Nach § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Hierzu verweist die Vorschrift auf § 3 Abs. 4 WO. Danach ist ein Abdruck des
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