Der Streit um die Besoldung eines freigestellten Betriebsrats – und die Feststellungsklage

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Der Streit um die Besoldung eines freigestellten Betriebsrats – und die Feststellungsklage

Ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache1. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage)2. Kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen3. Nicht zulässig ist auch eine Feststellung zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht4.

Das besondere Feststellungsinteresse ist bei der Elementenfeststellungsklage nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann5. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen6. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird7.

Danach fehlt für den Feststellungsantrag des freigestellten Betriebsratsmitglieds jedenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Rechtskraft einer Entscheidung über die erstrebte Feststellung würde weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen bezüglich der hypothetischen Zielerreichung nicht ausschließen. Nach dem vom Kläger in der Revisionsinstanz nicht in Abrede gestellten Verständnis des Klageantrags durch das Landesarbeitsgericht ist dieser nicht darauf gerichtet, die im Antrag wiedergegebene Berechnungsweise unabhängig von den tatsächlichen Entwicklungen festzuschreiben. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr im Hinblick auf die zeitliche Reichweite des Antrags angenommen, jede Partei könne für die Zukunft, gestützt auf neue Tatsachen, eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten geltend machen. Damit würde die Berechnungsweise des Zielerreichungs-Bonus gerade nicht abschließend geklärt. Es sind weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu befürchten, etwa in Bezug darauf, ob sich die Leistung der Vergleichsgruppe aufgrund bestimmter Umstände erheblich verändert hat. Das resultiert letztlich auch daraus, dass der Kläger der Sache nach in unzulässiger Weise die Feststellung einer – tatsächlichen – Vorfrage im Rahmen der Berechnung seiner nach § 37 Abs. 2 BetrVG von der Beklagten zu zahlenden Vergütung erstrebt. Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte8. Im Ergebnis verlangt der Kläger auf der Grundlage bestimmter Tatsachen in der Vergangenheit die Festschreibung einer bestimmten hypothetischen Betrachtung für die Zukunft im Wege des Feststellungsantrags.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 AZR 141/23

  1. st. Rspr., sh. nur BAG 23.03.2023 – 1 ABR 43/18, Rn. 36 mwN[]
  2. vgl. BAG 30.01.2024 – 3 AZR 144/23, Rn. 12 mwN[]
  3. vgl. etwa BAG 13.03.2024 – 7 ABR 11/23, Rn. 33 mwN[]
  4. BGH 11.11.2022 – V ZR 213/21, Rn. 62 mwN[]
  5. BAG 14.10.2020 – 7 AZR 286/18, Rn. 98 mwN[]
  6. BAG 25.03.2015 – 5 AZR 874/12, Rn. 15; vgl. auch, zum Beschlussverfahren – BAG 13.03.2024 – 7 ABR 11/23, Rn. 36 mwN[]
  7. BAG 21.05.2019 – 9 AZR 260/18, Rn. 17[]
  8. BAG 29.04.2015 – 7 AZR 123/13, Rn. 14 mwN[]

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