Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt1.
Beruft sich ein Betriebsratsmitglied bei seiner konkreten hypothetischen Karriere (fiktiven Beförderung) auf zwei (oder mehr) unterschiedliche Stellenangebote, die es wegen seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt haben will, handelt es sich um jeweils unterschiedliche Streitgegenstände2.
Das Landesarbeitsgericht hat insoweit allerdings gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, indem es auch Ansprüche des Betriebsratsmitglieds aus § 37 Abs. 4 BetrVG sowie vertraglicher Vereinbarung der Parteien geprüft und verneint hat.
Derartige Ansprüche stellen im Verhältnis zu einem sog. fiktiven Beförderungsanspruch nach § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand dar3. Zur Korrektur dieses Rechtsfehlers bedarf es auch insoweit keines förmlichen Entscheidungsausspruchs4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. November 2025 – 7 AZR 185/24










