgerin verteidigten die Planung und beantragten Klageabweisung.
Die Gemeinde, eine Große Kreisstadt im oberfränkischen Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge, wendet sich gegen die Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen (Erdkabel).
Dem Planfeststellungsverfahren ging ein Verfahren der Bundesfachplanung (§§ 4 ff. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz – NABEG) voraus, dass durch die Entscheidung vom 18.12.2019 abgeschlossen wurde. Der danach maßgebliche Trassenkorridor beginnt in der Nähe des Länderecks Thüringen/Sachsen/Bayern nördlich von Hof. Er verläuft von dort zunächst in südlicher Richtung. Auf der Höhe von Kirchenlamitz knickt er nach Südosten ab und führt – gebündelt mit dem Vorhaben Nr. 18 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG (Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf, sog. Ostbayernring) – auf das Gebiet der Gemeinde. Dort verlässt er die Bündelung mit dem Ostbayernring, um den Ortsteil Brand der Gemeinde südwestlich zu umgehen. Danach verläuft der Trassenkorridor in unterschiedlicher Führung bis westlich von Pfreimd.
Gegen die Bundesfachplanungsentscheidung erhob u. a. die Gemeinde Anfechtungsklage zum Bundesverwaltungsgericht und suchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 24.03.20211 wies der damals zuständige 4. Revisionssenat den Eilantrag unter Hinweis auf die fehlende direkte Anfechtbarkeit der Bundesfachplanungsentscheidung ab. Daraufhin wurde die Klage zurückgenommen und das Klageverfahren eingestellt2. Für das der Bundesfachplanung nachfolgende Planfeststellungsverfahren wurde der Abschnitt C des Vorhabens weiter in die Abschnitte C1 (Münchenreuth – Marktredwitz) und C2 (Marktredwitz – Pfreimd) untergliedert.
Die Netzbetreiberin beantragte im Januar 2020 für das Vorhaben Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG (Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar) und im April 2021 für das Vorhaben Nr. 5a der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG (Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar) im Abschnitt C2 die Planfeststellung gemäß § 19 NABEG. Nach Durchführung der Antragskonferenzen im schriftlichen Verfahren und Festlegung des Untersuchungsrahmens reichte sie im September 2023 die überarbeiteten Pläne ein. Ferner beantragte sie unter anderem eine einheitliche Entscheidung gemäß § 26 Satz 2 Nr. 1 NABEG sowie Anwendung von § 43m EnWG im Planfeststellungsabschnitt C2. Höchst vorsorglich beantragte die Netzbetreiberin ferner nach § 35 Abs. 6 Satz 1 NABEG, das Verfahren nach den §§ 19 bis 21 NABEG in der bis zum 29.12.2023 geltenden Fassung zu führen.
Der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13.02.2025 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der beiden Höchstspannungserdkabel Wolmirstedt – Isar und Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar („SuedOstLink“) im Abschnitt C2 (Marktredwitz – Pfreimd) fest. Die Vorhaben, die hier parallel verlaufen, sind als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 NABEG gekennzeichnet. Der SuedOstLink wird gemäß § 3 Abs. 1 BBPlG als Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) mit einer Spannungsebene von 525-kV und als Erdkabel realisiert. Die planfestgestellte Trasse verläuft über das Gemeindegebiet der Gemeinde, u. a. am Ortsteil Brand vorbei und ca. 400 m südlich des Ortsteils Glashütte. Am 10.03.2026 erging ein Planänderungs- und Planergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 13.02.2025.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat die Gemeinde Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass bereits die Bundesfachplanungsentscheidung rechtswidrig sei. Insofern rügt sie eine fehlerhafte Raumverträglichkeitsprüfung, diverse Mängel in der durchgeführten strategischen Umweltprüfung, eine unzureichende Ermittlung und Bewertung der FFH-Verträglichkeit sowie eine fehlerhafte Alternativenprüfung und Abwägungsentscheidung. Ferner sei das Verfahren der Bundesfachplanung fehlerbehaftet. Auch der Planfeststellungsbeschluss leide an Mängeln. Das gelte namentlich in Bezug auf die Trink- und Löschwasserversorgung im Ortsteil Glashütte. Im Übrigen leide auch der Planfeststellungsbeschluss an den bei der Bundesfachplanung dargestellten materiellen Fehlern. Die Gemeinde sieht sich in ihrem privatrechtlich geschützten Eigentum sowie in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung der Trink- und Löschwasserversorgung in Glashütte sowie durch die Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit in Bezug auf das Baugebiet in Brand und die Entwicklung der Ortsteile Brand und Wölsauerhammer. Sie steht auf dem Standpunkt, dass bei einer ordnungsgemäßen Planung ihr Gemeindegebiet nicht in Anspruch genommen worden wäre.
Die Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 5 und 5a der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG), hat keinen Erfolg, das Bundesverwaltungsgericht hat sie als unbegründet abgewiesen:
Die Klage ist zulässig.
Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) folgt zum einen aus einer möglichen Verletzung der Gemeinde in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) gehört die örtliche Trinkwasserversorgung und nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayGO die Feuersicherheit zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Diese Aufgaben stehen unter dem Schutz der auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bezogenen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung3. Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung sowie die mögliche Beeinträchtigung der Feuersicherheit in Bezug auf den Löschwasserteich im Ortsteil Glashütte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Zum anderen kann sich die Gemeinde darauf berufen, möglicherweise in ihrem zivilrechtlichen Eigentum aus § 903 Satz 1 BGB verletzt zu sein. Denn die planfestgestellte Trasse nimmt in ihrem Eigentum stehende Grundstücke mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch.
Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 13.02.2025 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 10.03.2026 verletzt die Gemeinde nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Gemeinde als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde kann nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie noch das zivilrechtliche Eigentum an Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist4. Dem entsprechend kann eine Gemeinde nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange rügen5. Wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehungen kann sie auch die Kontrolle der den eigenen Belangen bei der Abwägung gegenübergestellten Belange verlangen6.
Die Gemeinde kann sich damit vorrangig auf eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit berufen. Diese vermittelt ihr eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets insbesondere wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht7. Die Planfeststellungsbehörde muss auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden. Bei einer Konkurrenz von Fachplanung und Bauleitplanung hat grundsätzlich diejenige Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen, die zeitlich nachfolgt8. Reine „Freihaltebelange“ unterhalb vorgenannter Schwellen sind demgegenüber nicht durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt9. Des Weiteren kann eine Gemeinde rügen, dass gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit durch eine Fachplanung erheblich beeinträchtigt werden10.
Eine Gemeinde ist indessen nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen11. Es ist ihr auch verwehrt, sich zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufzuschwingen12. Daher kann eine Gemeinde keine objektive Rechtskontrolle der Einhaltung von Vorschriften des Immissionsschutz, des Naturschutz, des Artenschutz, des Klimaschutz- oder des Denkmalschutzrechts beanspruchen13 und ist auch nicht befugt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens – jetzt Raumverträglichkeitsprüfung (§§ 15, 16 ROG) – zu rügen14. Schließlich stellt auch das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, keinen rechtlich geschützten Belang dar15. Im Hinblick auf die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Belange kann sich eine Gemeinde gegenüber der Fachplanung daher nicht auf alle Belange als „eigene“ berufen, die die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen. Aus ihrer grundsätzlich umfassenden Wahrnehmungsbefugnis für diese Belange – einschließlich der städtebaulichen Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB – folgt kein Abwehrrecht gegenüber allen das Gemeindegebiet berührenden Auswirkungen von Fachplanungen16.
Bei der Prüfung des Klagebegehrens ist das Bundesverwaltungsgericht auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG eingegangene Klagebegründung bestimmt worden ist. Der Zweck der Frist besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird17.
Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe führt der Vortrag der Gemeinde zu keinem, sich zu ihren Lasten auswirkenden Rechtsfehler des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.
Der angefochtene Beschluss durfte die Trasse des SuedOstLink im Abschnitt C2 in dem durch die Bundesfachplanungsentscheidung vom 18.12.2019 vorgegebenen Trassenkorridor planfeststellen.
Nach § 4 Satz 1 NABEG werden u. a. für die in dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Abs. 4 Satz 1 EnWG als – wie hier – länderübergreifend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren (§ 4 Satz 2 NABEG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG ist die Bundesfachplanungsentscheidung für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. NABEG verbindlich. Das bedeutet einerseits, dass eine Planfeststellung ohne eine erforderliche (vgl. § 5a NABEG) Bundesfachplanungsentscheidung oder außerhalb des darin festgelegten Trassenkorridors rechtswidrig ist, andererseits, dass Fehler der Bundesfachplanungsentscheidung auf die Ebene der Vorhabenzulassung „durchschlagen“, mithin ebenfalls zu deren Rechtswidrigkeit führen, und im Rahmen des hiergegen eröffneten Rechtsbehelfs grundsätzlich ohne Einbuße gerichtlich überprüfbar sind18.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NABEG prüft die Bundesnetzagentur in der Bundesfachplanung, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Um diesem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden, bedarf es einer Unterscheidung zwischen solchen rechtlichen Anforderungen, die einer Abwägung nicht zugänglich sind (zwingende Versagungsgründe), und solchen öffentlichen und privaten Belangen, die abgewogen werden müssen19.
Die Entscheidung der Bundesfachplanung kann nach § 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. Weder diese Vorschrift noch andere Regelungen vermitteln der Gemeinde einen Anspruch auf eine – inzidente – Vollüberprüfung der Entscheidung der Bundesfachplanung. Vielmehr kann sie auch insoweit nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Ihre Rügebefugnis gegenüber der inzident zu überprüfenden Entscheidung der Bundesfachplanung ist damit in gleicher Weise beschränkt wie gegenüber den Entscheidungen, die im Planfeststellungsbeschluss selbst getroffen werden.
