Eine alternative Radwegtrasse muss nicht als ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative berücksichtigt werden, wenn sie mit den maßgeblichen Planungszielen unvereinbar ist. Wirtschaftliche Nachteile einer Grundstücksinanspruchnahme führen zudem nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses; mögliche Entschädigungsansprüche sind gesondert zu klären.
So hat aktuell das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz die Klage zweier Grundstückseigentümer gegen den Ausbau der B 42 und die Anlage eines Radwegs in der Ortsdurchfahrt Osterspai abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2025 weist nach Auffassung des Gerichts weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf. Insbesondere durfte die Behörde die geplante Radwegtrasse gegenüber der von den Grundstückseigentümern bevorzugten Führung über den bestehenden Leinpfad wählen.
Die betroffenen Grundstücke grenzen im Süden an die B 42 und im Norden an den entlang des Rheins verlaufenden Leinpfad der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung. Ein Pächter betreibt dort einen seit den 1970er Jahren bestehenden Verkaufsstand für Obst und Wein. Für das Straßen- und Radwegvorhaben sollen Teile der Grundstücke dauerhaft, weitere Flächen vorübergehend in Anspruch genommen werden.
Anlass der Planung ist der erhebliche Sanierungsbedarf der Bundesstraße. Ihr Fahrbahnaufbau weist in der Ortsdurchfahrt zahlreiche Netzrisse und Abplatzungen auf. Zugleich fehlt dort bislang ein eigenständiger, von der Straßenführung getrennter Radweg. Der genehmigte Ausbau verbindet die Sanierung der B 42 mit der Herstellung einer solchen Verbindung. Auf Höhe der klägerischen Grundstücke soll der Radweg südlich des bisherigen Leinpfads verlaufen.
Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hielt die Klage für zulässig und konnte darüber auch nach dem Tod einer der klagenden Personen im Februar 2026 entscheiden. In der Sache blieben die Einwände jedoch erfolglos.
Das Anhörungsverfahren war nach Auffassung des Gerichts ordnungsgemäß. Die öffentliche Bekanntmachung der Planauslegung war 2019 in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Loreley vollständig unter der Rubrik der Verbandsgemeinde erschienen. Dass die Rubrik der Ortsgemeinde Osterspai lediglich einen Hinweis auf diese Bekanntmachung enthielt, begründete keinen Verfahrensfehler. Eine individuelle Benachrichtigung der Grundstückseigentümer über die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens war ebenfalls nicht erforderlich.
Auch die gewählte Radwegtrasse hielt der gerichtlichen Prüfung stand. Die Grundstückseigentümer hatten eine Führung über den bestehenden Leinpfad bevorzugt. Diese Variante war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz jedoch mit dem Ziel unvereinbar, den Retentionsraum des Rheins möglichst weitgehend zu schonen und zugleich eine bestmögliche Nutzbarkeit des Radwegs zu erreichen. Da das Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet liegt, kam der Schonung des für den Hochwasserrückhalt verfügbaren Raums besonderes Gewicht zu. Die Leinpfadvariante stellte deshalb keine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative dar.
Mit ihrem Einwand, die Planung habe existenzvernichtende Folgen, konnten die Grundstückseigentümer ebenfalls nicht durchdringen. Soweit sie sich auf den wirtschaftlichen Fortbestand des Verkaufsstands beriefen, fehlte ihnen nach Auffassung des Gerichts bereits die Rügebefugnis. Die entsprechenden betrieblichen Interessen müsse der Betreiber geltend machen. Dieser könne als selbst klagebefugter Pächter gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen.
Darüber hinaus hatte die Behörde zugunsten der Grundstückseigentümer eine mögliche Existenzgefährdung in ihre Entscheidung einbezogen. Auch unter dieser Annahme durfte sie nach Auffassung des Gerichts dem öffentlichen Interesse an einer verkehrssicheren Radwegeverbindung den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer einräumen. Diese Gewichtung beanstandete das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht.
Ob und in welchem Umfang die Grundstückseigentümer für den Rechtsentzug eine Entschädigung erhalten, ist damit nicht entschieden. Diese Frage bleibt einem gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Einwendungen gegen eine Trassenwahl an den konkreten Planungszielen ansetzen müssen. Eine aus Sicht der Betroffenen günstigere Streckenführung genügt nicht, wenn sie wesentlichen Zielen wie der Schonung des Hochwasserrückhalteraums widerspricht. Bei verpachteten Grundstücken ist zudem sorgfältig zwischen den Interessen der Eigentümer und den betrieblichen Interessen des Pächters zu unterscheiden: Eigentümer können die wirtschaftliche Existenz des Betriebs nicht ohne Weiteres als eigene Rechtsposition geltend machen. Schließlich sind die Rechtmäßigkeit der Planung und die Entschädigung für den Zugriff aufgrundstücksrechte getrennt zu beurteilen. Auch erhebliche wirtschaftliche Folgen schließen eine rechtmäßige Planung daher nicht zwingend aus.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2026 – 8 C 10792/25.OVG
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- Radweg: Linus Schütz | CC0 1.0 Universal










