Wer in der Berufung mehrere eigenständige Streitgegenstände weiterverfolgt, muss die erstinstanzliche Entscheidung zu jedem einzelnen substantiiert angreifen. Eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens oder pauschale Kritik genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht.
Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen1.
Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben2. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig3.
Danach genügt die Berufung des Klägers im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall in Bezug auf den Schadensersatzanspruch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger stützt sein Begehren auf zwei verschiedene Streitgegenstände. Neben einem Erfüllungsanspruch aus Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover macht er Schadensersatz mit der Begründung geltend, die Beklagte habe eine Versetzung im Rahmen des Clearingverfahrens rechtswidrig vereitelt4. Die Berufung setzt sich aber nur mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts in Bezug auf einen der beiden eigenständigen Streitgegenstände hinreichend auseinander.
Ebenso wenig liegt im vorliegenden Fall in den Ausführungen zu § 162 Abs. 1 BGB unter III 2.4 der Berufungsbegründung eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts. Neben der Wiederholung des bisherigen Vortrags, die Beklagte habe ein nur minimalistisches Clearingverfahren durchgeführt und bei ihr seien immer Stellen frei gewesen, macht der Kläger zwar erstmals geltend, die Beklagte hätte nötigenfalls Stellen freikündigen müssen. Mit diesem schlagwortartigen Hinweis wendet sich die Berufungsbegründung jedoch nicht gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dem Kläger habe die Darlegungslast oblegen, konkrete Stellen zu benennen, die die Beklagte ihm im Rahmen des Clearingverfahrens hätte anbieten müssen.
Auch wenn keine schlüssige, rechtlich zutreffende oder vertretbare Begründung erforderlich ist, muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen5. Da das Arbeitsgericht nicht zwischen freien und freizukündigenden Stellen unterschieden hat, hätte der Kläger danach zumindest rügen müssen, das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast – auch – in Bezug auf das Freikündigen von Stellen verkannt. Daran fehlt es.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung unterstreicht die hohen formellen Anforderungen an die Begründung einer Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Prozessbevollmächtigte müssen jeden selbständigen Streitgegenstand gesondert behandeln und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen. Neue Behauptungen oder Schlagworte ersetzen keine rechtliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Andernfalls droht die Berufung bereits an ihrer Zulässigkeit zu scheitern – unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch in der Sache Erfolg gehabt hätte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2026 – 1 AZR 99/25
- st. Rspr., vgl. BAG 19.03.2025 – 10 AZR 76/24, Rn. 14 mwN; 5.04.2023 – 7 AZR 224/22, Rn. 45 mwN[↩]
- vgl. zu den Anforderungen die st. Rspr., zB BAG 19.03.2025 – 10 AZR 76/24, Rn. 14 mwN[↩]
- BAG 5.04.2023 – 7 AZR 224/22, Rn. 47[↩]
- vgl. zum Schadensersatzanspruch als eigenständigen Streitgegenstand BAG 30.01.2024 – 1 AZR 62/23, Rn. 28; 13.10.2021 – 10 AZR 729/19, Rn. 55 mwN[↩]
- vgl. BAG 17.01.2007 – 7 AZR 20/06, Rn. 11 mwN, BAGE 121, 18[↩]










