Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für einen Umbau der Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen beschlossen und die Verbändeanhörung eingeleitet.
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen zwei strukturelle Änderungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit vor:
- auf der Ebene der erstinstanzlichen Arbeitsgerichte
- werden im Laufe der nächsten fünf Jahren die Hälfte der bislang bestehenden 30 Arbeitsgerichte in mehreren Schritten geschlossen, d.h. es bleiben für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen nur 15 Arbeitsgerichte bestehen;
- gleichzeitig werden an drei Orten, an denen bisher Arbeitsgerichte bestanden, auswärtige Kammern und an 18 weiteren Orten Gerichtstage eingerichtet.
- auf der Ebene der zweitinstanzlichen Landesarbeitsgerichte soll das Landesarbeitsgericht Köln aufgehoben werden, übrig bleiben sollen nur zwei Landesarbeitsgerichte: das Landesarbeitsgericht Hamm für Westfalen-Lippe und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf für das Rheinland.
Arbeitsgerichtsstandorte – Aktuell und nach dem Gesetzesentwurf
| Aktuelle Standorte | Standorte laut Gesetzesentwurf | Umsetzungszeitpunkt |
|---|---|---|
| LAG Hamm | LAG Hamm | unverändert |
| ArbG Hagen | ArbG Hagen + Auswärtige Kammern in Siegen + Gerichtstage in Lüdenscheid und Olpe | 1. Januar 2029 |
| ArbG Siegen + Gerichtstag in Olpe | ||
| ArbG Iserlohn | ||
| ArbG Bielefeld | ArbG Bielefeld + Gerichtstage in Paderborn, Minden und Detmold | 1. Januar 2031 |
| ArbG Paderborn | ||
| ArbG Minden | ||
| ArbG Detmold | ||
| ArbG Herford | ||
| ArbG Münster + Gerichtstage in Ahlen und Beckum | ArbG Münster + Auswärtige Kammern in Bocholt + Gerichtstage in Ahlen, Rheine und Coesfeld | 1. Januar 2029 |
| ArbG Rheine | ||
| ArbG Bocholt + Gerichtstage in Ahaus und Coesfeld | ||
| ArbG Bochum | ArbG Bochum | unverändert |
| ArbG Gelsenkirchen | ArbG Gelsenkirchen | 1. Januar 2029 |
| ArbG Herne | ||
| ArbG Dortmund | ArbG Dortmund | unverändert |
| ArbG Hamm + Gerichtstag in Lippstadt | ArbG Hamm + Gerichtstage in Arnsberg und Lippstadt | 1. Januar 2029 |
| ArbG Arnsberg + Gerichtstag in Brilon | ||
| LAG Düsseldorf | LAG Düsseldorf-Köln = Sitz in Düsseldorf + auswärtige Kammern in Köln | 1. Januar 2029 |
| ArbG Düsseldorf | ArbG Düsseldorf | unverändert |
| ArbG Duisburg | ArbG Duisburg + Gerichtstag in Wesel | 1. Januar 2028 |
| ArbG Wesel + Gerichtstage in Kleve und Moers | ||
| ArbG Essen | ArbG Essen | 1. Januar 2029 |
| ArbG Oberhausen | ||
| ArbG Mönchengladbach + Gerichtstag in Neuss | ArbG Mönchengladbach + Gerichtstage in Krefeld und Neuss | 1. Januar 2031 |
| ArbG Krefeld | ||
| ArbG Wuppertal + Gerichtstag in Velbert | ArbG Wuppertal + Gerichtstag in Leverkusen | 1. Oktober 2027 |
| ArbG Solingen + Gerichtstag in Leverkusen | ||
| LAG Köln | ||
| ArbG Aachen + Gerichtstage in Düren und Heinsberg | ArbG Aachen + Gerichtstage in Düren und Heinsberg | unverändert |
| ArbG Bonn + Gerichtstag in Euskirchen | ArbG Bonn + Gerichtstage in Euskirchen und Gummersbach | 1. Januar 2028 |
| ArbG Siegburg + Gerichtstag in Gummersbach | ||
| ArbG Köln | ArbG Köln | unverändert |
Hintergrund der angestrebten Reform
Die Arbeitsgerichtsbarkeit verfügt aufgrund ihrer historisch gewachsenen Struktur in Nordrhein-Westfalen über eine Vielzahl sehr kleiner Einheiten. Rund 700 Mitarbeitende verteilen sich auf derzeit 30 Arbeitsgerichte und drei Landesarbeitsgerichte. Hinzu kommen aktuell an 17 weiteren Orten Gerichtstage, also auswärtige Sitzungstage eines Arbeitsgerichts.
