Hat das ordentliche Gericht eine bei ihm anhängige Familiensache bindend an das Arbeitsgericht verwiesen, entscheidet dieses die Sache im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ohne das verwiesene Verfahren in ein Verfahren nach dem FamFG überzuleiten.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ist im Revisionsverfahren gemäß § 17a Abs. 5 GVG in Verbindung mit § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG nicht mehr zu überprüfen1.
Insoweit kann auch dahinstehen, ob das Arbeitsgericht im Hinblick auf die im Verfahren vor dem Landgericht noch nicht am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 2. zutreffend von einer Bindung an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts ausgegangen ist. Denn die Bindung nach § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG tritt nur dann nicht ein, wenn das Landesarbeitsgericht das in § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geregelte Verfahren nicht eingehalten hat2. Da die Beklagte zu 2. die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt hat, war darüber nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht gesondert vorab zu entscheiden.
Insofern kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr darauf an, dass Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach § 25 VersAusglG als Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, nach § 111 Nr. 7, §§ 217, 223 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Familiensachen sind, die im ersten Rechtszug der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Amtsgerichte als Familiengerichte unterliegen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23b Abs. 1 GVG).
Nachdem das Arbeitsgericht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1, 5 ArbGG entschieden hat, ist auch nicht mehr zu prüfen, ob dieses Verfahren in der richtigen Verfahrensart geführt worden ist (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG in Verbindung mit § 17a Abs. 5 GVG: „und die Verfahrensart“). Das Bundesarbeitsgericht ist insbesondere nicht gehalten, das Revisionsverfahren in das für den familienrechtlichen Verfahrensgegenstand einschlägige Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG überzuleiten.
Dabei kann offenbleiben, ob die in § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG geregelte Bindung der Rechtsmittelinstanzen an die gewählte Verfahrensart auf die Frage beschränkt ist, ob ein Rechtsstreit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder im Urteilsverfahren auszutragen ist, und sich nicht auch auf die Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten erstreckt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aufgrund der rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht an das Arbeitsgericht weder zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht das Verfahren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren durchgeführt hat, noch ist diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar.
Bei einer Bindung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss hat das Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens grundsätzlich die Prozess- oder Verfahrensordnung seiner eigenen Gerichtsbarkeit („Hausverfahrensordnung“) anzuwenden3. Da dem erstinstanzlichen Empfangsgericht in Verweisungsfällen in Bezug auf die Anwendung seiner „Hausverfahrensordnung“ nicht der Vorwurf einer inkorrekten Verfahrensgestaltung gemacht werden kann, ist es konsequent, die Bindung an die Verfahrensordnung der eigenen Gerichtsbarkeit auch in den Rechtsmittelinstanzen eintreten zu lassen4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2026 – 3 AZR 84/25
- vgl. BAG 22.10.2024 – 3 AZR 23/24, Rn. 12[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 25.07.2023 – 9 AZR 43/22, Rn. 14 mwN, BAGE 181, 359[↩]
- vgl. zum Verhältnis von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen BGH 18.09.2024 – XII ZR 116/23, Rn.20 ff.[↩]
- vgl. ausführlich BGH 18.09.2024 – XII ZR 116/23, Rn. 27[↩]
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