Ungeachtet ihrer besonderen rechtlichen Ausgestaltung ist die Bundesfachplanung der Sache nach eine Entscheidung über großräumige Trassenalternativen, über die in anderen energierechtlichen Planfeststellungsverfahren im Planfeststellungsbeschluss entschieden wird und in solchen Fällen auf die Klage einer Gemeinde nur einer auf deren Rechte beschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über großräumige Alternativen in den §§ 4 ff. NABEG einem gesonderten Verfahrensschritt überantwortet und insoweit das Verfahren abgeschichtet, um den Netzausbau zu beschleunigen. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass er zugleich die Rügebefugnisse möglicher Kläger erweitern wollte. Er hat vielmehr den Rechtsschutz dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zugeordnet, das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Schutz subjektiver Rechte begrenzt ist. Es wäre systemwidrig, die gerichtliche Kontrolle der in der Bundesfachplanungsentscheidung erfolgten Prüfung großräumiger Alternativen anders auszugestalten als die der im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Prüfung kleinräumiger Varianten innerhalb des Trassenkorridors, obwohl allein der Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses streitgegenständlich ist.
Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Zulassungsentscheidung unterliegt die Bundesfachplanung damit der Rechtmäßigkeitskontrolle in einem Umfang, der nicht geringer ist, als es bei direkter Anfechtbarkeit der Bundesfachplanungsentscheidung der Fall wäre20. Darüber hinaus gehen muss diese Rechtmäßigkeitskontrolle nicht. Denn es leuchtet nicht ein, warum im Fall einer Inzidentüberprüfung eine vollumfängliche, objektive Rechtskontrolle eingefordert werden können soll, die es nach § 42 Abs. 2 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gäbe, wenn die Bundesfachplanungsentscheidung unmittelbar mit Rechtsmitteln angegriffen werden könnte.
Die Gemeinde legt nicht dar, dass in der Bundesfachplanungsentscheidung ihre städtebaulichen Belange unzureichend beachtet wurden.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NABEG sind städtebauliche Belange in der Bundesfachplanung zu berücksichtigen. Die Gemeinde rügt, dass aufgrund des in der Raumverträglichkeitsstudie angelegten Maßstabes, wonach nur hinreichend verfestigte Bauleitplanungen mit einer Mindestgröße von 1 ha betrachtet würden, eine Vielzahl kommunaler Belange und Planungen in der raumordnerischen Beurteilung überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Dies betreffe auch die Gemeinde, die auf die Notwendigkeit der Weiterentwicklung und Ausbreitung der bestehenden Gewerbegebiete im Trassenkorridorsektor (TBVerwG) 042 ausdrücklich hingewiesen habe. Berührt seien zum einen der Bebauungsplan „Hammerberg“ und zum anderen der Bebauungsplan „Solarpark Hagenreuth“. Damit dringt sie nicht durch. Der Vortrag ist bereits unsubstantiiert. Er beschränkt sich darauf, aus einem Schreiben des Landkreises Wunsiedel im Fichtelgebirge vom 10.04.2019 zu zitieren, in welchem die Bebauungspläne der Gemeinde „Hammerberg“ und “ Solarpark Hangenreuth“ Erwähnung finden. Vollständiger Name, Belegenheit, Größe und Verfahrensstadium der Bauleitplanung werden nicht benannt. Das genügt nicht. Gleiches gilt für die nicht näher konkretisierte Beschränkung der Entwicklung beziehungsweise Erweiterung der Ortsteile Brand und Wölsauerhammer.
Hiervon unabhängig werden weder vorgenannte Bebauungsplangebiete durch die planfestgestellte Trasse berührt noch etwaige Erweiterungsabsichten der Gemeinde in den Ortsteilen Brand und Wölsauerhammer beeinträchtigt oder vereitelt. Selbst wenn in der Bundesfachplanungsentscheidung die städtebaulichen Belange der Gemeinde nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, würde sie durch den allein streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Etwaige Fehler der durchgeführten strategischen Umweltprüfung kann die Gemeinde nicht geltend machen.
Die Gemeinde beanstandet – detailreich – die gemäß § 5 Abs. 7 NABEG durchgeführte strategische Umweltprüfung (SUP). Hiermit dringt sie nicht durch, weil sie nicht die Verletzung in eigenen Rechten rügt. Das gilt auch insofern, als sie die Behandlung des Schutzgutes Tiere in der SUP als auch die der SUP zugrundeliegende artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des Vorhabenträgers beanstandet, Verstöße gegen zwingendes Wasserrecht und die Bewertung des Schutzgutes Wasser in der SUP geltend macht oder sich gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung wendet.
Die Einwände gegen die Abwägungsentscheidung bleiben ohne Erfolg.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 NABEG fordert von der Bundesnetzagentur eine Abwägungsentscheidung. Für diese gelten die gleichen rechtlichen Anforderungen wie für die Abwägung in der Planfeststellung21. Sie setzt somit voraus, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet22.
Die Gemeinde hält die Alternativenprüfung sowie die Abwägungsentscheidung für fehlerhaft. Unter Zugrundelegung der Wechselwirkungs-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sie insofern alle, schon im Zusammenhang mit dem zwingenden Recht vorgetragenen Mängel ins Feld führen. Einen Abwägungsfehler zeigt sie hiermit nicht auf.
