Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen wurde über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion gestritten. Der Arbeitgeber ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb im November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.
Die konfessionslose Arbeitnehmerin bewarb sich auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Höhe von mindestens 9.788,65 € verlangt. Sie ist der Ansicht, der Arbeitgeber habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Arbeitgeber hat eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 1.957,73 € zugesprochen1. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage insgesamt abgewiesen2. Nachdem das Bundesarbeitsgericht im März 20163 den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt und den Arbeitgeber in Umsetzung des Urteils des Unionsgerichtshofs4 zu einer Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro verurteilt hatte5, hat das Bundesverfassungsgericht am 29. September 2025 das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde des Arbeitgebers hin aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen6.
Die Revision der Arbeitnehmerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg; der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen:
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Abweichend von seiner ersten Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat das Bundesarbeitsgericht bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Arbeitgebers als erfüllt angesehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F)











