Ein persönlicher Fahrer erhält kein Tagegeld nach Reisekostenrecht, wenn die Fahrten nicht nur Mittel zur Erledigung eines Dienstgeschäfts sind, sondern selbst den prägenden Inhalt seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit bilden.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde über die Zahlung von Tagegeld gestritten.
Der Fahrer war von Oktober 2023 bis September 2025 als persönlicher Fahrer des niedersächsischen Wissenschaftsministers beschäftigt; auf sein Arbeitsverhältnis fanden unter anderem der TV-L und der Pkw-Fahrer-TV-L Anwendung. Seine Aufgabe bestand darin, den Minister zwischen dessen Wohnort, dem Ministerium und weiteren Terminen zu befördern, wobei ihm hierfür eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt worden war und seine Einsätze häufig mehr als acht Stunden dauerten.
Mit seiner Klage verlangte der Fahrer für den Zeitraum von Januar 2024 bis Juli 2025 Tagegeld nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsen für Tage mit mehr als achtstündiger Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, hilfsweise für entsprechende Einsätze außerhalb Hannovers. Er machte geltend, seine Fahrten seien als Dienstreisen oder zumindest als sonstige dienstlich veranlasste Reisen anzusehen, zumal seine Tätigkeit neben den Fahrten auch Wartezeiten sowie Vor- und Nacharbeiten umfasst habe und damit mit einer Außendiensttätigkeit vergleichbar sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Berufung des Fahrers zurückgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht sah dies nun ebenso und wies auch die Revision des Fahrers als unbegründet zurück:
Der Anspruch auf das begehrte Tagegeld folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 23 Abs. 4 TV-L, § 84 NBG, § 7 NRKVO.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme § 23 Abs. 4 TV-L Anwendung.
Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden für die Erstattung von Reisekosten die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) in einer Tarifnorm sind zulässig. Arbeitnehmern soll insoweit dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie den Beamten. Die in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnormen, dh. im Streitfall aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des TV-L, als vertragliche Regelung2.
Die für das begehrte Tagegeld erforderlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen der vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des § 84 NBG und der hierzu gemäß § 84 Abs. 4 Satz 1 NBG erlassenen NRKVO sind nicht erfüllt. Dies folgt aus der Auslegung der Norm3.
Die streitgegenständlichen Fahrten des Fahrers sind keine Dienstreisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG.
Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Norm. Mit der Formulierung „eine Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts“ hat der Landesgesetzgeber zwischen der Reisetätigkeit und dem eigentlichen Dienstgeschäft unterschieden4. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen5. Dienstgeschäfte eines Arbeitnehmers sind damit die ihm zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Arbeitsaufgaben6. Die Reise selbst – unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Dienstsitz aus angetreten wird – ist lediglich die Fahrt an den Ort, an dem das Dienstgeschäft zu erledigen ist7.
Dieses Wortlautverständnis steht vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Leitbilds des Reisekostenrechts8 im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesetzessystematik. Durch die in § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG geregelte Reisekostenvergütung sollen Erschwernisse und finanzielle Belastungen ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass sich der Beschäftigte zur Erledigung einer ihm übertragenen Arbeitsaufgabe an einem Ort außerhalb seiner Dienststätte aufhalten muss und diese zusätzlichen Belastungen – weil sie nicht durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die zum übertragenen Aufgabenbereich des Beschäftigten gehören – nicht bereits mit der Besoldung bzw. mit dem eigentlichen Arbeitsentgelt abgegolten sind9. Die Definition der Dienstreise in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG dient daher neben der Abgrenzung der Reisetätigkeit von den eigentlichen Dienst- bzw. Arbeitsaufgaben auch der Trennung zwischen dem Besoldungs- bzw. Vergütungsrecht und dem Reisekostenrecht. Das Reisekostenrecht ist nicht einschlägig, wenn finanzielle Belastungen mit der Aufgabenwahrnehmung verbunden sind. Diesen Erschwernissen ist im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Besoldung bzw. des tariflich festgelegten Entgelts angemessen Rechnung zu tragen10. Die vom Fahrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht gezogene Parallele zum Außendienst trägt deshalb nicht.
