Verpflichtungserklärung für Ausländer – und ihre Auslegung

Aus der Rechtsnatur einer gegenüber einer bestimmten Behörde – hier der Ausländerbehörde – abgegebenen Verpflichtungserklärung als einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung, dass ihr Inhalt gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) auszulegen ist1.

Verpflichtungserklärung für Ausländer – und ihre Auslegung

Wenn die Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung entgegennimmt, die die Haftung für bestimmte Leistungen ausschließt und in Kenntnis des partiellen Ausschlusses eine Aufenthaltserlaubnis für einen oder mehrere Ausländer erteilt, um der spezifischen staatlichen Mitverantwortung für Aufnahmen in Bürgerkriegssituationen Rechnung zu tragen2, ist die Erklärung mit diesem Inhalt wirksam geworden.

Dies gilt auch dann, wenn in der Erklärung die Erstattungspflicht zulasten eines anderen Rechtsträgers (hier: der Bundesagentur für Arbeit) sachlich und/oder zeitlich eingeschränkt worden ist. Selbst wenn die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten interne Bindungen verletzt haben sollte, die für sie gegenüber einer anderen Behörde oder Institution bestehen, betrifft das ausschließlich ihr Verhältnis zum Drittbetroffenen, ist jedoch ohne Einfluss auf den Inhalt der vom Ausländer abgegebenen Willenserklärung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. März 2018 – 1 B 9.18

  1. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, 5 f.[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 1 C 10.16, BVerwGE 157, 208 Rn. 38[]
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