Die Gemeinde missversteht die „Wechselwirkung-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts23. Danach kommt es darauf an, welche gemeindlichen Belange zugunsten welcher objektiven Belange zurückgestellt worden sind, inwiefern die gemeindlichen oder die objektiven Belange fehlgewichtet wurden und warum deshalb die Abwägungsentscheidung fehlerhaft ist. Diese Voraussetzungen sind von der Gemeinde darzulegen; das leistet sie nicht. Denn sie kann schon keinen eigenen Belang benennen, der zugunsten eines für den Trassenkorridor streitenden Belangs zurückgestellt worden ist.
Die Gemeinde ist der Auffassung, weil sie bei Festlegung des Trassenkorridors C08a gänzlich von der Planfeststellung verschont geblieben wäre, könne sie die Fehlerhaftigkeit der Alternativenprüfung in Bezug auf den festgelegten Korridor C08c, der über ihr Gemeindegebiet führe, rügen. Das trifft nicht zu. Denn ein bloßes Freihalteinteresse begründet keinen schutzwürdigen Belang zugunsten einer Gemeinde. Die Gemeinde ist hier nicht anders und nicht stärker betroffen als jede andere Kommune, über deren Gebiet der festgelegte Trassenkorridor verläuft.
Der weitere Einwand der Gemeinde, der gewählte TBVerwG 042 sei abwägungsfehlerhaft gewählt worden, weil bei einem entsprechenden Trassenverlauf die Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte gefährdet werde, greift ebenfalls nicht durch. Denn die Trinkwasserversorgung in Glashütte ist keine gemeindliche Einrichtung.
Soweit die Gemeinde rügt, ihre Eigentumsbelange seien nur unzureichend berücksichtigt worden, führt auch dieser Vortrag auf keinen Abwägungsfehler. Das privatrechtliche Eigentum einer Gemeinde ist im Rahmen der Bundesfachplanung kein abwägungserheblicher Belang, weil mit dieser Planung i.d.R. nur ein 500 m – 1 000 m breiter Trassenkorridor24 festgelegt wird und erst der anschließende Planfeststellungsbeschluss entscheidet, ob die konkrete Trassenführung zu einer Inanspruchnahme gemeindlicher Grundstücke führt.
Schließlich liegen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor. Ob sich die Gemeinde auf sie berufen könnte, mag daher offenbleiben.
Die Durchführung des Erörterungstermins verstieß nicht gegen § 10 Abs. 1 NABEG.
Die Gemeinde beanstandet, dass der Erörterungstermin entgegen den Vorgaben des § 10 Abs. 1 NABEG unzulässig in einen Erörterungstermin für Privateinwender und einen gesonderten Erörterungstermin für die Träger öffentlicher Belange aufgespalten worden sei. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.
Nach dem über § 10 Abs. 2 Satz 4 NABEG anwendbaren § 67 Abs. 3 VwVfG soll die Behörde das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann. Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Verfahrens25, gilt aber nur im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen26. Die faktischen Grenzen des Konzentrationsbestrebens bringt schon der Normtext durch den Zusatz „möglichst“ zum Ausdruck; die Zielvorgabe des einzigen Verhandlungstermins gilt nur, wenn die Gegebenheiten des jeweiligen Verfahrens dies überhaupt zulassen. So kann es namentlich in großen Verfahren notwendig sein, an mehreren Tagen mündlich zu erörtern, die auch zeitlich voneinander entfernt sein können. Dabei kann es sinnvoll sein, den Verhandlungsstoff nach Sachgesichtspunkten oder Gruppen von Beteiligten auf die Einzeltermine zu verteilen27. Der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach alle Beteiligten zu einem gemeinsamen Termin an einem Ort zusammenkommen müssen28 folgt das Bundesverwaltungsgericht daher nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts29 ist bereits geklärt, dass die Anhörungsbehörde nicht verpflichtet ist, den Erörterungstermin unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten.
