Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet ist, die klagende Kinderkrankenschwester wie die in derselben Einrichtung tätigen Heilerziehungspfleger zu vergüten. Die Kinderkrankenschwester ist als Kinderkrankenschwester in einer von der Arbeitgeberin betriebenen Einrichtung für überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beschäftigt und wird nach den AVR Caritas in der Entgeltgruppe P 7 vergütet. Demgegenüber erhalten die ebenfalls dort tätigen Heilerziehungspfleger trotz nahezu identischer Aufgaben eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b; auch ein von der Arbeitgeberin eingeholtes Gutachten stellte fest, dass sich die Tätigkeiten beider Berufsgruppen praktisch nicht unterscheiden. Die Kinderkrankenschwester machte deshalb außergerichtlich eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b geltend, was die Arbeitgeberin mit der Begründung ablehnte, es handele sich um eine Pflegeeinrichtung und nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe. Daraufhin erhob die Kinderkrankenschwester Klage und berief sich zum einen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der gleichen Tätigkeit beider Berufsgruppen, zum anderen hilfsweise auf einen unmittelbaren Eingruppierungsanspruch nach den AVR Caritas.
Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung der Kinderkrankenschwester hat das Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, der Klage auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgegeben und die Eingruppierung der Kinderkrankenschwester, die diese vorrangig geltend gemacht hatte, dahinstehen lassen2. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg, das die Sache mit Urteil vom 20.02.20253 an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen hat. Dieses hat – auf der Grundlage einer Klageänderung in der Berufungsinstanz, mit der die Kinderkrankenschwester vorrangig den Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz und einen arbeitsvertraglichen Anspruch lediglich hilfsweise geltend gemacht hat – der Klage in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes erneut stattgegeben4. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht – erneut, zugelassenen Revision verfolgt die Arbeitgeberin ihren Klageabweisungsantrag weiter, diesmal jedoch ohne Erfolg; das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Arbeitgeberin gegen das neuerliche Berufungsurteil als unbegründet zurückgewiesen:
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Vorbringen der Kinderkrankenschwester ergibt sich, in welcher Reihenfolge das Gericht über die im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten Ansprüche entscheiden soll.
Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Lauf des Verfahrens möglich5. Diesem Erfordernis wird die Klage gerecht. Die Kinderkrankenschwester stützt sich – nunmehr – ausdrücklich vorrangig auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Erst an zweiter Stelle begehrt sie Vergütung auf einer arbeitsvertraglichen Anspruchsgrundlage.
Die Rüge der Revision, die Bildung einer neuen Reihenfolge der zu prüfenden Streitgegenstände stelle eine unzulässige Klageänderung der Kinderkrankenschwester in der Berufungsinstanz dar, hat keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hat ausdrücklich zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2025 vor dem Landesarbeitsgericht ihre Einwilligung zur Klageänderung erklärt (§ 533 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz keine Entscheidung zu treffen. Das Landesarbeitsgericht hat über den geänderten Antrag in der Sache entschieden. Daher ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist6.
Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er betrifft einen streitigen Anspruch aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung die Kinderkrankenschwester ein berechtigtes Interesse hat.
Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage, vgl. BAG 13.11.2025 – 6 AZR 73/25, Rn. 14 mwN). Das besondere Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann7. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Grundlage für die Vergütung gerichteten Antrag in der Regel voraus, dass über weitere Faktoren, welche die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten8.
Nach dieser Maßgabe ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Arbeitgeberin der Kinderkrankenschwester eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas schuldet. Über die Höhe der der Kinderkrankenschwester aus dieser Entgeltgruppe zu zahlenden Vergütung streiten die Parteien nicht. Mit der Entscheidung wird die Grundlage der Vergütung der Kinderkrankenschwester für die Zukunft dem Streit der Parteien entzogen. Am erforderlichen Feststellungsinteresse mangelt es insoweit auch nicht deshalb, weil zum 1.01.2027 eine neue Fassung der AVR Caritas in Kraft treten wird und sich die Eingruppierung nicht mehr nach Anlagen, sondern nach dem Anhang Entgeltordnung zu den AVR Caritas richten wird. Nach § 59 Abs. 3 Satz 3 der ab dem 1.01.2027 geltenden AVR Caritas wird die bisherige Anlage 32, Anhang D Abschnitt I in den neuen Anhang Entgeltordnung, Teil B Abschnitt XI Nr. 1, und die bisherige Anlage 33, Anhang B in den neuen Anhang Entgeltordnung, Teil B Abschnitt XXIV übergeleitet. Inhaltliche Veränderungen – soweit für die Revision relevant – ergeben sich nicht.
Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch für Ansprüche, welche die Kinderkrankenschwester für die Vergangenheit seit Mai 2019 geltend macht. Sie ist insoweit nicht verpflichtet, eine Leistungsklage zu erheben. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann9. Dies ist hier der Fall. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume gegeben. Die Kinderkrankenschwester erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts10.
Entgegen dem Berufungsurteil handelt es sich jedoch nicht um ein an eine Eingruppierungsfeststellungsklage11 angelehntes Begehren. Die Parteien streiten nicht darüber, ob die Kinderkrankenschwester bestimmte Merkmale einer Entgeltgruppe erfüllt. Vielmehr steht im Streit, ob die Arbeitgeberin ihre Entscheidung, die Heilerziehungspfleger nach der aus ihrer Sicht nicht einschlägigen Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas und damit „übertariflich“ zu vergüten, auch auf die Kinderkrankenschwester zu erstrecken verpflichtet ist. Doch führt dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts nicht zum Erfolg der Revision, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat12. Die Zinsforderung ist gegenüber der Hauptforderung akzessorisch. Sie soll in prozessualer Hinsicht das Schicksal der Hauptforderung teilen, wie die Regelungen des § 4 Abs. 1 und des § 264 Nr. 2 ZPO zeigen13.
Die Feststellungsklage ist begründet. Die Kinderkrankenschwester hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas ab dem 1.05.2019. Dieser folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung14.
Danach hat die Kinderkrankenschwester Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Arbeitgeberin hat bei ihrer Entscheidung, den in ihrer Einrichtung „K D“ beschäftigten Mitarbeitern mit Ausbildung zum Heilerziehungspfleger eine freiwillige Leistung in Form einer nicht den Regeln der AVR Caritas entsprechenden – höheren – Vergütung zu gewähren, nicht nach Tätigkeitsmerkmalen der Arbeitnehmer unterschieden und muss die von ihr vorgenommene Gruppenbildung deshalb an den Maßstäben des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes messen lassen.
Der Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes steht nicht entgegen, dass es sich bei der Arbeitgeberin um eine kirchliche Einrichtung handelt. Zwar kann im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein rechtswidriges Verhalten gefordert werden (keine „Gleichheit im Unrecht“)15. Doch kann offenbleiben, ob im Streitfall mit der über die einschlägigen Bestimmungen der AVR Caritas hinausgehenden Vergütung der Heilerziehungspfleger ein kirchenrechtlich unzulässiges Verhalten der Arbeitgeberin vorliegt. Selbst wenn das der Fall wäre, stünde das im weltlichen Rechtskreis dem aus der Zurücksetzung der Kinderkrankenschwester gegenüber den Heilerziehungspflegern folgenden individualrechtlichen Anspruch wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Darum findet auf kirchliche Einrichtungen der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz uneingeschränkt Anwendung.
Es ist bisher ungeklärt, ob eine Begünstigung einzelner Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern mit den Verpflichtungen des Dienstgebers aus Art. 9 Abs. 4 Sätze 3 und 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes idF vom 22.11.2022 (GO) und dem diesen zugrundeliegenden Leitbild der Dienstgemeinschaft vereinbar und damit kirchenrechtlich zulässig ist. Zum Teil wird – wie bei Tarifverträgen – grundsätzlich von einer Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgegangen16. Zum Teil wird angenommen, kirchenrechtlich seien nur individuell vereinbarte Abweichungen zulässig, der Dienstgeber dürfe jedoch kein eigenes, von den AVR abweichendes System schaffen und damit im Ergebnis Arbeitsbedingungen auf dem Ersten Weg festsetzen. Selbst wenn das einseitig vom Dienstgeber geschaffene System Mitarbeiter begünstige, widerspreche es den Grundsätzen des Dritten Weges, für den sich die katholische Kirche mit Art. 9 Abs. 1 GO entschieden hat (hierzu ausführlich Joussen aaO S. 141 f.).