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fahrten nicht um Tagegeldansprüche (§ 7 NRKVO) auslösende Dienstreisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG. Der Fahrer war als ständiger persönlicher Fahrer des Landesministers tätig. Die ihm übertragene Tätigkeit lag darin, den Minister von dessen Wohnort zum Ministerium bzw. anderen Terminorten zu fahren. Die Fahrtätigkeit war daher seine wesentliche und prägende Aufgabe und gehörte zu seiner Dienstausübung11. Die Fahrten sind mithin selbst das „Dienstgeschäft“ des Fahrers und somit gerade keine Reisen im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG, die die Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte12 erst ermöglichen sollen. Etwas anderes folgt – entgegen der Auffassung des Fahrers – nicht daraus, dass ihm neben den Lenkzeiten auch Vor- und Abschlussarbeiten, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie Wagenpflege oblagen. Diese Tätigkeiten fallen nach § 2 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L in die Arbeitszeit auch des ständigen persönlichen Fahrers iSd. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L und gehören damit ebenso zu dessen Aufgabenbereich wie Lenk- und Wartezeiten und damit zu seiner Dienstausübung13.
Der Anspruch auf Tagegeld ergibt sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG. Bei den streitigen Fahrten handelt es sich nicht um „andere dienstlich veranlasste Reisen“ im Sinne dieser Norm.
Mit der Wendung „andere … Reisen“ nimmt die Bestimmung zwar eine Abgrenzung zu Dienstreisen im engeren Sinn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG vor. Sie stellt im Zusammenspiel mit der Formulierung „dienstlich veranlasst“ aber klar, dass die Reisen – auch wenn sie nicht dazu dienen, ein Dienstgeschäft außerhalb der Dienststätte zu erledigen – notwendig sein müssen, um sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu können, an dem die Anwesenheit des Beschäftigten dienstlich erforderlich ist14, etwa zum Zweck einer Aus- oder Fortbildung, die nicht bereits unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG fällt, Vorstellungsgespräche, wenn im Einzelfall an der Vorstellung des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht, oder wenn etwa im Urlaub befindliche Beschäftigte im dienstlichen Interesse eine Reise unternehmen15. Die „andere dienstlich veranlasste Reise“ iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG ist daher ebenfalls ein bloßes Mittel, um an den Ort zu gelangen, an dem sich der Reisende im dienstlichen Interesse aufhalten soll, und nicht – wie dies bei den streitgegenständlichen Fahrten des Fahrers der Fall ist – die Wahrnehmung der eigentlichen übertragenen Aufgabe selbst.
Auch diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Norm sowie systematische Erwägungen bestätigt. Hätte der Landesgesetzgeber unter den „anderen dienstlich veranlassten Reisen“ auch Fahrtätigkeiten wie die des Fahrers verstanden, bei denen das Reiseelement keine eigenständige Bedeutung hat, weil die Fahrten für die Tätigkeit wesentlich, prägend sowie mit dieser untrennbar verbunden und damit ganz überwiegend Teil des eigentlichen Dienstes des Beschäftigten sind16, hätte er dies klarstellen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmung auch im Übrigen differenziert, indem § 84 Abs. 1 Satz 2 NBG im Hinblick auf den Umfang der zu erstattenden Kosten zwischen den beiden Formen der im dienstlichen Zusammenhang erfolgenden Fahrten unterscheidet. Danach werden – unter Beachtung der in § 7 Abs. 1 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) idF vom 30.04.200117 normierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit18 – für Reisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG lediglich die angemessenen und nicht wie im Fall der Dienstreise iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG die notwendigen Kosten erstattet. Vor diesem Hintergrund wäre eine Ausweitung der Reisekostenvergütungsansprüche auf dienstliche Fahrten von Beschäftigten, bei denen diese wesentlich und prägend die eigentliche übertragene Tätigkeit ausmachen, widersinnig. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass ein solcher gesetzgeberischer Wille in der Norm – anders als in § 84 NBG geschehen – klar zum Ausdruck gebracht worden wäre.
Auch aus der dem Fahrer erteilten Dauerdienstreisegenehmigung folgt nichts anderes.
Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 NBG gehört die Anordnung oder Genehmigung unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise bzw. einer anderen dienstlich veranlassten Reise. Fehlt sie, kann eine Dienstreise nur vorliegen, wenn sie – was für den Fahrer nicht zutrifft – nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Damit können nur Dienstreisende iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach dem niedersächsischen Reisekostenrecht haben19. Dies bedingt zwingend, dass die einen Tagegeldanspruch auslösende Reise die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NBG erfüllt. Zwar kann eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen allgemein in Form einer sogenannten Dauerdienstreisegenehmigung erteilt werden, etwa für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art20. Die Erteilung einer Dienstreisegenehmigung ist jedoch ein innerbehördlicher Vorgang im Rahmen der Weisungsbefugnis des Dienstherrn bzw. des öffentlichen Arbeitgebers, die für den die Dienstreise ausführenden Beschäftigten unmittelbar keine Rechte begründet21. Daraus folgt, dass die Dauerdienstreisegenehmigung für sich genommen zwar im Fall einer Reise iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 NBG die erforderliche vorab bzw. nachträglich zu erteilende Einzelgenehmigung ersetzt. Sie stellt jedoch keine „Blankozustimmung“ des Arbeitgebers dafür dar, dass sämtliche unternommenen Reisen, also auch die Fahrten eines Fahrers, dessen Aufgabenwahrnehmung typischerweise mit einer Ortsveränderung verbunden ist und damit selbst zum Dienstgeschäft gehören, einen Tagegeldanspruch auslösen sollen. Erst recht kann sie nicht allein durch ihre Erteilung die mit der Durchführung einer Dienstreise nach dem Reisekostenrecht verbundenen Ansprüche auslösen.
Dem Fahrer stehen auch nach den Bestimmungen des Pkw-Fahrer-TV-L keine Tagegelder für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Arbeitstage zu, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden hat.
Zwar spricht der – ohne eigenständige Definition – erfolgte Gebrauch des Wortes „Dienstreise“ in § 3 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Nr. 2 der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4 Pkw-Fahrer-TV-L für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten. Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen22.
Das ist vorliegend der Fall, denn gegen ein solches Wortlautverständnis spricht klar der tarifliche Regelungszweck. Danach haben die Tarifvertragsparteien mit dem Pkw-Fahrer-TV-L im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, nach welchem Fahrer – in den in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Begrenzungen der Monatsarbeitszeit – gemäß § 4 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L ein Pauschalentgelt erhalten, mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschläge abgegolten sind23. Die gegenüber den allgemeinen Entgeltgruppen erhöhten Tabellenentgelte im Pkw-Fahrer-TV-L sollen die mit der Fahrertätigkeit verbundenen, von den Tarifvertragsparteien angenommenen Belastungen abmildern. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Dienstreise“ als Teil der Ermittlung der Monatsarbeitszeit der Personenkraftwagenfahrer ausschließlich arbeitszeitrechtlich zu verstehen und dient insoweit lediglich der Bemessung des Pauschalentgelts nach §§ 4 und 5 Pkw-Fahrer-TV-L. Eine gegenüber § 23 Abs. 4 TV-L in Verbindung mit dem beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Reisekostenvergütungsrecht speziellere Regelung, die Ansprüche auf Tagegeld auslösen kann und soll, enthält der Tarifvertrag damit gerade nicht. Hierin liegt – entgegen der vom Fahrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht geäußerten Auffassung – auch keine „Außerkraftsetzung“ des Reisekostenrechts für Fahrer wie den Fahrer. Dieses bleibt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstreise bzw. dienstlich veranlassten Reise nach § 84 Abs. 1 NBG vorliegen, zB für die Anreise zu einem Fahrsicherheitstraining, anwendbar.