Einem Betriebsrat kommt kein Mitbestimmungsrecht bei der Kürzung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden zu.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall ging es um die Großkraftwerk Mannheim AG (GKM), die in Mannheim einen Betrieb mit ca. 500 Arbeitnehmern sowie 60 Auszubildenden unterhält. Für diesen Standort Mannheim ist ein elfköpfiger Betriebsrat gebildet.
Der Vorsitzende des Betriebsrats ist langjährig bei der GKM beschäftigt. Er ist seit dem Jahr 1994 Mitglied des Betriebsrats und beginnend ab dem Jahr 1998 aufgrund der Betriebsratstätigkeit von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Bis zur Freistellung war er als Schlosser tätig und wurde nach dem bei der GKM bestehenden Haustarifvertrag eingruppiert und vergütet. Das Amt als Vorsitzender des Betriebsrats übernahm er im März 2002. Seit dem Jahr 2006 wurde er als außertariflicher Angestellter geführt und vergütet. Seit März 2011 wurde ihm ein Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit überlassen. Im Juni 2022 kürzte die GKM die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden und stellte ihm keinen Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit mehr zur Verfügung. Die Vergütung ist nach Auffassung der GKM auf Grundlage der Vergütungsentwicklung derjenigen Arbeitnehmer zu ermitteln, die mit dem Betriebsratsvorsitzenden vor dessen Amtsantritt als Betriebsrat vergleichbar gewesen und gemäß den Regelungen des Haustarifvertrags eingruppiert seien.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass es sich bei der Vergütungskürzung um eine Umgruppierung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handele. Mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren begehrt er daher die Verpflichtung der GKM, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
Das Arbeitsgericht Mannheim hat den Antrag des Betriebsrats mit zurückgewiesen1. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats nun ebenfalls zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Das Landesarbeitsgericht konnte es dabei dahinstehen lassen, ob die GKM berechtigt war, die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden zu kürzen und ob das Vergleichsentgelt zutreffend ermittelt wurde. In dem Verfahren war nur darüber zu befinden, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, was mit dem zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tage verneint wurde. Die GKM habe den Betriebsrat zu Recht nicht beteiligt. Der Betriebsratsvorsitzende übe aufgrund der Freistellung bereits keine Tätigkeiten aus, die in Anwendung einer einschlägigen kollektiven Vergütungsordnung im Sinne einer Eingruppierung bzw. Umgruppierung bewertet werden könnten. Die Ermittlung des Vergleichsentgelts und die hierauf erfolgte Vergütungskürzung beruhten vielmehr auf einer bloßen Durchschnittsberechnung der von anderen Arbeitnehmern bezogenen Vergütung.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 12 TaBV 1/23
- ArbG Mannheim, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 BV 3/22[↩]
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- Großkraftwerk Mannheim: Georg Buzin | GFDL GNU Free Documentation License 1.2