Kein polizeiliches Aufenthaltsverbot „auf Vorrat“

Ein polizeiliches Aufenthaltsverbot darf die Teilnahme an Versammlungen nicht „auf Vorrat“ beschränken. Konflikte zwischen der Versammlungsfreiheit und der Verhütung von Straftaten sind mit den besonderen Befugnissen des Versammlungsrechts zu lösen.

Kein polizeiliches Aufenthaltsverbot „auf Vorrat“

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren einem sechsmonatigen Aufenthaltsverbot für die Umgebung eines Rheinmetall-Werks die rechtliche Grundlage abgesprochen. Die Polizei durfte die antragstellende Demonstrantin nicht durch ein allgemeines Aufenthaltsverbot daran hindern, dort an Versammlungen teilzunehmen. Auch der ausdrückliche Hinweis im Bescheid, die Vorschriften des Versammlungsrechts blieben unberührt, genügte dem Verwaltungsgericht nicht.

Die Demonstrantin hatte seit dem Frühjahr 2026 mehrfach an Protestaktionen in der Umgebung des Produktionsstandorts in Berlin-Gesundbrunnen teilgenommen. Anlass war unter anderem der Vorwurf, Rheinmetall produziere Waffen, die das israelische Militär im Palästinakonflikt einsetze. Zwischen April und Juni 2026 sprach die Polizei Berlin insgesamt fünf Platzverweise gegen die Demonstrantin aus. In drei Fällen begründete sie dies damit, dass sich die Demonstrantin im Bereich der Zufahrt zum Firmengelände festgeklebt habe. Zwei weitere Platzverweise betrafen Schriftzüge, die sie mit Sprühkreide auf dem Gehweg vor dem Werksgelände angebracht habe. Im Juni untersagte die Polizei ihr schließlich für sechs Monate den Aufenthalt im Bereich des Werks. Dagegen beantragte die Betroffene gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Antrag statt und bewertete das Aufenthaltsverbot als rechtswidrig. Es sei davon auszugehen, dass die Demonstrantin im betroffenen Bereich erneut an Versammlungen teilnehmen wolle. Ein polizeiliches Aufenthaltsverbot dürfe jedoch weder die Versammlungsteilnahme verhindern noch vorsorglich „auf Vorrat“ ausgesprochen werden.

Für Konflikte zwischen der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit und anderen Schutzgütern, etwa der Verhütung von Straftaten, verwies das Verwaltungsgericht auf die besonderen Eingriffsbefugnisse des Versammlungsfreiheitsgesetzes. Dazu gehörten beispielsweise die Untersagung der Teilnahme und die Auflösung einer Versammlung. Ein allgemeines polizeiliches Aufenthaltsverbot könne diese Instrumente nicht ersetzen.

Auch der Zusatz „Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt“ beseitigte die rechtlichen Bedenken nicht. Zwar ließ sich der Bescheid nach Auffassung des Verwaltungsgerichts so verstehen, dass die Demonstrantin das Gebiet zur Teilnahme an Versammlungen weiterhin betreten durfte. Mit dem Ende einer Versammlung würde das Aufenthaltsverbot aber wieder wirksam werden und sie zum sofortigen Verlassen des Bereichs verpflichten.

Damit müsste die Demonstrantin selbst beurteilen, ob eine Zusammenkunft rechtlich als Versammlung einzuordnen ist und wie lange dieser Status besteht. Diese nicht immer einfache rechtliche Bewertung dürfe ihr unter den gegebenen Umständen nicht aufgebürdet werden. Die daraus folgenden Unsicherheiten hielt das Verwaltungsgericht für unzumutbar.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen allgemeiner polizeilicher Aufenthaltsverbote im Umfeld wiederkehrender Proteste. Behörden müssen berücksichtigen, ob ein Verbot die Teilnahme an künftigen Versammlungen berührt, und für versammlungsbezogene Eingriffe die dafür vorgesehenen Befugnisse heranziehen. Ein pauschaler Vorbehalt zugunsten des Versammlungsrechts genügt jedenfalls dann nicht, wenn Betroffene selbst unter rechtlicher Unsicherheit entscheiden müssen, wann ihr Aufenthalt erlaubt ist und wann sie das Gebiet unverzüglich verlassen müssen. Für die Prüfung entsprechender Bescheide kommt es deshalb auch auf deren praktische Wirkung vor, während und nach einer Versammlung an.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2026 – 1 L 246/26