Doppelte Haushaltsführung – und der KFZ-Stellplatz

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.

Doppelte Haushaltsführung – und der KFZ-Stellplatz

Ein Arbeitnehmer kann mithin bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen.

So in den dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Arbeitnehmer unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt1. Der Bundesfinanzhof hat dessen Auffassung nun bestätigt und die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen:

Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.20202 ausdrücklich abgewichen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.

Vorliegend unterhält der Arbeitnehmer eine solche, beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 und 3 EStG sind erfüllt, wie das Finanzgericht zutreffend erkannt hat. Die Beteiligten haben hiergegen auch keine Einwendungen erhoben, sodass der Bundesfinanzhof insoweit von einer weiteren Begründung absieht.

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig, als dieser -wie im Streitfall- beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz in Rede stehen.

Das Finanzgericht hat die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Stellplatz in Höhe von monatlich 170 € hiernach zutreffend als notwendig angesehen. Es hat insoweit -in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- auf die angespannte Parkplatzsituation in der Innenstadt von A-Stadt abgestellt und die Kosten zwar als hoch, aber noch ortsüblich beurteilt.

Gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichtes hat das Finanzamt keine Verfahrensrügen erhoben, sodass sie den Bundesfinanzhof binden (§ 118 Abs. 2 FGO). Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige einen Pkw vorhält, ist demgegenüber für die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfasst gerade auch solche Kosten, die -ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt- den Lebensführungskosten zuzurechnen wären3.

Die Vorinstanz hat auch zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Stellplatz an der Zweitwohnung nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten gehören.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.

Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem -vorliegend aus anderen Gründen bereits ausgeschöpften- Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige -wie im Streitfall- eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen4. Der Bundesfinanzhof hat zudem die Zweitwohnungssteuer zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gerechnet5.

Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter6. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen7.

Nach diesen Maßstäben sind Stellplatz- oder Garagenkosten -und damit auch die im Streit stehenden Aufwendungen des Arbeitnehmers- ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zum Abzug zuzulassen. Denn bei diesen handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne der Norm.

Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage stellen keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar8.

Hierfür streitet zunächst insbesondere der Wortlaut des Gesetzes. Denn der Steuerpflichtige wendet diese Kosten nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes oder der Garage auf, nämlich zum Abstellen eines Kfz. Die Gegenauffassung überdehnt den Gesetzeswortlaut, der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG von „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ spricht und deren Abzug auf 1.000 € monatlich begrenzt ist. Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage entstehen indessen unabhängig vom Gebrauch der Unterkunft; sie fallen für die Nutzung des Stellplatzes/der Garage als einem von der Unterkunft zu unterscheidenden Wirtschaftsgut an.

Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden. Ebenso ist es unerheblich, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage/Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Denn die zivilrechtliche Gestaltung der Mietverhältnisse ist für die steuerrechtlich maßgebliche tatsächliche Nutzung der Unterkunft und des Stellplatzes unerheblich. Ebenso wie im Falle einer möbliert angemieteten Zweitwohnung ein einheitlicher Mietzins erforderlichenfalls im Schätzwege nach § 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuteilen ist9, ist auch bei der Vermietung von Wohnung und Stellplatz oder Garage zu verfahren.

Der Bundesfinanzhof hat darüber hinaus schon bisher in Bezug auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F. zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung differenziert. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz an der Wohnung am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte zählten dabei nicht zu den begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60 m²-Wohnung abziehbaren Unterkunftskosten. Sie waren vielmehr bei Vorliegen ihrer Notwendigkeit daneben als sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar10.

Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck des Gesetzes. Die Einfügung einer festen Obergrenze für den Abzug von Unterkunftskosten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.201311 sollte der Vereinfachung dienen, da die Ermittlung eines Durchschnittsmietzinses als zu aufwendig angesehen wurde und die flächenmäßige Begrenzung von 60 m² nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu Wertungswidersprüchen hätte führen können12.

Hingegen sollten durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nicht die von der Rechtsprechung stets als „sonstige notwendige Aufwendungen“ einer doppelten Haushaltsführung angesehenen Kosten nun erstmalig den „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ am Beschäftigungsort zugeordnet werden. Hierfür gibt es weder im Gesetzeswortlaut noch in der Begründung des Gesetzentwurfs eine Stütze. Vielmehr ging die Begründung des Gesetzentwurfs davon aus, dass der Höchstbetrag von 1.000 € nur alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen umfasse.

Aufwendungen, die wie die Kosten eines Stellplatzes nicht für die Nutzung der Wohnung als Unterkunft, sondern für ein anderes Wirtschaftsgut anfallen, können hiernach nicht vom Höchstbetrag umfasst sein.

Das Finanzamt weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten nach der Begründung des Gesetzentwurfs insbesondere auch die hier streitigen „Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen“ gehören sollten12. Diese Auffassung der Verfasser der Begründung des Gesetzentwurfs findet im Gesetz indessen keine Grundlage.

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass der Wille des Gesetzgebers beziehungsweise der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat13. Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen14.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2025 – VI R 4/23

  1. Nds. FG, Urteil vom 16.03.2023 – 10 K 202/22[]
  2. BStBl I 2020, 1228, Rz 108[]
  3. BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 50/11, BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, Rz 12[]
  4. BFH, Urteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 24[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21, BFHE 283, 320, BStBl II 2024, 404, Rz 15 ff.[]
  6. s. dazu BFH, Urteil vom 05.12.1985 – IV R 112/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390[]
  7. BFH, Urteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 26[]
  8. ebenso z.B. FG Saarland, Urteil vom 20.05.2020 – 2 K 1251/17; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2022 – 3 K 48/22; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 402; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 498 „Unterkunftskosten“; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1087; a.A. z.B. BMF; Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 108; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 9 Rz 115; Hilbert/Wolf, AB- C-Führer Lohnsteuer, „Doppelte Haushaltsführung“, Rz 143[]
  9. s. BFH, Urteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 30[]
  10. z.B. BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 50/11, BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, Rz 13[]
  11. BGBl I 2013, 285[]
  12. BT-Drs. 17/10774, S. 13[][]
  13. z.B. BFH, Urteile vom 15.06.2016 – VI R 54/15, BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010, Rz 20; und vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 25, jeweils m.w.N.[]
  14. BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 – 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83, BVerfGE 62, 1, unter C.II. 3.a[]

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