Die Meinungsfreiheit berechtigt Zuhörer öffentlicher Ratssitzungen nicht uneingeschränkt dazu, politische Botschaften durch auffällige Kleidung zur Schau zu stellen. Ist ein demonstrativer Aufdruck geeignet, den geordneten Sitzungsablauf zu beeinträchtigen, kann die Sitzungsleitung im Rahmen ihres Hausrechts einschreiten.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Hannover den Eilantrag eines Zuhörers abgelehnt, der Ratssitzungen mit einem deutlich sichtbaren „FCK AFD“-Pullover besuchen wollte; das Verwaltungsgericht befand, dass einem Zuhörer der Zutritt zu öffentlichen Sitzungen des Rates der Stadt Hildesheim wegen eines auffälligen politischen Aufdrucks auf seiner Kleidung verwehrt werden kann. Der Zuhörer hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen wollen, dass ihm der Zugang zu Ratssitzungen und der weitere Aufenthalt im Sitzungssaal nicht allein deshalb untersagt werden dürfen, weil er ein Kleidungsstück mit der Aufschrift „FCK AFD“ trägt. Der Zuhörer hatte am 7. September und am 8. Oktober 2026 als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Hildesheimer Stadtrats teilgenommen. Dabei trug er jeweils einen Pullover beziehungsweise ein Sweatshirt mit einem großen, deutlich sichtbaren Aufdruck „FCK AFD“. Die jeweilige Sitzungsleitung forderte ihn auf, das Kleidungsstück auszuziehen oder die Aufschrift durch einen anderen Pullover beziehungsweise eine Jacke zu verdecken. Nachdem er sich weigerte, wurde er unter Androhung einer zwangsweisen Entfernung aus dem Sitzungssaal verwiesen.
Sein gegen diese Maßnahmen gerichteter Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Hannover ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts folgt aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz des § 64 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zwar grundsätzlich das Recht, öffentliche Sitzungen der kommunalen Vertretung als Zuhörer zu besuchen. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Zuhörer den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung und die Willensbildung der Vertretung nicht stören. Gemäß § 63 Abs. 1 NKomVG übt die oder der Vorsitzende während der Ratssitzung das Hausrecht aus und hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Diese Befugnis ermöglicht es der Sitzungsleitung, gegen Störungen einzuschreiten und erforderlichenfalls Maßnahmen gegenüber Zuhörern zu ergreifen.
Das Verwaltungsgericht Hannover stufte den großflächigen und deutlich sichtbaren Schriftzug „FCK AFD“ als demonstratives und auffälliges optisches Ausdrucksmittel ein. Ein solcher Aufdruck könne grundsätzlich eine geeignete Störungsquelle darstellen, die ein Einschreiten der Sitzungsleitung im Rahmen des Hausrechts rechtfertige.
Dabei stellte das Gericht nicht allein auf den politischen Inhalt der Äußerung ab, sondern insbesondere auf deren demonstrative Wirkung innerhalb einer Ratssitzung. Die Botschaft richte sich erkennbar gegen eine im Stadtrat vertretene politische Gruppierung und sei geeignet, Reaktionen der betroffenen Ratsmitglieder hervorzurufen. Insbesondere könne eine solche Äußerung Beschwerden der betroffenen Ratsfraktion provozieren und dadurch die für eine geordnete kommunalpolitische Willensbildung erforderliche Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit beeinträchtigen.
Die Einschätzung der jeweiligen Ratsvorsitzenden, dass die mit dem Aufdruck verbundene Herabsetzung einer Ratsfraktion eine Störung der Sitzungsordnung darstelle, sei deshalb jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab komme es im vorliegenden Eilverfahren an.
Auch der Einwand des Zuhörers, die Aufforderung zum Ausziehen oder Verdecken des Pullovers verletze seine Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, führte zu keiner anderen Entscheidung. Zwar können politische Aussagen auf Kleidungsstücken grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst sein. Dieses Grundrecht gewährleistet jedoch nicht das uneingeschränkte Recht, politische Botschaften unabhängig von den jeweiligen örtlichen und funktionalen Gegebenheiten in jeder Form öffentlich zu präsentieren.
Das Verwaltungsgericht Hannover betonte in diesem Zusammenhang die besondere Funktion des Gemeinderats. Dieser sei kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde, dessen Aufgabe darin bestehe, die unterschiedlichen politischen Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder durch Rede, Gegenrede und anschließende Abstimmungen zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz solle den Bürgern ermöglichen, diesen demokratischen Willensbildungsprozess zu verfolgen. Er begründe hingegen keinen Anspruch darauf, selbst durch demonstrative politische Bekundungen auf die Beratungen einzuwirken.
Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die gegenüber dem Zuhörer ergriffenen Maßnahmen im Eilverfahren nicht für offensichtlich rechtswidrig. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Sitzungsleitung ihm zunächst die Möglichkeit eingeräumt hatte, die Aufschrift durch ein anderes Kleidungsstück zu verdecken, anstatt ihn unmittelbar aus dem Sitzungssaal zu entfernen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen dem Öffentlichkeitsgrundsatz kommunaler Ratssitzungen, der Meinungsfreiheit der Zuhörer und der Ordnungsgewalt der Sitzungsleitung. Zwar dürfen Bürger öffentliche Ratssitzungen grundsätzlich besuchen und dabei auch politische Überzeugungen vertreten. Das Teilnahmerecht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NKomVG vermittelt jedoch keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, politische Botschaften während der Sitzung demonstrativ zur Schau zu stellen. Nach § 63 Abs. 1 NKomVG kann die Sitzungsleitung einschreiten, wenn eine Äußerung nach ihrer Form, Sichtbarkeit und Wirkung geeignet ist, den geordneten Sitzungsablauf zu beeinträchtigen. Für die kommunale Praxis ist dabei entscheidend, dass Beschränkungen nicht allein wegen einer missliebigen politischen Meinung erfolgen dürfen, sondern auf eine nachvollziehbare Gefährdung der Sitzungsordnung gestützt und verhältnismäßig sein müssen. Insbesondere sind mildere Maßnahmen, etwa die Aufforderung zum Verdecken eines Aufdrucks, gegenüber einem vollständigen Ausschluss vom Sitzungsbesuch zu berücksichtigen. Zugleich ist die Reichweite der Entscheidung begrenzt: Das Verwaltungsgericht Hannover hat im Eilverfahren lediglich festgestellt, dass die Einschätzung der Sitzungsleitung nicht offensichtlich rechtswidrig war. Eine abschließende Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen politische Aufdrucke auf Kleidungsstücken generell untersagt werden dürfen, ist damit nicht verbunden.
Für eine vertiefte juristische Einordnung wäre insbesondere die Frage interessant, ob bereits eine mögliche Provokation von Ratsmitgliedern für ein Einschreiten ausreicht oder eine konkretere Störungsgefahr erforderlich ist. Dazu könnte ich einen ergänzenden Absatz zur Meinungsfreiheit und zum Hausrecht formulieren.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 2. November 2026 – 1 B 6273/26
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