Das Bundesarbeitsgericht muss nicht entscheiden, ob die Arbeitgeberin durch die Vergütung der Heilerziehungspfleger nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas ihre sie im kirchlichen Rechtskreis treffenden Verpflichtungen verletzt hat. Ein kirchenrechtlich unzulässiges Verhalten verwehrt es der Kinderkrankenschwester jedenfalls nicht, sich individualrechtlich im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen. In diesem Rechtskreis sind die Abweichungen von den AVR Caritas, die ein Arbeitgeber zugunsten einer Arbeitnehmergruppe vorgenommen hat, jedenfalls gegenüber dieser wirksam17. Die Vertragsfreiheit kirchlicher Arbeitgeber wird insoweit durch Kirchenrecht nicht eingeschränkt18. Daraus folgt zugleich, dass sich die Kinderkrankenschwester im weltlichen Rechtskreis darauf berufen kann, die Bevorzugung der Heilerziehungspfleger sei nicht gerechtfertigt. Der in diesem Rechtskreis geltende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann durch kirchenrechtliche Vorgaben weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Dieses Verständnis steht mit dem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in Einklang.
Allerdings stehen kirchlicher und weltlicher Rechtskreis nicht gänzlich beziehungslos nebeneinander. Vielmehr ist bei der Interpretation des Arbeitsrechts dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen. Die Einbeziehung der religionsgemeinschaftlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht ändert nichts daran, dass sie weiterhin den eigenen Angelegenheiten der Kirche zuzuordnen sind, weshalb die staatlichen Arbeitsgerichte bei einer Entscheidung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die von den Religionsgemeinschaften festgelegten Grundverpflichtungen als Entscheidungsmaßstab zugrunde legen müssen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse bestimmend. Diese Garantie bedeutet umgekehrt jedoch keine generelle Ausklammerung aus dem staatlichen Arbeitsrecht. Sie bezweckt vielmehr als Ausformung eines freiheitsrechtlichen Belangs eine Privilegierung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung, um eine glaubhafte Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewähren19.
Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzt offensichtlich weder das Selbstverständnis der Kirchen noch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes und steht auch der glaubhaften Erfüllung des kirchlichen Auftrags nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anwendung die Kirchen und die ihnen zugeordneten Einrichtungen in ihrer dem Selbstbestimmungsrecht zuzuordnenden Grundentscheidung darüber beschränkt, welche Dienste es bei ihnen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind20. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die sich im weltlichen Rechtskreis entfaltende uneingeschränkte Bindung kirchlicher Einrichtungen, für die die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Regelungen auf dem Dritten Weg gefunden werden, an den gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine im kirchlichen Rechtskreis wirkende Grundentscheidung für die Findung kirchlichen Arbeitsrechts auf diesem Weg infrage stellt21. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Arbeitgeberin die nach der AVR Caritas maßgeblichen Eingruppierungsregelungen auf die Heilerziehungspfleger nicht anwendet und sich insoweit vom Dritten Weg gerade gelöst hat. Soweit sich die Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht darauf berufen hat, die Einrichtung aus finanziellen Gründen nicht weiterbetreiben zu können, wenn den Kinderkranken-/Gesundheitspflegern ebenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu zahlen wäre, kann dies zum einen als neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Berücksichtigung finden. Zum anderen kann die Arbeitgeberin nicht für sich in Anspruch nehmen, aus dem im weltlichen Rechtskreis geltenden staatlichen Arbeitsrecht ausgeklammert zu werden, weil sie nur so einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern ein nicht durch unterschiedliche Tätigkeiten gerechtfertigtes höheres Entgelt zukommen lassen kann. Eine solche Privilegierung bezweckt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht.
In der Entscheidung der Arbeitgeberin, (allein) den Mitarbeitern mit Ausbildung zum Heilerziehungspfleger in der Einrichtung „K D“ eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu gewähren, liegt ein eigenes gestaltendes Verhalten.
Zwar kann eine mögliche fehlerhafte Eingruppierung der Mitarbeiter mit einer Ausbildung zum Heilerziehungspfleger durch die Arbeitgeberin eine ebenfalls fehlerhafte Eingruppierung der Kinderkrankenschwester nicht begründen22. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt als Anspruchsgrundlage nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber allein nach einem anderen, in der Regel von ihm aufgestellten Grundsatz Leistungen gewährt, von denen der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der für den begünstigten Arbeitnehmerkreis aufgestellten Voraussetzungen zu Unrecht ausgeschlossen ist. Eine solche bewusste Entscheidung der Arbeitgeberin liegt im Streitfall jedoch vor.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die Arbeitgeberin bei der Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas für die in der Einrichtung beschäftigten Heilerziehungspfleger bewusst über die Vorgaben der AVR Caritas hinweggesetzt hat.