Daher ist hier das Vorgehen der Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden. Sie hat zu einem „Erörterungstermin gemäß § 10 NABEG“ geladen und dabei mitgeteilt, dass der Erörterungstermin in zwei Teile (Erörterung der Einwendungen Privater ab dem 23.07.2019, 9.00 Uhr, und der Stellungnahmen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange und Vereinigungen ab dem 30.07.2019, 9.00 Uhr) gegliedert werden soll. Entsprechend sind auch die Ladungen zum Erörterungstermin formuliert worden. Damit wurde hinreichend deutlich, dass alle Privateinwender, Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen an jedem Tag des (einheitlichen) Erörterungstermins an diesem teilnehmen können, aber nicht müssen. Einer – wie von der Gemeinde gefordert – klarstellenden öffentlichen Bekanntmachung eines Hinweises, dass aus der Sicht der Anhörungsbehörde ein einheitlicher Termin stattfinde und dass an allen Tagen jeweils gemeinsam mit allen Beteiligten erörtert werden solle, bedurfte es daher nicht.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das Anhörungsverfahren das Recht der Gemeinde auf substantielle Erörterung verletzt haben könnte. Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 NABEG i. V. m. § 73 Abs. 6 und § 68 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hat der Verhandlungsleiter im Erörterungstermin die Sache mit den Beteiligten zu erörtern sowie nach § 68 Abs. 2 Satz 2 VwVfG darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Erörterung dient in erster Linie der Ermittlung und der Feststellung des Sachverhalts durch die Behörde sowie dem rechtlichen Gehör der Einwender. Es kommt darauf an, dass die Einwender substantiell Einfluss nehmen können (vgl. zu § 73 Abs. 6 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 – 4 C 13.85, BVerwGE 75, 214 <226>). Die Erörterung hat zwar auch eine Befriedungsfunktion. Es reicht jedoch, dass die Erörterung mit dem Ziel der Befriedung durchgeführt wurde30. Im Erörterungstermin geht es nicht darum, dass die Behörde die noch zu erlassende Entscheidung über die Planfeststellung in Bezug auf erhobene Einwendungen erläutert oder rechtfertigt und sie damit unzulässiger Weise vorwegnimmt31, noch weniger verlangt das Gesetz eine gewissermaßen öffentliche Erörterung der Einwendungen jedes einzelnen Beteiligten mit allen anderen Beteiligten32. Der von der Gemeinde erwartete Austausch an (Rechts-)Standpunkten zwischen den Beteiligten findet folglich im Erörterungstermin gerade nicht statt.
Der Bundesnetzagentur sind hinsichtlich der ausgelegten Unterlagen (§ 8 NABEG) keine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beachtlichen Verfahrensfehler unterlaufen.
Die Gemeinde hält die Bundesfachplanungsentscheidung für fehlerhaft, weil unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie)33 die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nicht erfüllten. Von einer Verfehlung der Anstoßfunktion könne dabei immer dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig seien oder schwerwiegende Fehler enthielten, sodass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich infrage gestellt werde. Das führt auf keinen Verfahrensfehler.
Unter den im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.201734, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.202335, nicht näher definierten Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), einer Vorprüfung oder einer SUP. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich – namentlich im Fachplanungsrecht – regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Die Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, gilt auch für die rechtliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die strategische Umweltprüfung36.
Danach handelt es sich bei den von der Gemeinde geltend gemachten Mängeln nicht um Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, sondern allenfalls um inhaltliche Fehler der SUP37.
Der Planfeststellung stehen keine sonstigen zwingenden Versagungsgründe entgegen.
Die Gemeinde ist der Auffassung, dass dem Planfeststellungsbeschluss die gleichen Versagungsgründe entgegenstünden wie der Bundesfachplanung. Der entsprechende Vortrag ist indes bereits unsubstantiiert, weil er sich auf den Verweis auf die Ausführungen zur Bundesfachplanung beschränkt. Dabei wird übersehen, dass der Planfeststellungsbeschluss eine eigene Prüfung der Umweltbelange enthält und zwar insbesondere auf der Ebene der zwingenden Versagungsgründe38. Ungeachtet des beantragten Vorgehens nach § 43m Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 43m Abs. 1 und 2 EnWG sind die Untersuchungen hier wesentlich konkreter als in der Bundesfachplanung, sodass sich die Einwände gegen die Bundesfachplanungsentscheidung nicht auf den Planfeststellungsbeschluss übertragen lassen. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Gemeinde entsprechende Fehler nicht rügen kann.
Soweit die Gemeinde schließlich die Rechtmäßigkeit der im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen infrage stellt, führt dieser Einwand schon deshalb nicht zum Erfolg, weil er zu spät erhoben worden ist (§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG).
Die Abwägungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG ist nicht zu beanstanden.
Die gerügte Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte betrifft keine Belange der Gemeinde.
Die Gemeinde geht davon aus, dass die Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte durch das Vorhaben konkret gefährdet werde. Es sei zu befürchten, dass das Grundwasser aufgrund der Querung durch die planfestgestellte Trasse verunreinigt werde und wegen der Barrierewirkung der Leitung der Grundwasserzufluss zu den Brunnen in Glashütte mindestens stark eingeschränkt werde. Falle die Trinkwasserversorgung in Glashütte aus, müsse sie die Trinkwasserversorgung in Glashütte als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis (§ 50 Abs. 1 WHG, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayGO) sicherstellen. Ein Abwägungsfehler ist damit nicht dargetan.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich im Fall der Beeinträchtigung einer öffentlichen Trinkwasseranlage durch ein Erdkabelprojekt die betroffene Gemeinde mindestens auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und damit einen Versagungsgrund bzw. im Rahmen der Abwägung jedenfalls auf eine fehlerhafte Alternativenprüfung bei der Trassenwahl berufen kann39.
