Die Einlegung eines Rechtsmittels und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen grundsätzlich eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Beruht die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht auf einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats, ist der Rechtsanwalt nicht wirksam vom Betriebsrat bevollmächtigt1.
Einer gesonderten Beschlussfassung über die Beauftragung zur Rechtsmitteleinlegung gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung durch einen Verfahrensbevollmächtigten bedarf es aber dann nicht, wenn dieser bereits zuvor ordnungsgemäß bevollmächtigt war. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis – in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO, zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln2.
Die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht ist nach § 88 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Wird die Erteilung der Vollmacht in Abrede gestellt, hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Vollmacht nachzuweisen. Wird die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Bevollmächtigung bestritten, muss der Nachweis eines wirksamen Gremienbeschlusses geführt werden3.
Aufgrund der Rüge der Arbeitgeberin nach § 88 Abs. 2 ZPO, der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats sei weder erst- noch zweitinstanzlich ausreichend bevollmächtigt gewesen, hat der Betriebsrat vielmehr darzulegen, dass entweder die Bevollmächtigung in erster Instanz oder die Vollmacht zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens ordnungsgemäß erteilt worden waren.
Eine vollmachtlose Vertretung ist – solange es an einer auf die fehlende Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt – grundsätzlich der Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich. Da die Genehmigung der Verfahrensführung nach § 89 Abs. 2 ZPO den Mangel der Vollmacht mit rückwirkender Kraft heilt, muss sie nicht innerhalb der Frist erklärt werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt. Sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich4.
Ein Vollmachtsmangel im Sinne von § 88 ZPO liegt nicht nur vor, wenn überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde, sondern auch dann, wenn die Vollmacht zwar besteht, aber nicht beigebracht wird5. Tritt als Bevollmächtigter kein Rechtsanwalt auf, ist das Gericht nach § 88 Abs. 2 ZPO zur Prüfung der Vollmacht von Amts wegen verpflichtet. Diese ist nach § 80 Satz 1 ZPO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§§ 415, 435 ZPO) – geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht6.
Die Bevollmächtigung ist bereits bei Antragstellung nachzuweisen, § 80 Satz 1 ZPO. Der Nachweis der Vollmacht ist aber – ebenso wie grundsätzlich die Genehmigung einer vollmachtlosen Vertretung – so lange möglich, wie es an einer auf die fehlende Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt, § 89 Abs. 2 ZPO7. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht auch, wenn – wie vorliegend – die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern auch zur Wahrung der Antragsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erforderlich ist. Die verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 80 ff. ZPO bedürfen insoweit mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG keiner Einschränkung8.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Wahlanfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen; vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. Damit enthält der Wortlaut der Regelung keine Vorgaben zum Nachweis einer Vollmacht desjenigen, der den Antrag beim Arbeitsgericht einreicht.
Auch Sinn und Zweck der Antragsfrist gebieten nicht, die Vorlage einer Vollmachtsurkunde innerhalb dieser zu verlangen. Die Frist ist als materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art ausgestaltet9. § 19 Abs. 2 BetrVG gibt den Anfechtungsberechtigten einerseits das Recht, die Wahl innerhalb dieser Frist anzufechten, bestimmt aber andererseits, dass mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist das Anfechtungsrecht erlischt. Die Wahl wird nach Fristablauf trotz etwaiger Mängel unanfechtbar10. Die Frist dient damit der Rechtssicherheit. Dadurch soll gewährleistet werden, dass möglichst rasch nach Abschluss der Wahl Klarheit darüber geschaffen wird, ob die Wahl angefochten wird oder nicht11. Dies ist bereits durch die fristgerechte Antragseinreichung ohne Vollmachtsnachweis gewährleistet. Jedenfalls soweit die Einreichung durch eine ausreichend bevollmächtigte Person erfolgt, ist damit hinreichend geklärt, dass eine Anfechtung erfolgt; allein der fehlende Nachweis der Vollmacht führt (materiell-rechtlich) nicht zur schwebenden Unwirksamkeit der Anfechtung. Dem steht nicht entgegen, dass nicht unmittelbar Rechtssicherheit über den Erfolg der Anfechtung besteht. Diese besteht vor Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ohnehin nicht.
Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht durch Vorlage der Originalvollmacht ausreichend nachgewiesen, dass ihre Mitarbeiterin zur Antragseinreichung bevollmächtigt war.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24
- BAG 6.11.2013 – 7 ABR 84/11, Rn. 21; vgl. zur Vollmachtserteilung durch den Wahlvorstand BAG 15.10.2014 – 7 ABR 53/12, Rn. 12, BAGE 149, 261[↩]
- BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 12; 20.01.2021 – 7 ABR 3/20, Rn. 9[↩]
- BAG 6.11.2013 – 7 ABR 84/11, Rn. 21[↩]
- BAG 18.09.2019 – 7 ABR 44/17, Rn. 26; BGH 2.07.2019 – II ZR 406/17, Rn. 28, BGHZ 222, 323[↩]
- BAG 18.09.2019 – 7 ABR 44/17, Rn. 26; BGH 4.05.2022 – VII ZB 18/18, Rn. 16[↩]
- BGH 23.01.2024 – VI ZB 16/22, Rn. 7, 9; 31.10.2019 – IX ZR 37/19, Rn. 1 ff.[↩]
- vgl. GemS-OBG 17.04.1984 – GmS-OGB 2/83, zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111[↩]
- vgl. zur Frage der Einschränkung der Genehmigungsmöglichkeit BVerwG 27.02.2020 – 8 C 13.19, Rn. 14; ausf. BVerwG 24.06.1999 – 7 C 20.98, zu 2 der Gründe, BVerwGE 109, 169[↩]
- BAG 22.01.2025 – 7 ABR 23/23, Rn. 33; 22.11.2017 – 7 ABR 40/16, Rn. 22, BAGE 161, 101[↩]
- BAG 22.11.2017 – 7 ABR 40/16 – aaO[↩]
- BAG 23.07.2014 – 7 ABR 23/12, Rn. 37; 20.04.2005 – 7 ABR 44/04, zu B III 2 a der Gründe, BAGE 114, 228[↩]
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