Lützerath – und die Klagen gegen die Allgemeinverfügung zur Räumung

Die gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20.12.2022 gerichteten Klagen sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in Ermangelung eines berechtigten Klageinteresses unzulässig.

Lützerath – und die Klagen gegen die Allgemeinverfügung zur Räumung

Die beiden Klägerinnen hatten geltend gemacht, dass sie durch die Allgemeinverfügung, mit der u. a. ein Betretungsverbot für bestimmte Flächen des Braunkohletagebaus Garzweiler II angeordnet worden war, in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden seien. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen1, das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die beiden gleichlautenden Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen abgelehnt:

Die Klägerinnen können kein berechtigtes Klageinteresse geltend machen. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist bereits nicht betroffen. Unter Berücksichtigung der von der Firma RWE aufgestellten Schilder, der damals begonnenen Bewallung, der Entwidmung sowie insbesondere der öffentlich bekanntgegebenen Allgemeinverfügung handelte es sich bei den von der Allgemeinverfügung erfassten Flächen um einen Bereich, zu dem nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wurde und der deshalb nicht mehr als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Kommunikationsraum anzusehen war. Jedenfalls mit öffentlicher Bekanntgabe der Allgemeinverfügung war erkennbar, dass RWE einen Aufenthalt von Dritten auf dem betreffenden Gelände nicht zulässt. Entzieht der Verfügungsberechtigte einen Bereich der allgemeinen Öffentlichkeit, scheidet dieser als möglicher Versammlungsort aus.

Ein unterstellter Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wäre darüber hinaus nicht schwerwiegend gewesen. Die auf Gefahrenabwehraspekte gestützte Allgemeinverfügung wirkte sich nur mittelbar und nicht gezielt auf Modalitäten der Versammlungsausübung, nämlich den Ort der Versammlung, aus. Das kommunikative Anliegen der Klägerinnen wurde durch die Verlegung der Versammlung auf angrenzende Flächen in der Ortschaft nicht wesentlich erschwert. Es konnte in vergleichbarer Weise durch eine Versammlung auf den von der Versammlungsbehörde vorgeschlagenen Flächen erreicht werden.

Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – 5 A 1807/23 – 5 A 1790/23

  1. VG Aachen – 6 K 17/23, 6 K 35/23[]

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