Vorliegend handelt es sich bei der Trinkwasserversorgung in Glashütte indes um keine gemeindliche, sondern um eine ausschließlich private Einrichtung. Es ist unstreitig, dass die drei Brunnen in Glashütte, einem Weiler weit außerhalb der Ortslage von Marktredwitz, von den Bewohnern des Weilers schon seit über 200 Jahren betrieben werden. Zwei dieser Brunnen dienen der Trinkwasserversorgung, der dritte Brunnen speist – zusammen mit einem nahen Bach – einen sog. Löschwasserteich. Die Gemeinde hat keinerlei Einfluss auf diese Trinkwasserversorgung und sieht sich mit Blick auf § 4 Abs. 1 bis 3 ihrer Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Marktredwitz – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Marktredwitz – (Wasserabgabesatzung – WAS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.202140, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 08.03.202441 in der vom 01.04.2024 an gültigen Fassung auch nicht in der Pflicht, den Weiler Glashütte an die gemeindliche Trinkwasserversorgung (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayGO, § 50 Abs. 1 WHG) anzuschließen. Damit besteht zugunsten der Anwesen in Glashütte kein Anspruch auf Anschluss an die gemeindliche Trinkwasserversorgung. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die Gemeinde im Falle der Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung in Glashütte verpflichtet sein könnte, diese auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei einer Sachlage wie dieser ist es ausschließlich Sache der die private Trinkwasserversorgungsanlage betreibenden Eigentümer, etwaige Gefährdungen der Brunnen oder der Wasserversorgung geltend zu machen. Das ist nicht geschehen. Die Gemeinde ist nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen42. Darauf läuft jedoch der Einwand der Gemeinde hinaus.
Da die Gemeinde weder die Brunnen in Glashütte noch das Grundwasser in diesem Bereich nutzt, kann sie sich auch nicht auf Art. 4 RL 2000/60/EG berufen43. Dass in diesem Zusammenhang Art. 7 Abs. 3 RL 2000/60/EG verletzt sein könnte, wird von der Gemeinde nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erhellt, hat sie die Zusagen des Vorhabenträgers im Planfeststellungsbeschluss falsch interpretiert. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es daher nicht.
Die Gemeinde kann sich auf eine Beeinträchtigung der Löschwasserversorgung im Ortsteil Glashütte ebenfalls nicht berufen; sie läge im Übrigen auch nicht vor.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass sich im Ortsteil Glashütte ein als Löschwasservorrat genutzter Teich befinde, der ebenfalls von den im Ortsteil Glashütte gelegenen Quellen gespeist werde. Das Vorhaben gefährde die Versorgung mit Löschwasser. Die Gemeinde befürchtet, ihre aus Art. 57 Abs. 1 BayGO folgende Verpflichtung zur Sicherstellung der Feuersicherheit nicht mehr erfüllen zu können. Die im Planfeststellungsbeschluss festgehaltenen Zusagen der Netzbetreiberin seien zu unbestimmt und bürdeten die Beweislast der Gemeinde dafür auf, dass Beeinträchtigungen der Löschwasserversorgung adäquat kausal auf die Erdkabelleitung zurückzuführen seien. Auch diese Ausführungen führen auf keinen Abwägungsfehler.
Der Löschwasserteich ist – wie die Trinkwasserversorgung – eine privat betriebene Einrichtung, auf deren Unterhaltung die Gemeinde keinen Einfluss hat. Dass es sich gleichwohl im Hinblick auf die aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayGO folgende Verpflichtung zur Sicherstellung der Feuersicherheit um eine gemeindliche Einrichtung handelt, legt die Gemeinde nicht substantiiert dar.
Unabhängig davon sind im Planfeststellungsbeschluss unter VI. 1. c)) Nr. 14 bis 16 verschiedene Zusagen der Netzbetreiberin festgehalten, aufgrund derer eine Beeinträchtigung des Löschwasserteichs ausgeschlossen werden kann. Aus Nr. 14 Satz 1 ergibt sich zunächst die Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung, die sich u. a. ausdrücklich auf den Löschwasserbedarf im Ortsteil Glashütte bezieht, und zwar ab Baubeginn bis vier Wochen nach Abschluss des Oberbodenauftrags im Bereich TKM 7, 2 bis 8, 0; nach Satz 3 und 4 kann sich dieser Zeitraum entsprechend verlängern, wenn sich die ursprüngliche Wasserversorgung nicht innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Oberbodenauftrags wiederhergestellt hat. Nur für den Fall, dass sich nach vorgenanntem Zeitpunkt die ursprüngliche Wasserversorgung wiederhergestellt hat, sieht Satz 2 vor, die ununterbrochene Bereitstellung durch eine Bereitstellung mit einer maximalen Reaktionszeit von 24 Stunden zu ersetzen; die Einzelheiten hierzu sind in Satz 5 ff. und in Abhängigkeit von einem „Pegelstand“ geregelt. Nach dem letzten Satz der Nr. 14 wird der relevante Pegelstand bei einem gemeinsamen Termin mit den Anwohnern sowie den zuständigen örtlichen Behörden rechtzeitig vor dem Abschluss des Oberbodenauftrags festgelegt. Damit ist der Zeitpunkt für die Pegelbestimmung hinreichend bestimmt. In diesem Zusammenhang ist ferner Nr. 16 zu beachten. Deren Satz 1 steht zwar in gewissem Widerspruch zu Nr. 14 Satz 1 ff., denn dort wird die Ersatzwasserversorgung bedingungslos zugesichert. Da aber aufgrund der dargestellten Verlängerungsregelungen eine zeitlich unbefristete Verpflichtung zur Ersatzwasserversorgung denkbar wäre, bedurfte es insofern einer Einschränkung. Diese ist durch Nr. 16 Satz 1 erfolgt, die zwischen der Beeinträchtigung der Wasserversorgung in Glashütte und dem Erdleitungsvorhaben einen adäquat kausalen Zusammenhang fordert. Darüber, wer für den Nachweis dieses Zusammenhanges verantwortlich ist, enthält Nr. 16 zwar keine Regelung. Sinnvoller Weise kann der Nachweis aber nur von den privaten Betreibern oder der Netzbetreiberin gefordert werden, nicht von der Gemeinde, da sie in die privat betriebene Wasserversorgung im Ortsteil Glashütte nicht eingebunden ist. Der Nachweis dürfte unschwer zu führen sein, da Nr. 13 ein umfassendes Monitoring seitens der Netzbetreiberin zur Beweissicherung vorsieht und deren Ergebnisse den Betreibern der Brunnen in Glashütte zur Verfügung zu stellen sein dürften. Damit ist dauerhaft sichergestellt, dass negativen Auswirkungen der Erdkabeltrasse auf die Löschwasserversorgung durch die Netzbetreiberin, dauerhaft begegnet wird.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, abwägungsfehlerhaft sein soll.
