Die Prozessvollmacht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und die Einlegung der Beschwerde

Eine vom Betriebsrat wirksam erteilte Vollmacht berechtigte den Verfahrensbevollmächtigten auch zur Einlegung der Beschwerde.

Die Prozessvollmacht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und die Einlegung der Beschwerde

Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 81 ZPO ermächtigt eine einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis – in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO, zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln1.

Damit ist die Rüge der Arbeitgeberin, der Betriebsrat habe keine ordnungsgemäßen Beschlüsse hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde gefasst, rechtlich unerheblich, wenn die Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Wirksamkeit der Beschlüsse zur Einleitung des Beschlussverfahrens und zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht in Abrede stellt. Andernfalls berechtigte die damit  – unstreitig – erteilte Vollmacht den Verfahrensbevollmächtigten auch zur Einlegung der Beschwerde.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 1 ABR 25/23

  1. BAG 6.11.2013 – 7 ABR 84/11, Rn. 21 mwN[]