§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs.
Diese Rechtsfrage ist für das Bundesarbeitsgericht offenkundig und seit den Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.20251. Denn wäre eine solche vorgelagerte Versetzung nach dem Dafürhalten des Zweiten Senats nicht denkbar gewesen, hätte er den Rechtsstreit nicht – wie geschehen – lediglich zur Klärung der Wirksamkeit der streitigen Versetzung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen können (BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 93/23 – Rn. 42 ff.).
Tatsächlich entspricht die Annahme des Zweiten Senats, dass im Rahmen der Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs eine vorgelagerte Versetzung grundsätzlich möglich und im jeweiligen Einzelfall wirksam ist, wenn der Arbeitgeber als Inhaber des Weisungsrechts iSv. § 106 GewO bei seiner auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhenden Versetzung die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt, wobei ein unternehmerisches Konzept, auf dem die Weisung beruht, nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist (vgl. hierzu zB BAG 30. November 2022 – 5 AZR 336/21 – Rn. 38 f., BAGE 179, 304; 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 28 ff. mwN), der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und damit der Rechtslage.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2026 – 6 AZN 90/26
- BAG 30.01.2025 – 2 AZR 88/23, Rn. 30; – 2 AZR 93/23, Rn. 30; so auch schon BAG 21. März 2024 – 2 AZR 79/23, Rn. 30, BAGE 183, 140[↩]