Diese Feststellung wird nicht nur nicht von der Revision angegriffen, sondern vielmehr von der Arbeitgeberin in der Revisionsbegründung bestätigt. Dort trägt die Arbeitgeberin vor, dass sie davon ausgehe, „dass grundsätzlich eine Eingruppierung nach der Anlage 32 zu den AVR Caritas zutreffend“ sei. Da eine Versorgung der Kinder und Jugendlichen durch Heilerziehungspfleger gleichwohl wünschenswert sei, „die Anlage 32 zu den AVR Caritas aber für die Beschäftigung von Heilerziehungspflegern im Pflegedienst keine sachgerechte Eingruppierungsmöglichkeit“ vorsehe, lasse sich dieses Dilemma „nur dadurch lösen, dass an einer Stelle von den Eingruppierungsregeln in den AVR Caritas abgewichen“ werde. Deshalb habe sich die Arbeitgeberin „dafür entschieden, bei Heilerziehungspflegern abweichend von dem tatsächlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zu unterstellen, dass sie im Sozial- und Erziehungsdienst entsprechend der Anlage 33 tätig sind“, also eine pädagogische Tätigkeit der Heilerziehungspfleger iSd. Anlage 33 zu den AVR Caritas „zu fingieren“.
Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Kinderkrankenschwester gegenüber den mit ihr vergleichbaren Heilerziehungspflegern aufgrund der Gestaltungsentscheidung der Arbeitgeberin benachteiligt wird.
Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Kinderkrankenschwester eine geringere Vergütung sowohl im Hinblick auf das Grundentgelt als auch mit Blick auf die Entwicklungsstufen erhält als die Heilerziehungspfleger, wird von der Revision ebenso wenig angegriffen wie die Annahme, der „Pflegebonus“ während der Corona-Pandemie stelle keine Kompensation für die geringere Vergütung dar.
Auch greift die Revision die Feststellung des Landesarbeitsgerichts nicht an, die Kinderkrankenschwester sei aufgrund des Inhalts der Tätigkeiten als Mitglied der Gruppe der Arbeitnehmer mit pflegerischer Ausbildung mit den Arbeitnehmern der Gruppe der Heilerziehungspfleger vergleichbar. Vielmehr bestätigt sie in ihrer Revisionsbegründung, dass die Heilerziehungspfleger „identische Aufgaben“ wie die Kinderkrankenschwester als Kinderkrankenschwester erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht ist daher an diese Feststellung gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO).
Die unterschiedliche Behandlung der Kinderkrankenschwester und der Heilerziehungspfleger ist nicht von einem sachlichen Grund getragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt.
Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Hierfür ist entscheidend, ob sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, einer Gruppe von Arbeitnehmern die der anderen Gruppe gewährte Leistung vorzuenthalten. Für die Frage der Rechtfertigung ist auf den Zweck abzustellen, der für die Gewährung der Leistung – und nicht für deren Vorenthaltung – maßgeblich ist. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Die Gründe für die Differenzierung zwischen der begünstigten Gruppe und den benachteiligten Arbeitnehmern müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen23.
Danach liegt kein tragender Rechtfertigungsgrund für die Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas nur an die Heilerziehungspfleger und nicht auch an die Kinderkrankenschwester vor.
Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, personalpolitische Gründe rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Entgegen der Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht ohne nähere Begründung die unterschiedliche Vergütungsgewährung als „willkürlich“ angesehen.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, die höhere Vergütung für die Heilerziehungspfleger im Vergleich zur Kinderkrankenschwester als Kinderkrankenschwester ziele darauf ab, für die Heilerziehungspfleger eine fachlich einschlägige Tätigkeit zu fingieren, weil diese auf der Grundlage der Anlage 32 zu den AVR Caritas nicht sachgerecht vergütet werden könnten. Es sei für die Heilerziehungspfleger unattraktiv, eine Tätigkeit anzunehmen, die nach völlig anderen Kriterien als die übliche Vergütung nach Anlage 33 zu den AVR Caritas eingruppiert sei, zumal es sich um einen Mangelberuf handele.
