Rechtsmittelbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.

Rechtsmittelbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

 Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG partei- und damit beteiligtenfähig ist. Einem nicht (mehr) existenten Gremium kommen keine kollektivrechtlichen Rechtspositionen (mehr) zu. Die Beteiligtenfähigkeit ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen1.

Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit einer Stelle führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihr eingelegten Rechtsmittels. Ist die Beteiligtenfähigkeit hingegen streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Das gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht – oder nicht unmittelbar – die Existenz der rechtsmittelführenden Stelle ist2.

Unter Anwendung dieser Grundsätze sind sowohl der Beteiligte zu 3. als auch der Beteiligte zu 4. rechtsmittelbefugt.

Hängt die Beteiligtenfähigkeit eines Betriebsrats hängt zumindest mittelbar mit der im jeweiligen Verfahren zu entscheidenden Frage zusammen, ob an einem bestimmten Unternehmensstandort eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, sind die jeweiligen Gremien in diesem Verfahren als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig3.

Für einen beteiligten Gesamtbetriebsrat gilt dies ungeachtet des Umstands, dass seine Errichtung in den Vereinbarungen über eine vom Gesetz abweichende Betriebsverfassung nicht vorgesehen ist. Als Dauereinrichtung ist seine Existenz auch an keine Amtszeit gebunden, deren Ablauf einer fortbestehenden Beteiligtenfähigkeit entgegenstünde.

Ein im Laufe des Verfahrens neu gewählter Betriebsrat ist Funktionsnachfolger des bis dahin amtierenden Betriebsrats4. Mit seiner Neuwahl nach Verfahrenseinleitung am 17.03.2022 hat eine Funktionsnachfolge stattgefunden. Diese Annahme scheitert nur dann, wenn die Neuwahl nichtig wäre5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22

  1. vgl. BAG 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 12 mwN[]
  2. vgl. BAG 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 13 mwN[]
  3. vgl. BAG 24.03.2021 – 7 ABR 16/20, Rn. 16, BAGE 174, 269[]
  4. vgl. zur verfahrensrechtlichen Funktionsnachfolge BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 23[]
  5. vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis bei einem nicht mehr existenten Gremium BAG 25.02.2020 – 1 ABR 40/18, Rn. 11[]