Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) kann auch minderjährigen Ausländern erteilt werden. Minderjährige Ausländer sind in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG von dem Erfordernis der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befreit, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist von der Erfüllung der Voraussetzung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG befreit.
Der Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 AufenthG ist nicht auf volljährige Ausländer beschränkt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen minderjährige Ausländer nicht nur ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Absatz 2, sondern auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 erwerben können. Der Wortlaut des Absatzes 1 lässt keine Beschränkung auf volljährige Ausländer erkennen; danach gilt die Regelung vielmehr für alle Ausländer im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AufenthG.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf volljährige Ausländer sind auch der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen. Der daraus ersichtliche Zweck des Chancen-Aufenthaltsrechts spricht im Gegenteil dafür, dass alle Ausländer, für die nach Ablauf der Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b AufenthG in Betracht kommt, von § 104c Abs. 1 AufenthG erfasst sein sollen. Denn das Chancen-Aufenthaltsrecht soll es ermöglichen, noch fehlende Voraussetzungen, etwa die Erfüllung der Passpflicht oder die Klärung der Identität, während seiner befristeten Gültigkeitsdauer nachzuholen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 oder nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu erlangen, die eine Perspektive auf einen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland eröffnet1. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG richtet sich an Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Sie begünstigt damit ausdrücklich auch Minderjährige ab 14 Jahren. Es ist keine tragfähige Begründung für die Annahme ersichtlich, dass der Gesetzgeber die durch § 104c AufenthG ermöglichte „Brücke“ zu einem verfestigungsoffenen Aufenthalt Volljährigen vorbehalten und einen Teil der durch die Anschlussnorm des § 25a AufenthG Berechtigten hiervon ausschließen wollte2.
Der Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und die Begründung des Gesetzentwurfs3 bestätigen, dass auch jugendliche Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG von der Regelung begünstigt werden sollen. Die Annahme, dass hier hinsichtlich Minderjähriger nur auf Inhaber eines abgeleiteten Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug genommen sein soll, liegt nicht nahe. Unbegleitete Minderjährige, für die eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht kommt, könnten dann überhaupt keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erhalten, ohne dass dafür Gründe ersichtlich sind.
Hiergegen vorgetragene, ebenfalls der Gesetzessystematik entnommene Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dass § 104c Abs. 2 AufenthG anders als § 25a Abs. 2 AufenthG kein akzessorisches Aufenthaltsrecht der Eltern regelt, zwingt nicht zu dem Schluss, dass § 104c Abs. 1 AufenthG nur auf Volljährige Anwendung findet. § 104c Abs. 2 AufenthG gewährt dem Ehegatten, dem Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern eines nach Absatz 1 Begünstigten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Familienmitglieder ausreisepflichtig bleiben, obwohl einem Familienmitglied mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht eine aufenthaltsrechtliche Perspektive in Deutschland eröffnet wurde4. Eine Erwähnung auch der Eltern drängte sich an dieser Stelle nicht derart auf, dass aus ihrem Fehlen auf einen auf Volljährige beschränkten Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 AufenthG geschlossen werden müsste. Denn anders als bei § 25a AufenthG werden die Eltern hier typischerweise auch und gerade von dem originären Aufenthaltsrecht des Absatzes 1 begünstigt. Soweit sie dieses wegen Identitätstäuschungen, Straffälligkeit oder fehlenden Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht erlangen können, besteht auch kein Anlass für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts. Insofern ist in § 104c Abs. 2 AufenthG lediglich für den Sonderfall nicht Sorge getragen, dass in einer insgesamt geduldeten Familie ein als Stammberechtigter in Betracht kommendes Kind anders als seine Eltern die Voraufenthaltszeiten erfüllt. Dass der Gesetzgeber diese spezielle Fallkonstellation in § 104c Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, lässt nicht darauf schließen, dass der Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 AufenthG auf Volljährige beschränkt sein soll. Das gilt umso mehr, als ein tatsächliches Auseinanderreißen der Familie durch eine Duldung der Eltern verhindert werden kann und der Gesetzgeber das Ziel, ein (rechtliches) Auseinanderfallen des Aufenthaltsstatus in der Familie zu vermeiden, auch im Übrigen nicht uneingeschränkt verfolgt hat.
