Elternzeit in Abschnitten – und der vorwirkender Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt ein, auch wenn mehrere Elternzeitzeiträume mit einem einzigen Antrag geltend gemacht werden.

Elternzeit in Abschnitten – und der vorwirkender Kündigungsschutz

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Beschäftigten gestärkt, die ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Nach einer aktuellen Entscheidung erstreckt sich der vorwirkende besondere Kündigungsschutz des § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf jeden einzelnen beantragten Elternzeitabschnitt. Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche Zeiträume bereits mit einem einzigen Schreiben gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Dem Verfahren lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der seit Juli 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war. Bereits wenige Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragte er Elternzeit für insgesamt vier Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Für einen dieser Abschnitte beantragte er zugleich eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte sowohl die Elternzeit als auch die gewünschte Teilzeittätigkeit. Obwohl sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung nicht in Elternzeit befand, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im Oktober 2024 ordentlich zum Monatsende, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Eine nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde lag nicht vor.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass er sich bereits auf den vorwirkenden Kündigungsschutz für den ab dem 11. November 2024 beginnenden zweiten Elternzeitabschnitt berufen könne. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen1. Die Revision der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ebenfalls erfolglos:

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war die Kündigung wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Kündigungsverbot unwirksam. Das Gericht stellte klar, dass § 18 BEEG Arbeitnehmern bereits vor Beginn der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz gewährt. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Elternzeitverlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

Entscheidend war die Frage, ob dieser Schutz nur einmalig oder vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt greift. Das Bundesarbeitsgericht bejahte Letzteres. Da § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG ausdrücklich die Aufteilung der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zulässt, müsse der gesetzliche Kündigungsschutz auch für jeden dieser Abschnitte gelten. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jeweils kurz vor Beginn eines späteren Elternzeitzeitraums beenden und damit den Schutz während der Elternzeit faktisch leerlaufen lassen.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Bundesarbeitsgericht keine Unterschiede danach macht, ob Arbeitnehmer vor jedem einzelnen Abschnitt einen gesonderten Antrag stellen oder sämtliche Zeiträume bereits mit einem einzigen Schreiben anmelden. Maßgeblich sei allein, dass die Elternzeit wirksam verlangt worden sei.

Darüber hinaus stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass das BEEG keine Ausnahme vom Kündigungsschutz während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG vorsieht. Der besondere Schutz nach dem BEEG besteht daher unabhängig davon, ob das allgemeine Kündigungsschutzgesetz bereits Anwendung findet.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für die Praxis der Elternzeitgestaltung. Arbeitnehmer können Elternzeit künftig mit größerer Planungssicherheit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen, ohne befürchten zu müssen, dass der besondere Kündigungsschutz nur für den ersten beantragten Zeitraum gilt. Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass bei mehrjährigen und gestaffelten Elternzeitmodellen sämtliche beantragten Abschnitte bei Kündigungsentscheidungen berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung stärkt damit den Schutzzweck des BEEG und verhindert Umgehungen des Kündigungsschutzes durch Kündigungen kurz vor dem Beginn späterer Elternzeitphasen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25

  1. LAG Hamm 05.11.2025 – 11 SLa 394/25[]