Die Kosten des Betriebsrats im Beschlussverfahren

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte.

Die Kosten des Betriebsrats im Beschlussverfahren

Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen.

Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Rechnung eines anderen handeln darf, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten entfällt, wenn das Vorgehen des Betriebsrats offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Kostenbegrenzung missachtet wird1.

Hat der Betriebsrat die Wahl zwischen mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, darf er nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Wählt er bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Dies kann etwa dazu führen, dass der Betriebsrat anstelle der Einleitung mehrerer selbständiger Beschlussverfahren die Erweiterung der bereits in einem Verfahren angebrachten Anträge um weitere – gleichgelagerte – Begehren in Betracht ziehen muss. Wählt er ohne nachvollziehbaren Grund einen kostenträchtigeren Weg, hat der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Betriebsrats zu tragen, die dieser für erforderlich halten durfte2.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat es das Bundesarbeitsgericht dahinstehen lassen, ob die – rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbare3 – Annahme des Sächsischen Landesarbeitsgerichts4, der Betriebsrat habe die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht für erforderlich halten dürfen, weil er zunächst den Ausgang des bereits vor demselben Arbeitsgericht laufenden Beschlussverfahrens hätte abwarten müssen, rechtsfehlerfrei ist. Denn jedenfalls hat der Betriebsrat nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche gewählt. Zwar durfte er die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 101 BetrVG grundsätzlich für notwendig erachten. Er hätte seine Anträge jedoch im Weg einer Antragserweiterung in dem erst wenige Tage zuvor bei demselben Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren anbringen müssen. Wegen der – durch die objektive Antragshäufung bedingten – geringeren Gegenstandswerte und dem degressiven Anstieg der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wäre dies eine für die Arbeitgeberin kostengünstigere Rechtsverfolgung gewesen. Ein solches Vorgehen war dem Betriebsrat auch möglich und zumutbar. Die dortigen Verfahrensgegenstände und die hier mit den früheren Anträgen angebrachten Begehren auf Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren waren tatsächlich und rechtlich gleichartig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine – zeitnahe – Antragserweiterung den Abschluss des erst kurz zuvor eingeleiteten Beschlussverfahrens verzögert hätte.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dabei nicht darüber zu entscheiden, ob die Arbeitgeberin diejenigen Rechtsanwaltskosten zu tragen hätte, die bei einer – hier nicht erfolgten – Antragserweiterung in dem zuerst eingeleiteten Beschlussverfahren entstanden wären5. Eine solche Pflicht, fiktive Kosten zu tragen, war nicht Gegenstand des Antrags. Er konnte auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung als „Minus“ im Feststellungsantrag enthalten wäre. Der Antrag war aufgrund seiner sprachlichen Fassung nicht teilbar. Im Übrigen handelte es sich bei einem derartigen Begehren um einen anderen Verfahrensgegenstand.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 1 ABR 24/23

  1. BAG 18.07.2012 – 7 ABR 23/11, Rn. 37 mwN[↩]
  2. vgl. BAG 29.07.2009 – 7 ABR 95/07, Rn. 17[↩]
  3. vgl. zum Prüfmaßstab BAG 22.11.2017 – 7 ABR 34/16, Rn. 15 mwN[↩]
  4. Sächs. LAG 17.05.2023 – 5 TaBV 14/22[↩]
  5. so ggf. BAG 29.07.2009 – 7 ABR 95/07, Rn. 17, unter Verweis auf LAG Düsseldorf 9.01.1989 – 4 TaBV 127/87[↩]