Im Sommer 2025 hat das Landeskabinett in einem Eckpunktepapier beschlossen, die Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen zu reformieren. Nach dem Beschluss über das Eckpunktepapier im Sommer 2025 folgte ein straff und strukturiert geführter Beteiligungsprozess mit Mitarbeitenden, Gewerkschaften, Wirtschaft, Verbänden, Anwaltschaft, Politik und weiteren Beteiligten.
Die bis dahin im Rahmen des Beteiligungsprozesses gewonnenen Ergebnisse mündeten im November 2025 in einem Diskussionspapier des Ministeriums der Justiz, das auch einen konkreten Vorschlag für eine Strukturreform der Arbeitsgerichtsbarkeit enthielt und sind schließlich in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen. Dieser schlägt – ausgehend von den im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gewonnenen Erkenntnissen – die Bildung größerer Einheiten vor. Gleichzeitig soll durch die drei auswärtigen Kammern und die lokalen Gerichtstage sichergestellt werden, dass arbeitsgerichtlicher Rechtsschutz auch zukünftig noch irgendwie in den Regionen erreichbar ist.
Der nordrhein-westfälische Justizminster Dr. Benjamin Limbach stellt als wesentliche Ergebnis des Beteiligungsprozesses und der Anhörungen die Erkenntnis heraus, dass es entsprechend des Eckpunktepapieres sinnvoll wäre, größere Einheiten zu bilden, um den Herausforderungen der sich wandelnden Rahmenbedingungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit -im wesentlichen die teilweisen kleinen Arbeitsgerichte und das Homeoffice-Tätigkeiten der bei den Arbeitsgerichten Beschäftigten- künftig besser begegnen zu können. Dass diese heutigen Rahmenbedingungen einen Umbau erfordern, wurde in dem gesamten Prozess bisher allerdings weniger begründet denn vorausgesetzt.
Fazit
Ein wesentlicher Vorteil der Konzentration soll sein, dass an den größeren Gerichtsstandorten sichergestellt sei, dass Menschen vor Ort persönlich ansprechbar sind. Sie ermöglichen nicht nur eine bessere personelle und technische Ausstattung, sondern auch eine effizientere Zusammenarbeit: Personalausfälle und Besetzungslücken können in einer Struktur ab einer bestimmten Größe besser abgefangen und der kollegiale Austausch gefördert werden. Außerdem bestehen bessere Rahmenbedingungen für einen lokalen IT-Service, um den digitalen Zugang zu den Gerichten zu verbessern und für die Bediensteten die Möglichkeit zu schaffen, flexibler zu arbeiten. Wieso dies nicht auch durch landesweite IT-Services und ein flexibleres Personalmanagement möglich sein soll, wird nicht nicht wirklich thematisiert.
Der NRW-Justizminster lässt sich anlässlich der Präsentation dieses Gesetzentwurfes mit folgenden Sätzen zitieren:
„Wer ein Arbeitsgericht aufsucht, tut dies meist in einer Ausnahmesituation. Es geht um die berufliche Existenz. Auch unsere Unternehmen sind als Rückgrat unserer Wirtschaft auf eine schnelle und hochwertige Rechtsprechung angewiesen. Der Rechtsstaat muss ein verlässlicher Partner sein. Unser Maßstab ist klar: Die Arbeitsgerichtsbarkeit muss erreichbar sein, schnell entscheiden und verlässlich handeln. …“
Damit hat er recht. Der Rechtsstaat muss für die Bürger greifbar sein. Dazu gehört aber auch eine Gerichtsbarkeit „vor Ort“. Nordrhein-Westfalen ist mit über 18 Mio. Einwohnern das bevölkerungsreichste deutsche Bundesland und mit einer Fläche von über 34.000 Quadratkilometern flächenmäßig das viertgrößte deutsche Bundesland. 15 Arbeitsgericht für 18 Mio. Einwohner. 1 Arbeitsgericht für durchschnittlich 2.275 Quadratkilometer. Von den insgesamt 80 deutschen Großstädten liegen 30 in Nordrhein-Westfalen. Die Hälfte dieser Großstädte wird zukünftig kein Arbeitsgericht vor Ort haben; in 10 nordrhein-westfälischen Großstädten wird es auch keine auswärtigen Kammern oder Gerichtstage mehr geben. Bürgernahe Justiz geht anders.