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenze zwischen Reisekostenrecht und tariflicher Vergütung: Wer dienstlich unterwegs ist, befindet sich nicht automatisch auf einer Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinn. Maßgeblich ist, ob die Reise lediglich der Anreise zu einem auswärtigen Dienstgeschäft dient oder ob die Ortsveränderung selbst Teil der geschuldeten Arbeit ist. Für öffentliche Arbeitgeber schafft das Urteil Klarheit insbesondere bei Fahrern und vergleichbaren Tätigkeiten mit typischer Reisetätigkeit; eine Dauerdienstreisegenehmigung begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Tagegeld.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2026 – 6 AZR 211/25
- LAG Niedersachsen 16.10.2025 – 5 SLa 251/25[↩]
- st. Rspr., vgl. zB BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 44 mwN, BAGE 182, 318; 24.06.2020 – 6 AZR 15/19, Rn.19 mwN; 16.10.2012 – 9 AZR 183/11, Rn. 16 mwN, BAGE 143, 194; 5.06.2003 – 6 AZR 130/02, zu 1 der Gründe[↩]
- zu den Auslegungsgrundsätzen bei tariflichen Verweisungen auf Gesetzesvorschriften sh. zB BAG 15.09.2009 – 9 AZR 645/08, Rn. 37; 19.02.2004 – 6 AZR 111/03, zu I 2 und II 1 der Gründe; zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. zB BAG 5.03.2024 – 9 AZR 46/23, Rn. 25; 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 41 mwN; 16.03.2023 – 6 AZR 130/22, Rn. 13 mwN, BAGE 180, 279[↩]
- zu den insoweit gleichlautenden Formulierungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Reisekostengesetz [HRKG] vgl. BVerwG 26.06.2014 – 5 C 28.13, Rn. 10, BVerwGE 150, 108 und in § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz [BRKG] sh. Schulz in Meyer/Fricke Reisekosten im öffentlichen Dienst Bd. II BRKG § 2 Stand Juli 2024 Rn. 8b[↩]
- BVerwG 14.06.2012 – 5 A 1.12, Rn. 13; 22.01.2009 – 2 A 3.08, Rn. 21[↩]
- vgl. hierzu zB BAG 15.11.2018 – 6 AZR 294/17, Rn. 18[↩]
- vgl. zB BAG 15.11.2018 – 6 AZR 294/17, Rn. 17; 8.05.2018 – 9 AZR 586/17, Rn. 26 mwN[↩]
- ausführlich hierzu BVerwG 26.06.2014 – 5 C 28.13, Rn. 10, BVerwGE 150, 108[↩]
- st. Rspr., vgl. zB BVerwG 26.06.2014 – 5 C 28.13, Rn. 12 f. mwN, aaO; 24.04.2008 – 2 C 14.07, Rn. 22 mwN; BAG 19.02.2004 – 6 AZR 111/03, zu II 1 der Gründe mwN[↩]
- vgl. BVerwG 26.06.2014 – 5 C 28.13, Rn. 13 mwN, aaO; Schulz in Meyer/Fricke Reisekosten im öffentlichen Dienst Bd. II BRKG § 2 Stand April 2024 Rn. 8g[↩]
- vgl. BVerwG 26.06.2014 – 5 C 28.13, Rn. 9, BVerwGE 150, 108; vgl. auch Reich BRKG/Reich § 2 Rn. 24[↩]
- zur Definition der Dienststätte iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG sh. § 2 Abs. 2 NRKVO[↩]
- sh. auch OVG Lüneburg 9.12.2008 – 5 LC 293/06, Rn. 37[↩]
- Kümmel Beamtenrecht Bd. 4 NBG § 84 Stand September 2024 Rn. 5[↩]
- sh. hierzu auch Ziff. 2.1.6 und 2.1.7 VV-NRKVO[↩]
- vgl. zB BVerwG 26.06.2014 – 5 C 28.13, Rn. 9, BVerwGE 150, 108[↩]
- Nds. GVBl. S. 276, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 18.11.2025, Nds. GVBl. Nr. 82[↩]
- vgl. auch Ziff. 1.2 VV-NRKVO; Kümmel Beamtenrecht Bd. 4 NBG § 84 Stand September 2024 Rn. 5[↩]
- vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 2 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 1 BRKG auch BVerwG 3.02.2010 – 2 B 113.09, Rn. 4[↩]
- sh. hierzu Ziff. 1.3 VV-NRKVO[↩]
- vgl. OVG Lüneburg 20.12.2010 – 5 LA 338/09, Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches VG 26.09.2025 – 12 B 39/25 6; Reich BRKG/Reich § 2 Rn. 17[↩]
- vgl. zB BAG 13.11.2025 – 6 AZR 73/25, Rn. 33 mwN[↩]
- vgl. BAG 27.04.2021 – 9 AZR 343/20, Rn. 51; 10.09.2014 – 10 AZR 844/13, Rn. 17[↩]
Bildnachweis:
- Lenkrad: Toby Parsons