Soweit die Arbeitgeberin auf ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22.07.2025 verweist und damit eine Verfahrensrüge dergestalt erheben will, dass das Landesarbeitsgericht Sachvortrag übergangen habe, führt dies – unabhängig davon, ob die Gehörsrüge den Anforderungen von § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO genügt – nicht zum Erfolg der Revision. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit den arbeitsmarktpolitischen Argumenten der Arbeitgeberin auseinandergesetzt und geprüft, ob eine Besserstellung der Arbeitnehmergruppe der Heilerziehungspfleger erforderlich war, um die Arbeitgeberin in die Lage zu versetzen, diese Arbeitnehmer zu rekrutieren. Dabei hat es jedoch festgestellt, dass nicht erkennbar sei, ob und wenn ja, wann Einstellungsschwierigkeiten bei Heilerziehungspflegern bestanden, die sich nur durch die Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas beseitigen ließen. Auch sei ein besonderer Bedarf an der Einstellung von Heilerziehungspflegern nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass diese Wert auf eine vergütungsmäßige Besserstellung gegenüber den (Kinder-)Krankenpflegern legten.44Dies lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Denn auf den Vortrag der Kinderkrankenschwester zur Ungleichbehandlung hat die Arbeitgeberin die nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründe für die von ihr vorgenommene Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass durch das Gericht beurteilt werden kann, ob die Gruppenbildung auf sachlichen Kriterien beruht24. Soweit sich die Arbeitgeberin also auf eine von ihr getroffene personalpolitische Entscheidung berufen will, muss sie objektiv nachvollziehbare, plausible Gründe für ihre Prognose, sie könne zu den Bedingungen der AVR Caritas keine Heilerziehungspfleger gewinnen, darlegen25. Das ist mit den pauschalen Hinweisen auf bloß behauptete Rekrutierungsschwierigkeiten für Mitarbeiter mit der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, auf die sich der Vortrag der Arbeitgeberin beschränkt, nicht geschehen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Hierzu fehlt es an konkreten Darlegungen.
Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die unterschiedliche berufliche Qualifikation der (Kinder-)Kranken- und der Heilerziehungspfleger rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht, ist ein Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennbar. Nach dem eigenen Vortrag der Arbeitgeberin bilden Aufgaben, die „eher dem Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen sind“, gerade nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit in der „K D“ in Bezug auf die identischen Aufgaben der beiden Berufsgruppen. Die Arbeitgeberin stützt sich darauf, dass die Qualifikation der Heilerziehungspfleger „sehr hilfreich“ bzw. „wünschenswert“ sei, jedoch stellt das Landesarbeitsgericht zu Recht fest, dass es an konkretem Vortrag dazu fehlt, welche Aufgaben und in welchem Umfang ausschließlich von Heilerziehungspflegern wahrgenommen werden können. Insbesondere ist aus dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht ersichtlich, warum sie Heilerziehungspfleger einstellt, ohne sie mit ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten zu beschäftigen, sie aber entsprechend dieser Ausbildung vergütet. Gerade mit Blick auf die Argumentation der Arbeitgeberin, es handele sich bei der von ihr betriebenen Einrichtung um eine Pflegeeinrichtung iSd. Anlage 32 zu den AVR Caritas, liegen die Antworten auf diese Fragen auch nicht auf der Hand.
Ausgehend davon, dass die Arbeitgeberin selbst nicht annimmt, dass die Tätigkeitsmerkmale der AVR Caritas eine Eingruppierung der in der „K D“ beschäftigten Heilerziehungspfleger in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas rechtfertigen und dementsprechend den insoweit notwendigen Vortrag nicht geleistet hat, liegt auch im Übrigen kein Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Verneinung eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung vor.
Liegt – wie im Streitfall – ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung26. Daher hat die Kinderkrankenschwester Anspruch darauf, ebenso wie die Mitarbeiter der Gruppe der Heilerziehungspfleger der „K D“ eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu erhalten. Unerheblich ist dabei entgegen der Ansicht der Revision, dass die Kinderkrankenschwester nicht dieselbe Qualifikation wie die Heilerziehungspfleger aufweist. Die Arbeitgeberin setzt auch die Heilerziehungspfleger nicht entsprechend ihrer Qualifikation ein, sondern hat sich im Ergebnis von den AVR Caritas und deren tätigkeits- und qualifikationsbezogenem Eingruppierungsansatz gelöst.
