Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung einer Arbeitnehmerin in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung der Arbeitnehmerin zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien.
Dabei ist es für die Mitbestimmung des Betriebsrats ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung:
Weist die Arbeitgeberin der bereits eingruppierten Arbeitnehmerin im Wege der Versetzung eine veränderte Tätigkeit zu, ist die Arbeitgeberin gehalten, die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen.
Gelangt sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, handelt es sich um eine Umgruppierung1.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2024 – 4 ABR 5/23
- BAG 16.03.2016 – 4 ABR 8/14, Rn. 16; 10.11.2009 – 1 ABR 64/08, Rn. 16[↩]










