Ein Verfassungsschutzbericht muss Tatsachen zutreffend wiedergeben. Unwahre Tatsachenbehauptungen und darauf aufbauende Werturteile können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und einen Anspruch auf vorläufige Unterlassung ihrer weiteren Verbreitung begründen.
So darf das Land Rheinland-Pfalz nach einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestimmte Aussagen
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