Dass § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dem Wortlaut nach ausnahmslos ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlangt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, der Anwendungsbereich der Vorschrift sei auf – gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG ausländerrechtlich handlungsfähige – Volljährige beschränkt. Denn diese Voraussetzung gilt ausdrücklich auch für das abgeleitete Aufenthaltsrecht minderjähriger Kinder (§ 104c Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Hieran können Ansprüche minderjähriger Kinder deshalb nicht zwingend und automatisch scheitern. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine in sich widersprüchliche, perplexe Rechtsvorschrift geschaffen.
Nach alledem kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG jedenfalls solchen Minderjährigen erteilt werden, die nach Ablauf der 18-monatigen Gültigkeitsdauer die altersmäßigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllen, also das 14. Lebensjahr vollendet haben5.
Gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG muss sich der Ausländer am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nach das Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung zu § 25b AufenthG sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt (einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung) gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war6. Tatsächlich erteilte Duldungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG gehandelt hat (§ 104c Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG).
Das von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hier im Ergebnis zutreffend für entbehrlich gehalten7. Zwar ist seine Rechtsauffassung, ein solches Bekenntnis sei stets entbehrlich, wenn der Antragsteller im Anschluss an die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG anstrebe, mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme, die minderjährige Ausländerin brauche ein solches Bekenntnis nicht abzugeben, erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Denn ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist von der Erfüllung der Voraussetzung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 1 StAG befreit.
Nach dem Normtext des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmslos die Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus. Dies gilt sowohl für die Aufenthaltserlaubnis aus eigenem Recht (§ 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG) als auch für die abgeleitete Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der ohne Einschränkung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verweist. Das Bekenntniserfordernis erfasst dem Wortlaut nach auch minderjährige Kinder jeden Alters. Damit ist es planwidrig zu weit gefasst und bedarf der teleologischen Reduktion.
Das Erfordernis eines aktiven Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat erstmals bei der Schaffung der stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung des § 25b AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.20158 in das Aufenthaltsgesetz Eingang gefunden. Es ist später auch in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG übernommen worden. Das Tatbestandsmerkmal ist der entsprechenden Voraussetzung aus dem Einbürgerungsrecht nachgebildet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). In beiden Rechtsgebieten dient es einem gleich gerichteten Zweck: Es soll sicherstellen, dass nur Personen, welche die Konstruktionsprinzipien einer freiheitlichen Staatsordnung, die auf demokratischen Grundsätzen beruht und die Menschenwürde und Freiheit ihrer Bürger wahrt und achtet9, ein verfestigungsoffenes Aufenthaltsrecht erhalten oder – weitergehend – in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt des Bekenntnisses verstanden hat. Dies setzt gewisse Mindestanforderungen an Alter und Reife voraus. Umgekehrt ist auch eine Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umso weniger zu besorgen, je jünger ein Antragsteller ist.
Wie insbesondere § 104c Abs. 2 AufenthG zeigt, sollen auch minderjährige Antragsteller einschließlich Klein- und Kleinstkinder, welche offensichtlich noch kein reflektiertes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben können, die Voraussetzungen für ein (abgeleitetes) Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllen können. Dies ist nicht durch die Annahme zu erreichen, dass sich diese durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen könnten10. Denn bei dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung handelt es sich um eine höchstpersönlich abzugebende Erklärung, wovon auch die Beklagte ausgeht. Dies lässt sich zwar nicht aus dem Gesetzestext selbst, wohl aber aus den Gesetzesmaterialien zu der entsprechenden Voraussetzung bei der Einbürgerung erschließen: Schon § 85 des Ausländergesetzes (AuslG a. F.) i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.199911, der die Anspruchseinbürgerung seinerzeit regelte, enthielt die Voraussetzung eines näher umschriebenen Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er bestimmte zugleich, dass diese keine Anwendung findet, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG a. F.). In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde hierzu ausgeführt, das Bekenntnis habe höchstpersönlichen Charakter und setze die entsprechende Verfahrensfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers voraus12. Dass in einer solchen Frage der persönlichen Haltung und Einstellung eine von einem Vertreter abgegebene Erklärung nicht aussagekräftig wäre, leuchtet auch in der Sache ein.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Bekenntniserfordernis planwidrig zu weit gefasst ist. Dieser jedenfalls für das abgeleitete Aufenthaltsrecht minderjähriger Kinder nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG zwingende Schluss erfasst auch die originäre Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, weil sich eine „gespaltene Auslegung“ nicht rechtfertigen lässt13. Der Annahme einer Planwidrigkeit steht hier nicht durchgreifend entgegen, dass im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf die Problematik hingewiesen worden ist. So hat der Deutsche Anwaltverein angemerkt, das Bekenntnis könne nicht von Kindern gefordert werden, die den Sinn dieses Bekenntnisses nicht erfassten. Dem Gesetzestext in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei deshalb der Zusatz beizufügen: “ sofern er hierzu aufgrund seines Alters in der Lage ist “14. Auch der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF), Jugendliche ohne Grenzen (JOG) und terre des hommes (tdh) haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (undatiert, S. 4) empfohlen, allen Regelungen, die ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlangen, den Zusatz “ dem Alter und Reifegrad angemessen“ beizufügen. Je jünger die Kinder seien, umso schwerer werde es, ein ebensolches Bekenntnis sinnvollerweise zu erhalten15.
