Die Einlegung eines Rechtsmittels und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen grundsätzlich eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Beruht die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht auf einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats, ist der Rechtsanwalt nicht wirksam vom Betriebsrat bevollmächtigt.
Einer gesonderten Beschlussfassung über
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