Die Inanspruchnahme privaten Eigentums einer Gemeinde ist zwar in die planerische Abwägung einzubeziehen, auch wenn Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen können44. Der Schutz des Eigentums privater Dritter (Art. 14 Abs. 1 GG) wird es aber regelmäßig gebieten, vorrangig Grundstücke, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, heranzuziehen45. Das ist hier nicht anders. Die Gemeinde benennt zwar in ihrem Eigentum stehende; und vom in der Bundesfachplanungsentscheidung festgesetzten Korridor erfasste Grundstücke. Hierbei handelt es sich um Wiesen, Feld- oder Waldgrundstücke sowie Wegeflächen. Substantiierter Vortrag der Gemeinde in Bezug auf eine Beeinträchtigung dieser Flächen durch die planfestgestellte Trasse fehlt indessen.
Mit ihren Einwänden zu § 43m EnWG dringt die Gemeinde ebenfalls nicht durch.
Für das Bundesverwaltungsgericht konnte offenbleiben, ob der Vortrag zu § 43m EnWG bereits nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG präkludiert ist, weil hierzu erstmals im Schriftsatz vom 04.05.2026 substantiiert vorgetragen worden ist. Jedenfalls hat § 43m EnWG ausschließlich Umweltbelange in der Umweltverträglichkeitsprüfung und den besonderen Artenschutz im Blick, mithin Belange, die die Gemeinde nicht rügen kann. Damit ist ihr auch ein Einwand zu § 43m EnWG abgeschnitten.
Bedeutung für die Praxis
Für Kommunen und ihre rechtlichen Berater unterstreicht die Entscheidung, dass Einwände gegen Stromtrassen konkret an eigene geschützte Rechtspositionen anknüpfen müssen. Beeinträchtigungen der Planungshoheit, kommunaler Einrichtungen oder gemeindeeigener Grundstücke sind nachvollziehbar darzulegen und innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist substantiiert vorzutragen. Auch die Überprüfung der vorgelagerten Bundesfachplanung eröffnet keine umfassende Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit. Wer eine fehlerhafte Trassenabwägung rügt, muss vielmehr aufzeigen, welche eigenen Belange zugunsten welcher gegenläufigen Interessen zurückgestellt und weshalb diese fehlerhaft gewichtet wurden. Bei privaten Trink- oder Löschwasseranlagen bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob eigene kommunale Rechte betroffen sind; die Gemeinde kann den Rechtsschutz der privaten Betreiber nicht ersetzen. Für Vorhabenträger verdeutlicht die Entscheidung zugleich den Wert konkreter, im Planfeststellungsbeschluss abgesicherter Zusagen zur Ersatzwasserversorgung und eines begleitenden Monitorings.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2026 – 9 A 2.26
- BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 – 4 VR 2.20, BVerwGE 172, 57[↩]
- BVerwG – 4 A 1.20[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 20.01.2005 – 3 C 31.03, BVerwGE 122, 350 <355> und vom 05.11.2025 – 11 A 26.24 10; Beschluss vom 29.07.2021 – 4 VR 8.20, NVwZ 2021, 1536 Rn. 8 ff.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 <100 f.> vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25.93 – BVerwGE 97, 143 <151 f.>[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 – 9 A 12.19, BVerwGE 170, 33 Rn. 25; und vom 10.11.2022 – 4 A 16.20 11[↩]
- BVerwG, Urteile vom 24.11.2010 – 9 A 13.09, BVerwGE 138, 226 Rn. 54; vom 15.10.2020 – 7 A 10.19 38; vom 10.11.2022 – 4 A 16.20 16; und vom 30.04.2025 – 11 A 8.24, BVerwGE 185, 347 Rn. 14[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2022 – 4 A 16.20 53[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2021 – 4 A 14.19, BVerwGE 173, 132 Rn. 85[↩]
- BVerwG, Urteil vom 03.04.2019 – 4 A 1.18, BVerwGE 165, 166 Rn. 30; ferner BVerfG , Beschluss vom 12.05.1980 – 2 BvR 1434/79 – DVBl.1981, 374; BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 – 4 VR 2.20, BVerwGE 172, 57 Rn. 21[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2025 – 11 A 22.24 – UPR 2026, 175 Rn. 36[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 – 4 A 4.15, BVerwGE 157, 73 Rn. 13; und vom 10.04.2019 – 9 A 22.18, BVerwGE 165, 185 Rn. 11[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 06.06.2024 – 7 VR 4.24 22[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2024 – 11 A 1.23 23, 40[↩]
