Auch ein nicht ausschließlich in katholischer Trägerschaft betriebenes Krankenhaus kann die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch seine angestellten Ärzte untersagen.
In dem aktuell vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall ist der klagende Arzt bei der beklagten Krankenhausträgerin und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Arzt wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten in und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1. Februar 2025 und das Arbeitsverhältnis des Arztes ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 % in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Krankenhausträgerin ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Arzt mit Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1. Februar 2025 in Kraft. Ebenfalls am 15. Januar 2025 konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dahingehend, dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen davon nicht umfasst ist.
Das Arbeitsgericht Hamm hat die Klage des Arztes, mit der dieser sich gegen die beiden ihm arbeitgeberseitig erteilten Weisungen wandte, abgewiesen, da es die beiden Weisungen für rechtmäßig erachtete1. Die hiergegen gerichtete Berufung des Arztes hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm nur teilweise Erfolg:
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Arztes als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Arzt hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen; es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstelle, Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielten demgegenüber keine entscheidende Rolle.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. Februar 2026 – 18 SLa 685/25
- ArbG Hamm, Urteil vom 08.08.2025 – 2 Ca 182/25[↩]
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