Ein Verfassungsschutzbericht muss Tatsachen zutreffend wiedergeben. Unwahre Tatsachenbehauptungen und darauf aufbauende Werturteile können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und einen Anspruch auf vorläufige Unterlassung ihrer weiteren Verbreitung begründen.
So darf das Land Rheinland-Pfalz nach einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestimmte Aussagen über die Burschenschaft Germania Halle zu Mainz auf Antrag des Altherrenverbandes der Burschenschaft im Verfassungsschutzbericht 2024 vorläufig nicht weiterverbreiten. Das Verbot gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Ob hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Burschenschaft vorliegen, bleibt dagegen im Hauptsacheverfahren zu beurteilen.
Der Verfassungsschutzbericht des rheinland-pfälzischen Innenministeriums behandelt die Burschenschaft im Kapitel über die „Neue Rechte“ als politisches Vorfeld. Dort wird einem aktiven Mitglied zugeschrieben, 2022 in den „Burschenschaftlichen Blättern“ erklärt zu haben, nur Personen mit nachweisbar deutscher Abstammung könnten als Deutsche gelten. Daran schließt der Bericht die Bewertung an, der Autor verwende Argumente, die auf eine rassistisch geprägte Weltanschauung schließen ließen. Diese schließe Menschen aus, die nicht dem ethnischen Volksbegriff entsprächen, und widerspreche insbesondere dem grundgesetzlichen Prinzip der Menschenwürde.
Der Altherrenverband hatte zunächst gegen die Einstufung der Burschenschaft als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes geklagt. Nachdem das Verwaltungsgericht Mainz die Klage abgewiesen hatte, beantragte er die Zulassung der Berufung. Zugleich begehrte er beim Oberverwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung gegen die weitere Verbreitung der beanstandeten Aussagen.
Das Oberverwaltungsgericht sah sich als Gericht der Hauptsache für den Eilantrag zuständig und hielt diesen für zulässig und begründet. Die Aussagen griffen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein, weil sie den Anforderungen an die Berichterstattung in einem Verfassungsschutzbericht nicht genügten.
Entscheidend war zunächst die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil. Die Aussage darüber, was das Mitglied in seinem Artikel geschrieben habe, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine Tatsachenbehauptung und muss deshalb der Wahrheit entsprechen. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt: Die zugeschriebene Behauptung findet sich weder wörtlich in dem Artikel noch lässt sie sich ihm sinngemäß entnehmen.
Insbesondere enthält der Artikel nach der gerichtlichen Bewertung keine Aussage, wonach ausschließlich Personen deutscher Volkszugehörigkeit Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein könnten oder sollten. Ebenso wenig lässt sich ihm die umgekehrte Aussage entnehmen, Personen ohne deutsche Abstammung könnten oder sollten keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sein.
Damit fehlt auch den daran anknüpfenden Werturteilen ein zutreffender Tatsachenkern. Das Oberverwaltungsgericht beanstandete darüber hinaus, dass sich die Bewertung einer rassistischen, andere Menschen ausschließenden Weltanschauung nicht mehr nachvollziehbar aus dem Artikel ableiten lasse. Der Autor fordere keinen unterschiedlichen rechtlichen Status innerhalb der Gruppe deutscher Staatsangehöriger und nehme keine Einteilung in Staatsangehörige erster und zweiter Klasse vor.
Der Hinweis des Landes auf hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen führte zu keinem anderen Ergebnis. Ob solche Anhaltspunkte im Sinne des Landesverfassungsschutzgesetzes hinsichtlich der Burschenschaft bestehen, ist nach dem Oberverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu beurteilen. Diese Frage rechtfertigt nicht die Verbreitung der konkret beanstandeten Aussagen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Grundlage einzelner Aussagen in einem Verfassungsschutzbericht eigenständig überprüfbar ist. Behörden müssen bei der Wiedergabe fremder Beiträge zwischen deren Inhalt und der eigenen Bewertung sorgfältig unterscheiden; auch eine sinngemäße Zusammenfassung muss den Ausgangstext zutreffend erfassen. Für Betroffene eröffnet der Eilrechtsschutz die Möglichkeit, gegen konkrete unwahre Aussagen und darauf gestützte Bewertungen vorzugehen, während die grundsätzliche Berechtigung einer Beobachtung noch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist.
Oberverwaltungsgericht Rheinland -Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 7 B 10508/26
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