- BVerwG, Urteile vom 09.11.2006 – 4 A 2001.06 – BVerwGE 127, 95 Rn. 29; und vom 30.04.2025 – 11 A 8.24, BVerwGE 185, 347 Rn. 16[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2013 – 7 A 4.12, BVerwGE 147, 184 Rn. 62; vom 02.10.2024 – 11 A 15.23, BVerwGE 183, 194 Rn.20 m. w. N; und vom 30.04.2025 – 11 A 8.24, BVerwGE 185, 347 Rn. 28[↩]
- BVerwG, Urteil vom 20.06.2024 – 11 A 1.23[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.11.2025 – 11 A 24.24[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 – 4 VR 2.20, BVerwGE 172, 57 Rn. 56[↩]
- vgl. etwa Appel, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl.2019, § 5 NABEG Rn. 14 f.; de Witt, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand April 2026, § 5 NABEG, Rn. 6 ff. und Rn. 14 ff.; Schlacke, NVwZ 2015, 626 <628, 629>[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 – 4 VR 2.20, BVerwGE 172, 57 Rn. 56[↩]
- vgl. de Witt, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand April 2026, § 5 NABEG, Rn. 14; Appel, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl.2019, § 5 NABEG Rn. 60 m. w. N; Schlacke, NVwZ 2015, 626 <627 f.>[↩]
- stRspr, so bereits BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 – 4 C 21.74, BVerwGE 48, 56 <63 f.>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 10.11.2022 – 4 A 16.20 – 16; vom 20.06.2024 – 11 A 1.23 25; und vom 02.10.2024 – 11 A 15.23, BVerwGE 183, 194 Rn. 15[↩]
- BT-Drs. 17/6073 S.19[↩]
- vgl. bereits zu § 63 Abs. 3 VwVfG a. F.: BT-Drs. 7/910 S. 85[↩]
- Henkel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl.2025, § 67 Rn. 36; Schink, in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Auflage.2019, § 67 Rn. 22; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl.2026, § 67 Rn. 18[↩]
- vgl. bereits zu § 18 Abs. 4 FStrG a. F. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1969 – 4 B 223.68 – BeckRS 1969, 30430387; Sachs/Kamp, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl.2023, § 67 Rn. 29 und 30; Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl.2021, § 67 VwVfG Rn. 22 m. w. N.[↩]
- vgl. etwa Riese/Nebel, in: Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 3. Aufl.2022, NABEG, § 10 Rn. 12; siehe auch Versteyl, in: Schink/Versteyl/Dippel, NABEG, 2016, § 10 Rn. 22, 23 und 24[↩]
- BVerwG, Urteile vom 18.12.1987 – 4 C 9.86, NVwZ 1988, 527 <530> vom 18.03.2009 – 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239 Rn. 28; und vom 26.06.2019 – 4 A 5.18, NVwZ-RR 2019, 944 Rn. 31[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.2021 – 4 A 9.19 – UPR 2022, 98 Rn. 41[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.06.2024 – 11 A 13.23 – BVerwGE 183, 1 Rn. 23[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.02.1969 – 4 B 223.68 – BeckRS 1969, 30430387 zu § 18 Abs. 4 FStrG a. F.[↩]
- ABl. L 197 S. 30[↩]
- BGBl. I S. 3290[↩]
- BGBl.2023 I Nr. 405[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 – 7 A 17.12, BVerwGE 161, 17 Rn. 29 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2021 – 4 A 10.19, NVwZ 2021, 1615 Rn. 17 i. V. m. Rn.19[↩]
- vgl. PFB S. 149 – 271, S. 280 – 302, S. 323 – 334[↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 – 11 A 26.24 15 ff.[↩]
- Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 11 vom 30.11.2021[↩]
- Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 3 vom 30.03.2024[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 – 4 A 4.15, BVerwGE 157, 73 Rn. 13; vom 09.11.2017 – 3 A 2.15, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26; und vom 10.04.2019 – 9 A 22.18, BVerwGE 165, 185 Rn. 11[↩]
- EuGH, Urteil vom 28.05.2020- C-535/18, NVwZ 2020, 1177[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 18.91, BVerwGE 90, 96 <101 f.> m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2024 – 11 A 1.23 26 und Beschluss vom 09.10.2003 – 9 VR 10.03 13 m. w. N.[↩]











