Nimmt ein Arbeitgeber eine ausdrücklich auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützte und über Jahre gewährte Vergütungserhöhung eines Betriebsratsmitglieds zurück, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die frühere Anpassung objektiv fehlerhaft war. Die Vergleichsbetrachtung muss sich auf den
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