Dass der Gesetzgeber diese Einwände nicht aufgegriffen hat, kann sinnvoll nur dahin gedeutet werden, dass eine individuelle Anknüpfung an den jeweiligen Reifegrad des Antragstellers gerade nicht gewünscht war. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber sich stattdessen auf die schon in den Anwendungshinweisen zu § 25b AufenthG deutlich werdende Einschätzung des im Gesetzgebungsverfahren federführenden Bundesministeriums des Innern und für Heimat verlassen hat, nach der das Ergebnis, dass Kinder unter 16 Jahren ein Bekenntnis nicht abgeben müssen, durch eine Anlehnung an die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften in entsprechenden Anwendungshinweisen zu § 104c AufenthG erreicht werden kann. Damit wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass Verwaltungsvorschriften keine Rechtsqualität haben und es stattdessen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nach dem Muster des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG bedurft hätte, um das Gewünschte rechtssicher zu erreichen.
Die planwidrig zu weit gefasste Norm ist im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihrem Zweck und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Anwendungsbereich zu beschränken.
Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen16.
Von der Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion ist das angefochtene Urteil im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. Die darin vorgenommene Art und Weise der teleologischen Reduktion in Anknüpfung an den erstrebten Anschlusstitel verletzt indes Bundesrecht. Aus dem Umstand, dass nur einer der beiden in Betracht kommenden Anschlusstitel – die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG – ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraussetzt, während für den anderen – die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG – das Fehlen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer sich nicht zu dieser bekennt, ausreicht, schließt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, bereits für das der Überbrückung dienende Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG sei ein positives Bekenntnis nur dann zu fordern, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG angestrebt werde. Gehe es – wie hier – im Anschluss um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, so bedürfe es auch für die vorangehende Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG keines aktiven Bekenntnisses. Eine derart weitreichende teleologische Begrenzung würde eine relativ große Gruppe auch volljähriger Ausländer von der Bekenntnispflicht ausnehmen. Es fehlt an einem hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist. Der Wille, für die befristete Aufenthaltserlaubnis, die in einen eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive eröffnenden Aufenthalt überleiten soll, keine strengeren Voraussetzungen aufzustellen als für den Anschlusstitel, kann dem Gesetzgeber nicht ohne näheren Anhaltspunkt unterstellt werden. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, den privilegierten Zugang zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG über das Chancen-Aufenthaltsrecht punktuell an weiterreichende Anforderungen zu knüpfen als den Anschlusstitel17. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass genau dies hier beabsichtigt war. Auf der anderen Seite würde die vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt für richtig gehaltene teleologische Reduktion nichts daran ändern, dass jüngere Kinder, bei denen feststeht, dass sie nach 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Anschlussaufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht erfüllen können, eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG wegen des für sie weiterhin geltenden Bekenntniserfordernisses nicht erhalten könnten18.
Das bei § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festzustellende Regelungsdefizit ist vielmehr durch eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 1 StAG zu schließen, um den Regelungsgehalt auf einen dem Regelungszweck und den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechenden Anwendungsbereich zurückzuführen19. Antragsteller, die im Zeitpunkt der Entscheidung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind deshalb von der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung befreit.