Entgegen der Revision handelt es sich dabei nicht um einen Anspruch aus dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, das in der deutschen Rechtsordnung keine alleinige Anspruchsgrundlage ist, sondern einer Umsetzung in eine solche bedarf27. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz selbst, der als Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt und zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung ist28.
Die Ansprüche der Kinderkrankenschwester sind nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der AVR Caritas verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat die Kinderkrankenschwester mit Schreiben vom 09.04.2019 und erneut mit Schreiben vom 28.02.2022 die streitbefangenen Entgeltforderungen geltend gemacht. Nach § 23 Abs. 2 der AVR Caritas genügt für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach Abschnitt X Buchst. a Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR Caritas sind die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, am letzten Werktag des Kalendermonats fällig. Damit sind nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag Verzugszinsen geschuldet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2026 – 6 AZR 216/25
- ArbG Herne 31.05.2023 – 1 Ca 1082/22[↩]
- LAG Hamm 11.01.2024 – 18 Sa 883/23[↩]
- BAG 20.02.2025 – 6 AZR 111/24[↩]
- LAG Hamm 14.08.2025 – 18 SLa 323/25[↩]
- st. Rspr., ausführlich dazu BAG 29.04.2025 – 9 AZR 37/24, Rn.20; 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 62 mwN, BAGE 182, 318[↩]
- vgl. BAG 1.10.2025 – 4 AZR 285/24, Rn. 94; 18.11.2020 – 5 AZR 57/20, Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BAG 31.07.2025 – 6 AZR 18/25, Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BAG 12.11.2025 – 10 AZR 293/24, Rn. 51 mwN[↩]
- vgl. BAG 15.07.2021 – 6 AZR 561/20, Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BAG 15.07.2021 – 6 AZR 561/20, Rn. 15 mwN[↩]
- zu deren Zulässigkeit vgl. zB BAG 17.07.2024 – 4 AZR 273/23, Rn. 13; vgl. hierzu auch BAG 5.11.2025 – 7 AZR 186/24, Rn. 43[↩]
- vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 12[↩]
- vgl. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 23/12, Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. nur BAG 11.12.2025 – 6 AZR 47/25, Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BAG 25.01.2023 – 10 AZR 29/22, Rn. 40; 18.12.2019 – 10 AZR 141/18, Rn. 63; vgl. für unrechtmäßiges Verwaltungshandeln BAG 19.02.2003 – 7 AZR 67/02, zu III 2 c der Gründe, BAGE 105, 161[↩]
- vgl. KAGH 9.07.2021 – M 12/2020, zu II 2 a der Gründe; 9.07.2021 – M 26/2020, zu II 2 a der Gründe; vgl. auch Joussen Gedächtnisschrift Oxenknecht-Witzsch 2023 S. 133, 135 ff.; zweifelnd dagegen Richardi/Spelge KirchenArbR/Spelge 9. Aufl. § 15 Rn. 49 f.[↩]
- vgl. BAG 24.05.2018 – 6 AZR 308/17, Rn. 38, BAGE 163, 56[↩]
- vgl. Joussen Gedächtnisschrift Oxenknecht-Witzsch 2023 S. 133, 134[↩]
- vgl. BVerfG 20.03.2026 – 2 BvR 211/25, Rn. 34[↩]
- vgl. auch BAG 5.10.2023 – 6 AZR 210/22, Rn. 30, BAGE 182, 46[↩]
- zur Gewährleistung dieses Weges durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV vgl. BAG 5.10.2023 – 6 AZR 308/22, Rn.19, BAGE 182, 60[↩]
- vgl. BAG 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn. 17[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 26.11.2025 – 5 AZR 239/24, Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG 25.01.2023 – 10 AZR 29/22, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 20.02.2025 – 6 AZR 111/24, Rn. 28; 21.03.2001 – 10 AZR 444/00, zu II 2 d der Gründe[↩]
- vgl. BAG 11.12.2025 – 6 AZR 47/25, Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 21.06.2000 – 5 AZR 806/98, zu I der Gründe[↩]
- vgl. BAG 19.12.2024 – 6 AZR 209/23, Rn. 18; 18.10.2018 – 6 AZR 300/17, Rn.19[↩]











