Ein gewähltes Ratsmitglied kann seinen Sitz verlieren, wenn es bereits zum Zeitpunkt der Kommunalwahl die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt hat. Wird der Sitzverlust durch den Stadtrat festgestellt, kann das betroffene Mitglied mit Zweidrittelmehrheit bis zur rechtskräftigen Klärung von
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