Der Gesetzgeber hat das für eine Anspruchseinbürgerung bereits nach § 85 AuslG a. F. und aktuell in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorausgesetzte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stets mit der – ausdrücklich geregelten – Einschränkung versehen, dass Personen, die nach der einschlägigen Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht handlungsfähig sind, es nicht abzugeben brauchen (vgl. aktuell: § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG). Die Altersgrenze für die Handlungsfähigkeit war bis 31.10.2015 in Anlehnung an die Handlungsfähigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz auf 16 Jahre festgelegt. Auch seit der Heraufsetzung der für das Aufenthaltsrecht geltenden Grenze auf die Volljährigkeit in § 80 Abs. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.201520 ist sie für das Staatsangehörigkeitsrecht unverändert – nunmehr durch eine eigenständige Regelung – auf 16 Jahre bestimmt (aktuell in § 34 Satz 1 StAG).
In einem vergleichbaren Regelungszusammenhang wie im Einbürgerungsrecht steht die Voraussetzung eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Aufenthaltsgesetz, in das sie zunächst im Rahmen der Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) und später im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Eingang gefunden hat. Wie oben ausgeführt, erfüllt das Bekenntniserfordernis in allen diesen Regelungen einen vergleichbaren Zweck. Die in der Entwurfsbegründung zu § 85 AuslG a. F. geäußerte Annahme des Gesetzgebers, wonach das Bekenntnis höchstpersönlichen Charakter hat und die entsprechende Verfahrensfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers voraussetzt, ist auf die Bekenntniserfordernisse in § 25b und § 104c AufenthG zu übertragen. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine ebensolche Ausnahmevorschrift geschaffen hätte, wenn er das Regelungsdefizit erkannt hätte. In entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 1 StAG müssen deshalb Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 oder 2 AufenthG begehren, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht abgeben, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der entsprechenden Anwendung dieser – der Regelung über die staatsangehörigkeitsrechtliche Handlungsfähigkeit entnommenen – Altersbegrenzung im Rahmen von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Alter, ab dem Verfahrenshandlungen wirksam vorgenommen werden können, im Aufenthalts- und Asylrecht mit Wirkung vom 01.11.und 24.10.2015 auf 18 Jahre angehoben hat (§ 80 Abs. 1 AufenthG n. F.20, § 12 AsylG n. F.21). Dadurch sollte auch für die ausländischen Minderjährigen, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, der Vorrang des Kinder- und Jugendhilferechts betont werden22. Entscheidend im vorliegenden Zusammenhang ist indes nicht die Handlungs- oder Verfahrensfähigkeit im Allgemeinen, sondern lediglich ein spezieller Aspekt, nämlich die Fähigkeit zur Abgabe eines – von hinreichendem Verständnis getragenen – Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Von dieser Fähigkeit geht der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht seit dem Inkrafttreten von § 85 Abs. 1 AuslG a. F. und heute inhaltsgleich in § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 1 StAG bei Jugendlichen ab dem Alter von 16 Jahren aus. Diese Altersgrenze ist damit auch bei dem vergleichbaren Bekenntnis zugrunde zu legen, das bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gefordert ist.
Hiervon gehen im Ergebnis auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts23 aus.
Nach alledem musste die minderjährige Ausländerin ein aktives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht abgeben, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Davon unberührt bleibt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG auch bei unter 16-Jährigen zu versagen ist, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt24. Insoweit ist die in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ausdrücklich geregelte Voraussetzung entsprechend heranzuziehen, um der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 104c Abs. 1 und 2 AufenthG beigemessen hat, auch im Hinblick auf Jugendliche unter 16 Jahren Rechnung zu tragen. Derartige Anhaltspunkte sind hier indes nicht festgestellt.
Die gesetzlichen Anforderungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an die strafrechtliche Unbescholtenheit sind erfüllt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist die Ausländerin nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden.
Der Regelversagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Dies erfordert ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers, das kausal für die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung ist. Täuschungsverhalten allein der Eltern wird den Kindern nicht zugerechnet25. Eigene Falschangaben oder Täuschungshandlungen der Ausländerin liegen nach den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nicht vor.
Die Ausländerin erfüllt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG. Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt besteht in ihrer Person kein Ausweisungsinteresse, und sie beeinträchtigt oder gefährdet auch nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts), Nr. 1a (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und Nr. 4 (Erfüllung der Passpflicht), sowie die Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG) brauchen nicht vorzuliegen, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG abweichend von ihnen erteilt werden soll.
