Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der
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Gemeinsames Singen auf einer geselligen Veranstaltung verletzt keine an dem Lied eventuell bestehenden Urheberrechte und ist damit auch „Gema-frei“.
In einem jetzt vom AG Köln entschiedenen Fall begnügte sich dass Gericht nicht damit, die Klage deswegen abzuweisen, dass die auf
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