Im Einklang mit Bundesrecht steht auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis 26.02.2024 geltenden Fassung stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hier nicht entgegen. Zwar sind deren Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Das in § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen der Beklagten, hiervon abzuweichen, ist nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im vorliegenden Fall aber auf Null reduziert.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der hier noch anzuwendenden, bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung (vgl. § 104 Abs.19 AufenthG) darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG a. F. abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Titelerteilungssperre ist im Fall der Ausländerin grundsätzlich einschlägig, weil ihr Asylantrag zusammen mit den Asylanträgen ihrer Eltern mit Bescheid des Bundesamts vom 14.09.2009 nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG a. F. in der seinerzeit geltenden Fassung (Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Sperrwirkung entfällt nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Als bloße Soll-Vorschrift begründet § 104c Abs. 1 AufenthG keinen solchen Anspruch26.
Nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis indes abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Damit wandelt sich der durch § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eingeräumte Regelanspruch in einen Anspruch nach pflichtgemäßem Ermessen27. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, das so eingeräumte Ermessen sei hier auf Null reduziert, steht mit revisiblem Recht im Einklang. Die Gründe für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet lagen ausschließlich im Verantwortungsbereich der Eltern, da die Ausländerin bei der Asylantragstellung noch ein Kleinkind war. Zwar sind auch in einem derartigen Fall jedenfalls solche Verstöße gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten, die der Betroffene selbst nach Eintritt der Volljährigkeit begangen hat, im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu gewichten und zu würdigen28. Hier war die Ausländerin aber im maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin minderjährig und damit aufenthaltsrechtlich nicht handlungsfähig (§ 80 Abs. 1 AufenthG). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt erfüllte die Ausländerin im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig die Integrationsanforderungen des § 25a AufenthG; ferner lagen keine atypischen, gegen die Erteilung sprechenden Umstände vor. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2025 – 1 C 13.23
- BT-Drs.20/3717 S. 45[↩]
- so auch Zühlke, in: HTK-AuslR, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 42, Stand 31.01.2025; Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand März 2024, § 104c Rn. 68; ders., InfAuslR 2023, 288[↩]
- BT-Drs.20/3717 S. 37[↩]
- vgl. BT-Drs.20/3717 S. 45[↩]
- noch weitergehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.06.2024 – 2 LB 729/21 OVG, Rn. 29 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211 Rn. 41, unter Hinweis auf BT-Drs. 18/4097 S. 43[↩]
- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2023 – 2 L 102/20[↩]
- BGBl. I S. 1386[↩]
- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 – 1 C 15.17, BVerwGE 162, 153 Rn. 56 zum Staatsangehörigkeitsrecht[↩]
- so aber Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand März 2024, § 104c Rn. 150.2[↩]
- BGBl. I S. 1618 <1620>[↩]
- BT-Drs. 14/533 S. 18[↩]
- siehe auch Röder, InfAuslR 2024, 18[↩]
- Stellungnahme Nr. 35/2022, Juni 2022, S. 10[↩]
- ähnlich auch terre des hommes, Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung vom 28.11.2022, BT-Ausschussdrucksache 20(4)143 C neu, S. 4[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2019 – 1 C 15.18, BVerwGE 164, 179 Rn. 17 m. w. N.; und vom 11.12.2020 – 5 C 9.19, BVerwGE 171, 49 Rn. 24 ff.[↩]
- so auch Röder, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Januar 2025, § 104c AufenthG Rn. 56a; Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand März 2024, § 104c Rn. 150.4[↩]
- anders, insoweit aber zweifelhaft OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.06.2024 – 2 LB 729/21 OVG 29 ff.[↩]
- ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.06.2024 – 2 LB 729/21 OVG 41 ff.; Röder, InfAuslR 2024, S. 18 f.[↩]
- BGBl. I S. 1802[↩][↩]
- BGBl. I S. 1722[↩]
- vgl. BR-Drs. 349/15 S. 14 f.[↩]
- Stand April 2024, S. 5[↩]
- ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.06.2024 – 2 LB 729/21 OVG 41, 43[↩]
- vgl. BT-Drs.20/3717 S. 45; ebenso zu § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 17.12, BVerwGE 146, 281 Rn. 16[↩]
- vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 – 1 C 12.19, BVerwGE 168, 159 Rn. 52[↩]
- vgl. Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand März 2024, § 104c Rn. 229[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 17.12, BVerwGE 146, 281 Rn. 17, 31[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch











